Nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt1.
Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat2.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist, es sei denn, es werden gewichtige Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgebracht3. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren4.
Der Beschwerdeführer hat die nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen5.
Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt6.
Dabei ist auszuführen, welche abstrakte Interpretation das Landesarbeitsgericht bei Behandlung der Rechtsfrage vorgenommen hat7.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 3 AZM 19/19
- BAG 14.04.2005 – 1 AZN 840/04, zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200[↩]
- BAG 24.01.2017 – 3 AZN 822/16, Rn. 10, 13[↩]
- BAG 17.10.2017 – 10 AZN 533/17, Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BAG 11.04.2019 – 3 AZN 720/18, Rn. 3 mwN[↩]
- vgl. BAG 5.10.2010 – 5 AZN 666/10, Rn. 3 mwN[↩]
- vgl. BAG 5.11.2008 – 5 AZN 842/08, Rn. 10; 23.01.2007 – 9 AZN 792/06, Rn. 6, BAGE 121, 52[↩]
- vgl. BAG 11.04.2019 – 3 AZN 720/18, Rn. 4 mwN[↩]