Heimleiterin wird außerordentlich gekündigt

Unwirksam kann eine außerordentliche Kündigung einer Heimleiterin sein, wenn der Verdacht eines kollusiven Verhaltens mit einem Mitarbeiter besteht. Während sich das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen dabei auf die Unwirksamkeit der fehlerhaften Personalratsanhörung berufen hat, argumentierte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass hinsichtlich den erhobenen Vorwürfen es entweder an einem dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB fehlt oder die Betroffene zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden war. Darüber hinaus hatte auch der gestellte Auflösungsantrag keinen Erfolg, da bei einer außerordentlichen Kündigung dieses Recht gemäß § 13 Abs. 1 KSchG ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht – und zwar unabhängig davon, ob sich das Problem im Arbeitsrecht in Leipzig oder in Freiburg stellt.

Heimleiterin wird außerordentlich gekündigt

In dem hier vorliegenden Fall ist die Klägerin als Heimleiterin seit über 15 Jahren bei dem Beklagten beschäftigt. Dieser betreibt ein Alten- und Pflegeheim in Villingen-Schwenningen. Für den Beklagten haben sich 2016 mehrere Hinweise ergeben, dass ein bei ihm beschäftigter Mitarbeiter zeitgleich auch für einen großen Arzneimittelkonzern im Rahmen einer Nebentätigkeit tätig war. Diese Situation hat er zu seinem finanziellen Vorteil ausgenutzt. Nach Meinung des Beklagten hat die Heimleiterin nicht nur darüber Bescheid gewusst, sondern diese Verhaltensweise aktiv unterstützt. Aufgrund diesen Verdachts ist der Heimleiterin ein Hausverbot erteilt worden. Weiter ist es zu einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung (hilfsweise eine außerordentliche Verdachtskündigung mit notwendiger Auslauffrist) gekommen.

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Dagegen hat sich die Heimleiterin mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen gewehrt. Der Klage wurde stattgegeben und das Hausverbot für gegenstandslos erklärt1. Als Begründung wurde auf die Unwirksamkeit der fehlerhaften Personalratsanhörung verwiesen. Gegen diese Entscheidung ist beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt worden.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht zwar dem Arbeitsgericht im Ergebnis Recht gegeben, aber es hat sich nicht auf die Argumente des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen berufen. Vielmehr lag nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich den gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfen entweder kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor oder sie war zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Gegen den im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellten Auflösungsantrag spricht nach Meinung des Landesarbeitsgerichts das Kündigungsschutzgesetz: Denn bei einer außerordentlichen Kündigung steht dieses Recht gemäß § 13 Abs. 1 KSchG ausschließlich dem Arbeitnehmer zu.

Aus diesen Gründen hat die Berufung des Alten- und Pflegeheimbetreibers keinen Erfolg gehabt.

Landesarbeitsgericht Baden–Württemberg, Urteil vom 20. April 2018 – 11 Sa 45/17

  1. ArbG Villingen-Schenningen, Urteil vom 12.07.2017 – 9 Ca 241/16[]