Grundschullehrerin mit Kopftuch – und ihre AGG-Entschädigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin eine Entschädigung zugesprochen, die sich mit muslimischen Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben hat und deren Bewerbung nach ihrer Erklärung, sie wolle ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen, abgelehnt wurde.

Grundschullehrerin mit Kopftuch – und ihre AGG-Entschädigung

Das Landesarbeitsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen.

Das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin1) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.20152 und vom 18.10.20163 ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend.

Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680,00 € festgesetzt.

Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2017 – 14 Sa 1038/16

  1. vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11[]
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