Sind für die Erbringung der Arbeitsleistung zu bestimmten Zeiten sowohl nach den arbeitsvertraglichen als auch nach tarifvertraglichen Bestimmungen Zuschläge in einem bestimmten vH-Satz des jeweiligen Stundenlohns zu zahlen, kann ein sog. Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG nicht lediglich zwischen den unterschiedlichen Zuschlagssätzen erfolgen. In den Vergleich einzubeziehen sind auch die den jeweiligen Zuschlagssätzen nach dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag zugeordneten Stundenlöhne.
Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen gilt die Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG1. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Zu vergleichen sind dabei die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen (sog. Sachgruppenvergleich)2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben3.
Der Günstigkeitsvergleich ist zwischen dem Stundenlohn einschließlich der Zuschläge des Arbeitsvertrags einerseits und den tariflichen Bestimmungen über den Stundenlohn einschließlich der Zuschläge andererseits vorzunehmen, da die Zuschläge in beiden Fällen in einem unmittelbaren inneren, sachlichen Zusammenhang mit dem Anspruch auf den (jeweiligen) Stundenlohn stehen.
Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Zuschläge stellen sich als akzessorische Leistung zu dem arbeitsvertraglichen Stundenlohn dar. Sie sind von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig4. Gleiches gilt für den tariflichen Stundenlohn und die ausdrücklich darauf bezogenen tariflichen Zuschläge5. Dieser innere Zusammenhang der jeweiligen Regelungen bliebe unbeachtet, wenn ein Günstigkeitsvergleich lediglich zwischen den arbeitsvertraglichen und tariflichen Zuschlagssätzen erfolgen und der den Zuschlagsregelungen jeweils zugrunde liegende – ebenfalls unterschiedliche – Stundenlohn außer Betracht gelassen würde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. April 2013 – 4 AZR 592/11
- s. nur BAG 24.02.2010 – 4 AZR 691/08, Rn. 43[↩]
- s. nur BAG 21.04.2010 – 4 AZR 768/08, Rn. 39, BAGE 134, 130; 30.03.2004 – 1 AZR 85/03, zu II 4 b bb der Gründe sowie 23.05.1984 – 4 AZR 129/82, BAGE 46, 50; jew. mwN[↩]
- BAG 25.07.2001 – 10 AZR 391/00, zu II 2 a bb (2) der Gründe[↩]
- zum Kriterium der Akzessorietät BAG 12.10.2010 – 9 AZR 522/09, Rn. 23 f. mwN; vgl. auch 5.08.2008 – 10 AZR 634/08, Rn. 27 mwN[↩]
- vgl. BAG 23.05.1984 – 4 AZR 129/82, BAGE 46, 50: „tariflicher Grundlohn und tarifliche Lohnzuschläge“[↩]











