Gruppenunterstützungskasse – und der Rückgewähranspruch der Trägerunternehmen,

Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen.

Gruppenunterstützungskasse – und der Rückgewähranspruch der Trägerunternehmen,

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem die Klage nicht bereits deshalb unbegründet war, weil möglichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters Rechte des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden PSV) als dem vom Betriebsrentengesetz bestimmten Träger der Insolvenzsicherung vorgehen:

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG tritt der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV) ein, wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen des Trägerunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Im Versorgungsfall haben Personen, die bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Trägerunternehmens eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben haben, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG einen Anspruch gegen den PSV. Für beide Fälle bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG bei einer Gruppenunterstützungskasse, dass ein Betrag in Höhe des auf das Trägerunternehmen entfallenden – segmentierten – Kassenvermögens an den PSV auszuzahlen ist. Das gilt – wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG ergibt – auch dann, wenn das segmentierte Kassenvermögen den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten übersteigt. Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt, dass keine Ansprüche der Masse gegen die Unterstützungskasse – aus welchem Rechtsgrund auch immer – bestehen, wenn die Unterstützungskasse wegen der Insolvenz des Trägerunternehmens Leistungen nicht erbringt oder auch nur ein Anwartschaftsberechtigter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorhanden ist. Im vorliegenden Fall gab es bei Eintritt des Sicherungsfalls weder Versorgungsempfänger noch Versorgungsanwärter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.

Der Insolvenzverwalter hatte im hier entschiedenen Fall jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Zahlung der Rückkaufswerte der von der Gruppenunterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen aus Rechtspositionen der Insolvenzschuldnerin, in die er als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO eingetreten ist.

Der Insolvenzverwalter kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf die Satzung der Gruppenunterstützungskasse oder den von der Insolvenzschuldnerin und er Gruppenunterstützungskasse vereinbarten Leistungsplan stützen:

Die Satzung schließt eine Rückgewähr für andere als irrtümlich geleistete Beiträge und damit auch eine Auskehrung von Rückkaufswerten aus von der Gruppenunterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen durch § 12 Ziff. 3 aus. Sie ermöglicht Zahlungen außerhalb des Vereinszwecks nur bei einer Überdotierung der Gruppenunterstützungskasse im Rahmen von § 13 Ziff. 4 Satzung. Leistungen an die Trägerunternehmen ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind – was der Insolvenzverwalter nicht behauptet – sind dagegen von der Satzung ausgeschlossen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung der Gruppenunterstützungskasse. Die Auslegung ist vom Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vorzunehmen1.

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Die Satzung enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, die Leistungen der Gruppenunterstützungskasse an seine Trägerunternehmen ausschließen oder beschränken. Diese Regelungen zeigen, dass die Satzung Rückforderungsansprüche eines Trägerunternehmens – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließen will, soweit es sich nicht um irrtümlich geleistete Zuwendungen handelt oder bei einer Überdotierung der Gruppenunterstützungskasse. Der Rückforderungsausschluss in der Satzung ist umfassend gemeint und ein Mittelabfluss aus dem Vereinsvermögen soll ansonsten nach der Satzung nur im Fall der Auflösung des Vereins auf den dafür von § 18 Satzung vorgesehenen Wegen möglich sein. Eine Rückgewähr an ein Trägerunternehmen ist selbst bei der Auflösung der Gruppenunterstützungskasse nicht vorgesehen.

So regelt § 4 Ziff. 1 Satzung zwar den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens aus den der Gruppenunterstützungskasse, enthält jedoch keine Regelung dazu, wie mit den von dem aus den der Gruppenunterstützungskasse ausscheidenden Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmitteln zu verfahren ist.

§ 13 Ziff. 1 Satzung bestimmt, dass das Vermögen der Gruppenunterstützungskasse nur zu dem in § 2 Satzung aufgeführten Vereinszweck – Führung einer Unterstützungskasse – verwendet werden darf. Nur bei einer Überdotierung sieht § 13 Ziff. 4 Satzung vor, dass diese strenge Zweckbindung nach § 13 Ziff. 1 Satzung insoweit für den Teil des Kassenvermögens nicht gilt, der das um 25 vH erhöhte zulässige Kassenvermögen nach § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 BAGtG).

§ 12 Ziff. 1 Satzung bestimmt die Einkünfte des Vereins, die aus freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens bestehen. Nach § 12 Ziff. 3 Satzung können Trägerunternehmen von der Gruppenunterstützungskasse Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind.

Nach § 18 Satzung muss im Falle der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen zunächst den gemäß § 2 Satzung Begünstigten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugutekommen, wobei auch die Anwärter zu berücksichtigen sind und – soweit dann noch Vermögen vorhanden ist – ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden; Letzteres darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Insolvenzschuldnerin und den der Gruppenunterstützungskasse vereinbarten Leistungsplan. Dieser verpflichtet die Insolvenzschuldnerin, den der Gruppenunterstützungskasse die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückforderungs- oder Auskehrmöglichkeit sieht der Leistungsplan nicht vor.

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Ebenso wenig folgt aus dem Leistungsplan ein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswerts an die Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer keine Direktversicherungen abgeschlossen, sondern die Gruppenunterstützungskasse als Gruppenunterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragt. Sie hat im Leistungsplan die durch § 13 Ziff. 2 Satzung vorgesehene Möglichkeit vereinbart, dass die Gruppenunterstützungskasse zur Finanzierung der Versorgungszusagen Rückdeckungsversicherungen abschließt. Versicherungsnehmer dieser Rückdeckungsversicherungen ist jedoch die Gruppenunterstützungskasse. Deshalb ist er und nicht die Insolvenzschuldnerin berechtigt, die Rechte als Versicherungsnehmer aus den Rückdeckungsversicherungen wahrzunehmen. Das zeigt auch VIII Ziff. 3 Satz 3 Leistungsplan, wonach die Leistungen aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag in voller Höhe den der Gruppenunterstützungskasse zustehen. Die Insolvenzschuldnerin war daher weder in der Lage, die Bezugsberechtigung aus den Rückdeckungsversicherungen zu widerrufen, noch diese Versicherungen zu kündigen. Diese Rechte stehen nach dem Leistungsplan allein den der Gruppenunterstützungskasse zu.

Dem Insolvenzverwalter steht auch kein Anspruch aus dem Recht der Geschäftsbesorgung zu. Zwar bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und den der Gruppenunterstützungskasse ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Ziel der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung2. Ein grundsätzlich möglicher Anspruch aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB ist jedoch durch die Satzung wirksam ausgeschlossen.

Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse – wie vorliegend die Satzung der Gruppenunterstützungskasse – Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB vor3.

Der in der Satzung enthaltene Rückforderungsausschluss hält auch einer Inhaltskontrolle stand.

Maßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB.

Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht4. Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB-Kontrolle5. Der Ausschluss der AGB-Kontrolle erfasst auch unmittelbar auf der Satzung beruhende Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, soweit diese auf der Mitgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen6.

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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Entscheidend ist, dass die Gruppenunterstützungskasse ausschließlich als Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und den der Gruppenunterstützungskasse ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck der Gruppenunterstützungskasse, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 12 bis 15 Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise von Mittelverwendung und Leistungserbringung, die die Mitglieder der Gruppenunterstützungskasse zur Verfügung stellen. Der Leistungsplan zwischen der Insolvenzschuldnerin und den der Gruppenunterstützungskasse konkretisiert lediglich die auf seiner Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der Rückforderungsausschluss selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an die Mitgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflichten entstehen damit ohne Weiteres mit dem Beitritt zun der Gruppenunterstützungskasse.

Der Ausschluss von Rückforderungsansprüchen dient zudem dazu, den Vereinszweck – die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, zu verwirklichen. Die Gruppenunterstützungskasse soll Versorgungsleistungen für Betriebszugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Ziff. 2 Satzung). Die Mittel der Gruppenunterstützungskasse dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 13 Ziff. 1 Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsplan (§ 14 Ziff. 2 Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 14 Ziff. 2 Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen.

Der satzungsrechtliche Rückforderungsausschluss überschreitet die für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen7. Der Rückforderungsausschluss in der Satzung der Gruppenunterstützungskasse hält die dadurch gesetzten Grenzen für die hier vorliegende Fallgestaltung jedoch ein.

Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet, die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und die Gruppenunterstützungskasse in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zun der Gruppenunterstützungskasse und der insoweit mit ihm vereinbarte Leistungsplan zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich den der Gruppenunterstützungskasse verschafften Mitteln.

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Soweit die Satzungsregelungen keine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen bei der Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zulassen, berücksichtigen sie zwar das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens, Missbräuchen vorzubeugen, nicht ausreichend8. Jedoch führt eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Übertragung auf eine andere Versorgungseinrichtung auch in – hier nicht vorliegenden – Missbrauchsfällen nicht dazu, dass der satzungsgemäße Rückforderungsausschluss generell unwirksam wäre9. Denkbar wäre lediglich eine ergänzende Auslegung der Satzung10 dahingehend, dass eine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf einen anderen mittelbaren Versorgungsträger ermöglicht wird.

Dem Insolvenzverwalter steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und den der Gruppenunterstützungskasse ist auf der Grundlage der Satzung mit dem vereinbarten Leistungsplan ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen vertraglicher Beziehungen findet § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes11. Soweit das Bundesarbeitsgericht12 etwas anderes für denkbar gehalten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

Ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des Rückkaufswerts, in den der Insolvenzverwalter eingetreten wäre, ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann13.

Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage sind vorliegend nicht gegeben.

Die Gruppenunterstützungskasse ist eine Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Er hat deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägerunternehmen und den der Gruppenunterstützungskasse ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung der Gruppenunterstützungskasse. Nach deren § 2 ist der ausschließliche und unabänderliche Zweck der Gruppenunterstützungskasse, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. Mit dem Beitritt zun der Gruppenunterstützungskasse und dem Abschluss des Leistungsplans hat die Insolvenzschuldnerin die Gruppenunterstützungskasse mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse beauftragt. Nach I Ziff. 1 Leistungsplan wird die betriebliche Altersversorgung über die Gruppenunterstützungskasse als Gruppenunterstützungskasse nach den im Leistungsplan festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Das Trägerunternehmen hat der Unterstützungskasse die dafür erforderlichen Mittel zuzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Unterstützungskasse gegenüber dem Trägerunternehmen die unter II Leistungsplan im Einzelnen geregelten Versorgungsleistungen in der vereinbarten Höhe zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass lückenlos in der vereinbarten Höhe firmenfinanzierte Anteile zugewendet werden. Ansonsten beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung, die die Unterstützungskasse zur Finanzierung der Versorgung abschließt und mit den zugewendeten Mitteln nach näherer Vorgabe des Leistungsplans bedient (II C und VIII Ziff. 3 Leistungsplan).

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Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen sieht V Leistungsplan ua. die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG vor. Zugleich wird der Versorgungsanspruch auf die Höhe der Leistung der dann beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zzgl. künftiger Überschussanteile beschränkt.

Diese Gesamtregelung zeigt, dass Satzung und Leistungsplan dazu dienen, den vom Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg Gruppenunterstützungskasse abzusichern. Die Durchführung und Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse ist somit die Geschäftsgrundlage. Zur Sicherung dieser Versorgung schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Versorgungsansprüche im Versorgungsfall. Scheidet ein Versorgungsberechtigter vor dem Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so wird seine Anwartschaft entsprechend den Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung aufrechterhalten. Gibt es keinen Anwärter mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft, so bleibt das segmentierte Kassenvermögen nach dem Leistungsplan bei der Unterstützungskasse.

Unter Berücksichtigung der den zwischen dem Trägerunternehmen und der Gruppenunterstützungskasse geltenden Regelungen zugrundeliegenden Risikoverteilung ist dem Trägerunternehmen auch das Festhalten an den vertraglichen Regelungen nicht unzumutbar.

Die zwischen Trägerunternehmen und Gruppenunterstützungskasse bestehenden Regelungen sind auf eine sichere Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angelegt. Das setzt eine Zahlungspflicht des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse auch schon zu einer Zeit voraus, zu der die über Versorgungszusagen verfügenden Arbeitnehmer noch keine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften erreicht haben. Dies kann dazu führen, dass Vermögenswerte im gewählten Versorgungssystem verbleiben, wenn Arbeitnehmer mit noch verfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen ausscheiden. Dies ist jedoch in dem zwischen dem Trägerunternehmen und der Gruppenunterstützungskasse vereinbarten Versorgungswerk angelegt und ergibt sich aus dem von dem Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Das gilt auch bei einer Betriebsstilllegung, da es sich dabei um einen in der Sphäre des Trägerunternehmens liegenden Umstand handelt.

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Der Insolvenzverwalter kann auch keine Ansprüche aus §§ 119, 115, 116 InsO14 oder aus § 103 InsO – soweit man diese allgemeine Regelung neben §§ 119, 115, 116 InsO überhaupt zur Anwendung bringen will – herleiten15.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 402/16

  1. vgl. BAG 19.05.2016 – 3 AZR 766/14, Rn.20; BGH 29.07.2014 – II ZR 243/13, Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24.04.2012 – II ZB 8/10, Rn. 17[]
  2. vgl. BGH 8.12 2016 – IX ZR 257/15, Rn. 44[]
  3. vgl. BAG 21.03.2017 – 3 AZR 619/15, Rn. 18 mwN[]
  4. BGH 8.12 2016 – IX ZR 257/15, Rn. 26; 18.12 2008 – I ZR 23/06, Rn. 40[]
  5. BGH 8.10.1997 – IV ZR 220/96, zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394; Palandt/Ellenberger 77. Aufl. § 25 Rn. 9[]
  6. vgl. BGH 8.02.1988 – II ZR 228/87 – BGHZ 103, 219[]
  7. vgl. schon BGH 24.10.1988 – II ZR 311/87, zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306[]
  8. vgl. dazu etwa BAG 21.03.2017 – 3 AZR 619/15, Rn. 32 ff.; 19.05.2016 – 3 AZR 766/14, Rn. 24[]
  9. vgl. BAG 21.03.2017 – 3 AZR 619/15, Rn. 34[]
  10. vgl. dazu BGH 13.04.2016 – XII ZR 146/14, Rn. 35 mwN[]
  11. BGH 19.07.2013 – V ZR 93/12, Rn. 7; 17.06.1992 – XII ZR 253/90, zu 2 der Gründe; Palandt/Sprau 77. Aufl. § 812 Rn. 34[]
  12. BAG 29.09.2010 – 3 AZR 107/08, Rn. 26[]
  13. BAG 22.05.2014 – 3 AZR 936/11, Rn. 17; 23.04.2013 – 3 AZR 475/11, Rn. 21, BAGE 145, 43; BGH 1.02.2012 – VIII ZR 307/10, Rn. 30 mwN[]
  14. dazu BGH 8.12 2016 – IX ZR 257/15, Rn. 29 ff.[]
  15. vgl. dazu BAG 29.09.2010 – 3 AZR 107/08, Rn. 30[]

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