Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz – und seine Vereinbarkeit mit europäischen Unionsrecht

Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleicheit (Art. 157 AEUV) verstößt.

Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz – und seine Vereinbarkeit mit europäischen Unionsrecht

In dem hier entschiedenen Fall bezieht die 1949 geborene Arbeitnehmerin seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand lehnte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Arbeitnehmerin unter Hinweis auf § 20 HmbZVG ab.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg1 haben die auf die zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes gerichtete Klage abgewiesen und § 20 HmbZVG für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitnehmerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht:

Ob die gesetzliche Regelung eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2017 – 3 AZR 733/15

  1. LAG Hamburg, Urteil vom 12.10.2015 – 7 Sa 36/15[]
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