Heimarbeit – Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

Ein Heimarbeiter kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz verlangen.

Heimarbeit – Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erbrachte der Heimarbeiter für die Arbeitgeberin regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit. Nachdem die Arbeitgeberin beschlossen hatte, ihr Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, wies sie dem Heimarbeiter seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin mit Ablauf des 30. April 2016. Für diesen Zeitraum hat der Heimarbeiter von der Arbeitgeberin verlangt, ihm Vergütung in Höhe von 171.970,00 € brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub mit 15.584,94 € brutto abzugelten.

In der Vorinstanz hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen der Klage teilweise stattgegeben1. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangt der Heimarbeiter mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460,00 € brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 in Höhe von 4.091,71 € brutto sowie in Höhe von 5.194,83 € brutto für das Jahr 2015. Seine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte nur hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung Erfolg:

Neben dem Entgelt, das die Arbeitgeberin für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der sie keine Heimarbeit ausgab, schuldete, kann der Heimarbeiter keine weitere Vergütung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadensersatzes besteht nicht. Es fehlt an einer besonderen Absprache der Parteien, dem Heimarbeiter Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen. Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.

Weiterlesen:
Urlaubsabgeltung durch Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist

Die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres zu ermitteln. Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im Streitfall auf das Entgelt abzustellen, das der Heimarbeiter in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 erzielt hat. Die hierfür erforderlichen Tatsachen wird das Landesarbeitsgericht nach der insoweit erfolgten Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2019 – 9 AZR 41/19

  1. LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2018 – 6 Sa 1225/17[]