Heilpädagogische Förderlehrerin – und die Schulferien

Nach Nr. 2 Satz 1 Anlage D.7 zum TVöD-V (VKA) finden die Arbeitszeitregelungen der §§ 6 bis 10 TVöD-V (VKA) auf die dieser Anlage unterfallenden Lehrkräfte keine Anwendung. Vielmehr gelten – soweit vorhanden – die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten (Satz 2). Gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Anlage D.7 gilt dasselbe im Hinblick auf den Umfang der Inanspruchnahme einer Lehrkraft in den gesetzlichen Schulferien während der den tariflichen Urlaub übersteigenden Zeit.

Heilpädagogische Förderlehrerin – und die Schulferien

Mit der Verweisung auf die Bestimmungen für entsprechende Beamte wird nicht nur auf Gesetze oder Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen, sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse1. Die Verweisung zielt auf die Bestimmungen für einen Beamten desselben Berufsbildes ab. Denn der Begriff des entsprechenden Beamten verlangt die Prüfung, ob der Angestellte, wäre er Beamter, die Tätigkeit des von ihm herangezogenen Berufsbildes mit der von ihm erworbenen Qualifikation ausüben könnte2.

Maßgeblich kommt es im vorliegenden Fall – soweit die Klägerin unter die Anlage D.7 fällt – deshalb auf die für verbeamtete heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer3 geltenden Bestimmungen an. Gemäß Ziff. 2.01.4 der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen vom 10.05.19944 idF vom 17.02.20125 beträgt deren Unterrichtspflichtzeit 29 Wochenstunden. Der Umfang der Inanspruchnahme während der Schulferien ergibt sich für verbeamtete Förderlehrerinnen und Förderlehrer aus § 9a Abs. 3 Satz 2 LDO, die gemäß § 1 Abs. 3 LDO auf Förderlehrerinnen und Förderlehrer entsprechend anzuwenden ist. Danach sind Lehrkräfte verpflichtet, in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen, wobei die Anwesenheit in der Schule angeordnet werden kann. Nach § 9b Satz 1 LDO ist die Lehrkraft in außerunterrichtlichen Zeiten zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verpflichtet, über den planmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehenden dienstlichen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. Hierzu zählen neben der Verpflichtung zur Teilnahme an Schülerfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 LDO insbesondere die in § 9b Satz 2 LDO aufgezählten Aufgaben, ua. die Vorbereitung des neuen Schuljahrs und Verwaltungsaufgaben. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die sich vor allem aus der Stellung einer Lehrkraft als Mitglied des Lehrerkollegiums und Teil der Schulorganisation ergeben. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben gehört ebenfalls zum Berufsbild einer Lehrkraft6.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte die Klage Erfolg, wenn die Klägerin in den Anwendungsbereich der Anlage D.7 fallen würde. Der Einsatz in der Tagesstätte zur Ferienbetreuung ist nicht Teil des Schulbetriebs und wäre von den Bestimmungen der LDO nicht umfasst. Angestellten Lehrkräften iSd. Anlage D.7 könnte der tarifliche Status als Lehrkraft auch nicht durch Ausübung des Weisungsrechts für die Dauer der gesetzlichen Schulferien entzogen werden. Einer auf die Ferienzeit befristeten Zuweisung von Tätigkeiten außerhalb des Schulbetriebs, selbst wenn diese gleichwertig wären, stünde die Regelung in Nr. 3 Abs. 2 Anlage D.7 entgegen, die iVm. den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen abschließend den Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers festlegt.

Nach Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 gilt diese Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit keinen eigenen Schulbegriff geprägt, sondern sich auf den Schulbetrieb nach den Schulgesetzen der Länder bezogen und die dort verwendeten Begriffe zugrunde gelegt7. Hieran hat sich durch die Einführung des TVöD nichts geändert8. Die Begriffe „allgemeinbildende Schule“ und „berufsbildende Schule“ dienen der Abgrenzung zu Lehrkräften an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung oder Krankenpflegeschulen (vgl. Nr. 1 Satz 2 Anlage D.7) sowie zur Abgrenzung gegenüber Unterrichtspersonal an Hochschulen oder anderen Weiterbildungseinrichtungen wie zB Volkshochschulen9.

Das Bundesarbeitsgericht ist in ständiger Rechtsprechung zur Sonderregelung SR 2l I BAT zu Schulgesetzen verschiedener Bundesländer davon ausgegangen, dass es sich bei Sonderschulen, Schulen für geistig Behinderte oder Förderschulen um allgemeinbildende Schulen im Tarifsinn handelt10. Dementsprechend ist es auch allgemeine Auffassung in der Kommentarliteratur zum TVöD und dem TV-L, dass diejenigen Teile der Förderschulen, die nicht berufliche Bildung leisten, zu den allgemeinbildenden Schulen gehören11.

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Auch bei den Förderschulen in Bayern handelt es sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 3 BayEUG um allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen.

Der Begriff der Förderschule hat – auch in Bayern – den Begriff der Sonderschule ersetzt12. Die Förderschule besuchen Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der nicht durch andere Schulen erfüllt werden kann. Sie umfasst alle Schularten13.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist das Schulwesen in Bayern in allgemeinbildende und berufliche Schularten gegliedert. Eine dritte Kategorie gibt es nicht. Zu den Schularten iSd. Art. 6 Abs. 1 BayEUG gehören, wie sich aus dem nachfolgenden Absatz 2 ergibt, zunächst die „klassischen“ allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BayEUG), dh. solche für Schüler ohne besonderen Förderbedarf. Für Schüler, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deshalb an einer allgemeinen Schule nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BayEUG nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können, gibt es besondere Förderschulen (Art.19 Abs. 1 BayEUG). Diese wiederum gliedern sich in „allgemein bildende Förderschulen“ (Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayEUG) und „berufliche Förderschulen“ (Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BayEUG). Bereits der Wortlaut dieser Norm, die das Landesarbeitsgericht nicht vollständig in den Blick genommen hat, zeigt hinreichend deutlich, dass es sich bei den bayerischen Förderschulen um allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen im landesschulrechtlichen Sinn handelt14. Durch die Aufteilung der Förderschulen in allgemeinbildende oder berufliche Schulen soll dabei den Bedürfnissen behinderter Schüler Rechnung getragen werden15.

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Nach diesen Grundsätzen ist die H als allgemeinbildende Schule iSd. Anlage D.7 anzusehen. Sie ist eine staatlich anerkannte private Ersatzschule iSd. Art. 91, 100 BayEUG, die einer Förderschule gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 3, Art.19 ff. BayEUG entspricht. Mit dem Besuch einer solchen Schule erfüllen die Schüler nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG ihre Schulpflicht16.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Anlage D.7 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist, dass der persönliche Anwendungsbereich der Tarifnorm eröffnet ist, es sich also bei ihr um eine Lehrkraft im Tarifsinn handelt. Dies kann – bei entsprechendem Einsatz – bei heilpädagogischen Förderlehrern der Fall sein. Einer solchen Annahme steht nicht bereits Art. 60 Abs. 2 BayEUG entgegen, sondern es kommt auf die jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit an.

Nach der zur SR 2l I BAT ergangenen Rechtsprechung, auf die im Hinblick auf die Inhaltsgleichheit zurückgegriffen werden kann, sind als Lehrkräfte Personen anzusehen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen iSv. theoretischem Wissen und Fertigkeiten iSd. praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt17.

Zu den typischen Aufgaben der Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gehört die Erteilung des Unterrichts. Dann ist das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Merkmal „Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten“ gegeben. Auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Durchführung von praktischen Übungen ist Unterricht. Ein Unterricht im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten setzt aber eine eigenverantwortliche Unterrichtung voraus und nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützung unter Anleitung des zuständigen Lehrers. Die Vermittlung schulbezogener Arbeitsinhalte ist dabei von erzieherischen und betreuenden Tätigkeiten abzugrenzen18.

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Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt, wobei Zusammenhangstätigkeiten hinzuzurechnen sind19.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die Annahme der Eigenschaft als Lehrkraft iSd. Anlage D.7 nicht erforderlich, dass der Beschäftigte über eine „universitäre Ausbildung“ wie Lehrer ieS verfügt20.

Nach diesen Grundsätzen können auch heilpädagogische Förderlehrer grundsätzlich Lehrkräfte im Tarifsinn sein, wenn sie nicht nur eine unterrichtsbegleitende Unterstützung für die eigentliche Lehrkraft leisten, sondern eine selbständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs vornehmen und dies ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt. Dem steht Art. 60 Abs. 2 BayEUG nicht entgegen. Nach dieser Norm unterstützen heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft an Schulen mit dem Profil „Inklusion“ und an Förderschulen und wirken im Rahmen eines mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik gemeinsam erstellten Gesamtplans bei Erziehung, Unterrichtung und Beratung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. Diese Aufgaben nehmen sie selbständig und eigenverantwortlich wahr. Dies deutet zwar auf eine eher unterstützende Tätigkeit hin. Aus dem gesetzlichen Leitbild folgt aber nicht, dass heilpädagogische Förderlehrer keine Lehrkräfte im Tarifsinn sein können. Vielmehr kommt es darauf an, welche Tätigkeit im konkreten Einzelfall prägend ausgeübt wird. Sind einer heilpädagogischen Förderlehrerin oder einem heilpädagogischen Förderlehrer überwiegend eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeiten übertragen, handelt es sich um Lehrkräfte im Tarifsinn21.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Januar 2016 – 10 AZR 672/14

  1. BAG 15.12 2005 – 6 AZR 227/05, Rn. 17 mwN, BAGE 116, 346[]
  2. vgl. BAG 18.09.1986 – 6 AZR 446/83, zu III 2 a der Gründe; 9.06.1982 – 4 AZR 247/80, BAGE 39, 124[]
  3. zum Begriff Dirnaichner/Wachsmuth BayEUG Art. 60 Erl. 5 Stand September 2015[]
  4. KWMBl. I S. 138[]
  5. KWMBl. S. 129[]
  6. vgl. dazu BAG 16.10.2007 – 9 AZR 144/07, Rn. 47[]
  7. BAG 26.02.1975 – 4 AZR 225/74; vgl. zum Begriff der berufsbildenden Schulen in der SR 2l I BAT BAG 23.02.1999 – 9 AZR 567/98, zu II 2 der Gründe[]
  8. vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand September 2015 BT-V § 51 (VKA) Rn. 7 ff.; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand November 2015 TVöD-V Anlage D D.7 Vorbemerkungen Rn. 1[]
  9. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD TVöD-V Anlage D D.7 Zu Abschnitt I Rn. 5[]
  10. vgl. zB BAG 12.06.2003 – 8 AZR 308/02, zu II 2 b der Gründe; 27.01.1999 – 10 AZR 37/98, zu II der Gründe[]
  11. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD BT-V § 51 (VKA) Rn. 4 [Sonder- oder Förderschulen]; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD TVöD-V Anlage D D.7 Zu Abschnitt I Rn. 2 [Sonderschulen]; Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2015 § 44 Rn. 32[]
  12. Dirnaichner/Wachsmuth BayEUG Art. 6 Erl.04.1[]
  13. Dirnaichner/Wachsmuth BayEUG Art. 6 Erl.08.1[]
  14. Dirnaichner/Wachsmuth BayEUG Art. 6 Erl.04.1, 8.1[]
  15. vgl. Dirnaichner/Wachsmuth BayEUG Art. 6 Erl.04.1[]
  16. Dirnaichner/Wachsmuth BayEUG Art. 36 Erl.01.1[]
  17. vgl. zuletzt BAG 24.03.2010 – 4 AZR 721/08, Rn. 18 mwN[]
  18. BAG 24.03.2010 – 4 AZR 721/08, Rn. 18 mwN [pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule]; 5.07.2006 – 4 AZR 555/05 – [pädagogische Unterrichtshilfe an einer Schule für geistig Behinderte]; 8.08.2002 – 8 AZR 647/00 – [pädagogische Unterrichtshilfe an einer Schule für geistig Behinderte]; 27.01.1999 – 4 AZR 88/98, BAGE 91, 8 [pädagogische Unterrichtshilfe an einer Blindenschule]; 27.01.1999 – 4 AZR 476/97, zu II 2 b cc der Gründe [pädagogische Unterrichtshilfe an einer Förderschule]; 15.10.1987 – 6 AZR 74/86 – [pädagogische Mitarbeiterin]; 18.09.1986 – 6 AZR 446/83 – [Erzieherin an einer Sonderschule]; 15.11.1985 – 7 AZR 334/83 – [Sozialpädagogin an einer Sonderschule]; 21.03.1984 – 4 AZR 42/82, BAGE 45, 233 [Lehrmeister][]
  19. BAG 21.03.1984 – 4 AZR 42/82, BAGE 45, 233[]
  20. vgl. für einen Lehrmeister BAG 21.03.1984 – 4 AZR 42/82, BAGE 45, 233[]
  21. vgl. zu einer solchen Situation zB BAG 5.07.2006 – 4 AZR 555/05; 8.08.2002 – 8 AZR 647/00 – [pädagogische Unterrichtshilfen]; 15.11.1985 – 7 AZR 334/83 – [Sozialpädagogin als Klassenleiterin an einer Sonderschule]; 21.03.1984 – 4 AZR 42/82, BAGE 45, 233 [Lehrmeister][]
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