Mit der unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers erfüllt der Arbeitgeber zugleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung des Resturlaubs.

Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird1. Diese Voraussetzungen erfüllte im vorliegenden Fall die Freistellungserklärung der beklagten Arbeitgeberin. Danach stellte sie den Arbeitnehmer ab dem 1.07.2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche sollten in dieser Zeit in Natur eingebracht werden.
Der Erfüllungswirkung steht nicht entgegen, dass die Freistellungserklärung nicht erkennen lässt, an welchen Tagen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub und an welchen Tagen sie ihn zu anderen Zwecken freistellte.
Einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung kann der Arbeitnehmer regelmäßig entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen2. Eine zeitliche Festlegung des – im Voraus erteilten – Urlaubszeitraums ist deshalb regelmäßig nicht notwendig.
Dieses Recht des Arbeitnehmers zur Festlegung des Urlaubszeitraums lässt sich im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Freistellungserklärung des Arbeitgebers entnehmen. Danach sollten noch bestehende Resturlaubsansprüche vom Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum in Natur eingebracht werden. Der Arbeitnehmer rügt zu Unrecht, so das Bundesarbeitsgericht, er habe mit dem Urlaubsantrag vom 12.05.2009, mit der Urlaubsaufstellung vom 30.06.2009 sowie mit Schreiben vom 01.07.2009 seine restlichen Urlaubsansprüche unter „Beantragung der Urlaubstermine“ geltend gemacht. Er trägt hierzu nicht vor, dass er damit abweichende Urlaubswünsche im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 geäußert habe. Dies wäre auch logisch nicht denkbar, weil ohnehin nur der Freistellungszeitraum vom 01.07.2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Urlaubsgewährung in Betracht kam.
Vorliegend war auch nicht ausnahmsweise eine zeitliche Festlegung des Urlaubszeitraums notwendig.
Der Arbeitnehmer kann, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen, ein berechtigtes Interesse an einer solchen zeitlichen Festlegung haben. So hat er ein wirtschaftliches Interesse daran, sein Verhalten während des Freistellungszeitraums daran zu orientieren, ob ein etwaiger Zwischenverdienst der Anrechnung unterliegt oder nicht. Deshalb obliegt es dem Arbeitgeber in solchen Fällen, entweder den anrechnungsfreien Urlaubszeitraum konkret zu benennen, die Reihenfolge der Zeiträume zweifelsfrei festzulegen oder dem Arbeitnehmer auf andere Weise mitzuteilen, ob und innerhalb welcher Zeiträume die Anrechnungsvorschrift des § 615 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.
Solche berechtigten Interessen des Arbeitnehmers sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere verzichtete der Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung darauf, einen etwaigen anderweitigen Verdienst des Arbeitnehmers im gesamten Freistellungszeitraum mit Ausnahme des Urlaubszeitraums anzurechnen. Ein Vorbehalt, anderweitiger Verdienst werde angerechnet, ergibt sich aus der vorliegenden Freistellungserklärung nicht. Aus ihr folgt vielmehr, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung entbinden wollte3.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen durfte. Eine rechtswidrige Freistellung hätte lediglich zur Folge gehabt, dass der Kläger weiterhin einen Beschäftigungsanspruch hätte geltend machen können. Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers wären nicht entstanden. Denn der Arbeitgeber brachte mit der Freistellung zum Ausdruck, dass er auch ohne Arbeitsleistung die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen werde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juli 2013 – 9 AZR 50/12