Höhergruppierung einer Lehrkraft

Die Höhergruppierung einer bereits in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft erfordert nach den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) neben der Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft vorliegen.

Höhergruppierung einer Lehrkraft

Die Besoldung von beamteten Lehrkräften an Gymnasien ist im Land Sachsen-Anhalt wie folgt geregelt:

  • Das Eingangsamt der Laufbahn Lehramt an Gymnasien (Studienrätin oder Studienrat) ist nach § 2 Nr. 4 iVm. Anlage 1 der Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt (Schuldienstlaufbahnverordnung – SchulDLVO LSA)1 als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LBG LSA)2 iVm. der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum LBesG LSA)3 der Besoldungsgruppe A 13 (lfd. Nr. 10) zugeordnet.
  • Nach § 3 Abs. 2 der SchulDLVO LSA aF sind Beförderungsämter für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen ua. die Ämter Oberstudienrätin oder Oberstudienrat und Studiendirektorin oder Studiendirektor (mit dem das Amt kennzeichnenden Funktionszusatz der Besoldungsordnung A). Das Amt Oberstudienrätin oder Oberstudienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung ist nach Anlage 1 zum LBesG LSA der Besoldungsgruppe A 14 (lfd. Nr. 7) und das Amt Studiendirektorin oder Studiendirektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums der Besoldungsgruppe A 15 (lfd. Nr. 13) zugeordnet. Handelt es sich um ein voll ausgebautes Gymnasium mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, ist nach der Fußnote 1 zusätzlich eine Amtszulage nach Anlage 8 LBesG LSA zu zahlen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Anlage zum TV EntgO-L.

Die Lehrerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegen. Sie wird an einem Gymnasium und damit an der Schulform eingesetzt, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht.

Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. Danach genügt für eine Höhergruppierung die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. Vielmehr ist es – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – darüber hinaus erforderlich, dass die Arbeitnehmerin befördert und in eine Stelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde4.

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Bereits der Wortlaut von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L – „erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft“ – nimmt auf die für die Beförderung beamteter Lehrkräfte geltenden Vorschriften Bezug. Dies steht der Annahme der Lehrerin entgegen, die Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften gelte nur für die Entgelthöhe. Dafür, dass es im Fall der Übertragung eines höherwertigen Funktionsamts ausnahmsweise nicht der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen bedarf, enthält der Wortlaut keinen Anhaltspunkt.

Für dieses Verständnis spricht außerdem der Vergleich mit der Regelung in Satz 1. Danach setzt eine Eingruppierung in die dem Eingangsamt vergleichbarer beamteter Lehrkräfte entsprechende Entgeltgruppe nur die Erfüllung der jeweiligen fachlichen und pädagogischen Anforderungen der Eingruppierungsbestimmung voraus. Satz 2 wäre entbehrlich, wenn dies auch für die Höhergruppierung hätte gelten sollen.

Der Zweck der Regelung bestätigt diese Auslegung. Dieser dient – ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen in den Eingruppierungsrichtlinien5 und in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.19916 – der Gleichbehandlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstands sachgerecht, dass in einem Arbeitsverhältnis stehende und beamtete Lehrkräfte nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind7.

Das Grundgehalt einer Beamtin richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA nach der Besoldungsgruppe des ihr verliehenen Amts. Dies ist dasjenige Amt, dass ihr im Wege der Statusbegründung erstmals oder nach einer Beförderung zuletzt übertragen wurde. Insofern liegt beamtenrechtlich eine Beförderung sowohl bei der Übertragung eines sog. Aufstiegsamts wie auch bei der Übertragung einer höherwertigen Funktionsstelle vor. Um diese Statusbegründung zu bewirken, muss neben den Laufbahnvoraussetzungen zudem eine besetzbare Planstelle vorhanden sein8.

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Soweit einem Amt eine bestimmte Funktion gesetzlich zugeordnet ist oder sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab – wie im vorliegenden Fall etwa der Anzahl der Schüler an einer Schule – richtet, genügt allein die Erfüllung dieser Funktionsmerkmale nicht, um eine Besoldung aus dem entsprechenden Amt zu verlangen. Die Höhe der Besoldung richtet sich vielmehr ausschließlich nach dem verliehenen Amt, § 19 Abs. 2 LBesG LSA. Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht fremd9. Auch in einem solchen Fall muss eine entsprechende Planstelle vorhanden sein und der Dienstherr das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausüben, der Beamtin das mit der Planstelle verbundene höherwertige Amt zu übertragen. Deshalb ist es weder ungewöhnlich noch rechtsfehlerhaft, wenn Beamte höherwertige Tätigkeiten ausüben als dies nach dem ihnen übertragenen Amt eigentlich vorgesehen ist10. Die Kontinuität des einmal verliehenen Amts wird durch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht beeinflusst. Durch § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA wird zugleich die haushaltsrechtliche Bindung an die Planstelleneinweisung verdeutlicht11. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.199112 darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Beschäftigtenvergütung ist zwar – worauf die Lehrerin zu Recht hinweist – aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich nicht zwingend geboten. Die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen ab13. In Bezug auf die Höhergruppierung haben die Tarifvertragsparteien auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen. Dementsprechend kommt es bei der Höhergruppierung von einer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft nicht zu der „klassischen“ Tarifautomatik14.

Entgegen der Ansicht der Lehrerin sind die beamtenrechtlichen Voraussetzungen bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf eine bereits beschäftigte Lehrkraft nicht ohne weitere Prüfung als erfüllt anzusehen. Die Lehrerin beruft sich ohne Erfolg auf die für die Eingruppierung einer neu eingestellten Lehrkraft außerhalb eines Eingangsamts entwickelten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts.

Der beamtenrechtlichen Übertragung eines Amts auf Dauer und der Einweisung einer Beamtin in eine Planstelle entspricht bei einer angestellten Lehrkraft die – einseitig ohne Änderungskündigung nicht mehr änderbare – vertragliche Vereinbarung über die für die Amtsausübung erforderliche Tätigkeit. Deshalb ist bei der Neueinstellung einer Lehrkraft außerhalb eines Eingangsamts nicht eine neu eingestellte Beamtin zum Vergleich heranzuziehen, sondern eine Beamtin, die die – vertraglich vereinbarte – Tätigkeit und Funktion der angestellten Lehrerin unter Einhaltung aller hierfür maßgebenden Vorschriften nach der Übertragung des Amts und Einweisung in die entsprechende Planstelle als Beamtin ausübt. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen sind für die vertragliche Ausübung der konkret vereinbarten Tätigkeit, die dem übertragenen Amt entspricht, als erfüllt anzusehen. Die durch den Arbeitsvertrag und die endgültige und vorbehaltlose Übertragung der Aufgaben begründete Stellung dieser Lehrkraft entspricht dabei grundsätzlich der einer Beamtin, der rechtmäßig, dh. unter Wahrung aller für die Besetzung des Dienstpostens geltenden Regelungen, das entsprechende Amt übertragen worden ist15.

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Diese Grundsätze gelten nicht bei der vorliegenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf eine bereits beschäftigte Lehrkraft. Ihre Stellung entspricht mangels vertraglicher Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit nicht der einer beamteten Lehrkraft, der unter Wahrung aller für die Besetzung des Dienstpostens geltenden Regelungen das entsprechende Amt übertragen worden ist. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkraft, die sich aus einem vorher von ihr ausgeübten niedrigeren Amt bewirbt, die entsprechenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss16.

Die Verweisung auf das Beamtenrecht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Bedenken, wenn der Tarifvertrag die Eingruppierung eines Arbeitnehmers vom Vorliegen bestimmter, für Beamte geltende haushaltsrechtlicher Vorgaben abhängig macht17.

Die Lehrerin kann ab dem 1.10.2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 15 TV-L beanspruchen. Sie hätte im Falle einer Verbeamtung von dem Amt der Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) ab diesem Zeitpunkt in das Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) befördert werden können. Für den vorangegangenen Zeitraum vom 02.11.2015 bis zum 30.09.2016 ist der Feststellungsantrag unbegründet.

Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beförderung der Lehrerin nicht vor dem 1.10.2016 zulässig gewesen wäre. Die erforderliche Feststellung der Eignung der Lehrerin stand erst ab Oktober 2016 fest.

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Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA (idF bis zum 21.06.2018 [aF]) kann eine Beförderung nicht vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer erfolgen. Dies gilt ua. nicht für die Beamtinnen und Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens der höheren Bewertung bereits bewährt haben.

Danach bedurfte es der Feststellung der Eignung der Lehrerin für die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin. Sie hatte diese Tätigkeit erst am 2.11.2015 übernommen und sich daher auf diesem Dienstposten noch nicht bewährt. Ihre Eignung für die höherwertige Tätigkeit hat das beklagte Land mit der der Lehrerin am 22.09.2016 eröffneten Beurteilung festgestellt. Auf die in § 22 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA aF geregelte Möglichkeit des Landespersonalausschusses, Ausnahmen von § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA aF zuzulassen, hat die Lehrerin ihr Begehren nicht gestützt.

Das „Verbot der Sprungbeförderung“ nach § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA aF hätte einer Beförderung der Lehrerin am 1.10.2016 von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 15 LBesG LSA nicht entgegengestanden.

Zwar sind nach § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA aF regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetz-es aufgeführt sind, zu durchlaufen. Das entspricht § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung – LVO LSA)18 in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.02.2011. Vorliegend greift keiner der in § 3 Abs. 2 LVO LSA geregelten Ausnahmetatbestände ein. § 3 Abs. 2 SchulDLVO LSA (idF bis zum 21.06.2018 [aF]) sah in Bezug auf Beförderungsämter für die Lehrämter an Gymnasien – anders als hinsichtlich der Beförderungsämter für Lehrämter an Grundschulen, Sekundarschulen und an Förderschulen – keine Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung vor.

Das Landesarbeitsgericht hat aber übersehen, dass der Landespersonalausschuss nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA aF Ausnahmen von dem „Verbot der Sprungbeförderung“ nach Satz 1 zulassen kann. Die LVO LSA aF schließt eine solche Möglichkeit nicht aus.

Von dieser Ausnahme ist nach dem Vorbringen der Parteien auszugehen. Nach der Vorschrift wäre eine Beförderung einer Studienrätin der Besoldungsgruppe A 13 zur Studiendirektorin der Besoldungsgruppe A 15 möglich gewesen19. Die für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen darlegungsbelastete Lehrerin hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Sechsten Bundesarbeitsgerichts vom 04.08.201620 geltend gemacht, Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung seien möglich. Ein weitergehendes Vorbringen, in welchen Fällen das beklagte Land eine Ausnahme vom „Verbot der Sprungbeförderung“ beantragt und warum aus seiner Sicht eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA nicht in Betracht gekommen wäre, ist von der Lehrerin nicht zu erwarten. Es handelt sich um Verhältnisse in der Sphäre des beklagten Landes als Prozessgegner, in die sie keinen Einblick hat. Insoweit trifft das beklagte Land eine sekundäre Darlegungslast21. Dieser ist es nicht nachgekommen. Das beklagte Land hat insoweit allein unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 LVO LSA die Auffassung vertreten, es seien alle Ämter zu durchlaufen. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Sprungbeförderung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA aF vorliegend nicht in Betracht gekommen wäre.

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Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf den Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren bedarf es nicht. Eine solche wäre nur geboten, wenn weder die Parteien diese Frage thematisiert noch die Vorinstanzen darauf gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen hätten22. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Das Bundesarbeitsgericht muss nach dem vorstehend Ausgeführten nicht darüber entscheiden, ob der Kabinettsbeschluss vom 12.12.1995 noch anzuwenden ist oder ob dessen Festlegung über eine zweijährige Wartezeit zwischen zwei Beförderungen mit Inkrafttreten des LBG LSA vom 15.12.2009, das in seinem § 22 Abs. 2 Nr. 4 eine einjährige Mindestwartezeit vorsieht, gegenstandslos geworden ist.

Die Lehrerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung nach § 3 Abs. 5 SchulDLVO LSA aF. Danach soll vor der Übertragung ua. eines Amts, das der Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zugeordnet ist, eine Dienstzeit von fünf Jahren nachgewiesen werden. Am 1.10.2016 hat die Dienstzeit der im August 2002 eingestellten Lehrerin mehr als fünf Jahre betragen.

Schließlich war eine freie Planstelle vorhanden. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die neu geschaffene Stelle der Lehrerin lagen ausweislich des Schreibens des beklagten Landes vom 17.05.2016 aufgrund der Mittelzuweisung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt seit April 2016 vor.

Die Lehrerin kann weiterhin nach Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 der Anlage zum TV EntgO-L ab dem 1.10.2016 die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 1 iVm. Anlage 8 LBesG LSA beanspruchen. Sie hätte im Falle ihrer Verbeamtung ab diesem Zeitpunkt nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe eine Amtszulage beanspruchen können. Sie war ständige Vertreterin des Leiters eines vollausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern und wäre – wie ausgeführt – als Beamtin am 1.10.2016 zur Studiendirektorin befördert worden.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2022 – 4 AZR 331/20

  1. vom 31.05.2010, GVBl. LSA S. 352, idF vom 21.08.2014, GVBl. LSA S. 402 [aF][]
  2. vom 15.12.2009, GVBl. LSA S. 648[]
  3. vom 08.02.2011, GVBl. LSA S. 68[]
  4. Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand April 2022 Vor 2620-L TV EntgeltO-L Rn. 90; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand März 2022 Teil IIIb 3/1-Erfüller Rn. 167 ff.[]
  5. dazu etwa BAG 16.05.2013 – 4 AZR 484/11, Rn. 21, 26 mwN[]
  6. vgl. nur BAG 13.11.2014 – 6 AZR 1055/12, Rn. 31 mwN[]
  7. vgl. BAG 13.11.2014 – 6 AZR 1055/12 – aaO; 16.05.2013 – 4 AZR 484/11, Rn. 26[]
  8. zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG BAG 12.03.2008 – 4 AZR 93/07, Rn.20 mwN, BAGE 126, 149[]
  9. BAG 12.03.2008 – 4 AZR 93/07, Rn. 21 mwN, BAGE 126, 149[]
  10. BAG 12.03.2008 – 4 AZR 93/07 – aaO; BVerwG 24.09.2008 – 2 B 117.07, Rn. 11 mwN[]
  11. vgl. zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG: BAG 17.05.2001 – 8 AZR 692/00, zu B II 4 b der Gründe[]
  12. GVBl. LSA S. 35[]
  13. BAG 13.11.2014 – 6 AZR 1055/12, Rn. 31[]
  14. ausf. BAG 12.03.2008 – 4 AZR 93/07, Rn. 24 mwN, BAGE 126, 149[]
  15. ausf. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 304/10, Rn. 29 ff.[]
  16. vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 304/10, Rn. 27[]
  17. ausf. zu § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 BAG 20.04.1994 – 4 AZR 312/93, zu III 2 c der Gründe, BAGE 76, 264; 20.10.1993 – 4 AZR 26/93, zu II 2 a der Gründe[]
  18. vom 27.01.2010, GVBl. LSA S. 12[]
  19. vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 3 ThürBG idF bis zum 31.12.2014 BAG 4.08.2016 – 6 AZR 237/15, Rn. 41, BAGE 156, 52[]
  20. BAG 04.08.2016 – 6 AZR 237/15 – aaO[]
  21. vgl. etwa BAG 1.07.2021 – 8 AZR 297/20, Rn. 35[]
  22. vgl. BAG 23.08.2017 – 10 AZR 859/16, Rn.20, BAGE 160, 57[]