Höhergruppierung – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ausgelöste Rechtsanwendung unterliegt als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Höhergruppierung – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, gemäß § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen1.

Das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen ist ein Mitbeurteilungs- und kein Mitgestaltungsrecht. Das folgt daraus, dass Ein- oder Umgruppierungen in eine betriebliche Entgeltordnung keine konstitutiven Maßnahmen sind, sondern Akte der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis2.

Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die – erstmalige oder erneute – Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird3. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats und einen auf ihre Sicherung nach § 101 BetrVG gerichteten Antrag ist letztlich nicht ausschlaggebend, ob der vom Betriebsrat mitzubeurteilende gedankliche Akt des Arbeitgebers eine Eingruppierung oder eine Umgruppierung ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfinden4.

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen in den auf den Höhergruppierungsanträgen iSv. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA beruhenden Rechtsanwendungsakten der Arbeitgeberin (Neu-)Eingruppierungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die der Betriebsrat – verfahrensrechtlich gesichert durch § 101 BetrVG – mitzubeurteilen hat. Der betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungstatbestand wird durch den Antrag ausgelöst. Das Ergebnis der Rechtsanwendung, also die positive oder negative Bescheidung der Anträge durch die Arbeitgeberseite, ist ohne Belang.

Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Betriebsrat kommt daher nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen zu.

Haben die – namentlich genannten – Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA beantragt, löst dies das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus.

Beim Antrag eines Arbeitnehmers nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA handelt es sich nicht lediglich um einen Teilaspekt eines einheitlichen, nicht trennbaren gedanklichen Zuordnungsvorgangs. Zwar vermag der Betriebsrat – ebenso wie ein Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung, die mehrere „Prüfschritte“ beinhaltet, hinsichtlich des Mitbestimmungsverfahrens nicht auf einzelne Fragestellungen beschränken kann5 – seine zu sichernde Mitbestimmung nicht auf einzelne Bestandteile eines einheitlich zu wertenden Ein- oder Umgruppierungsvorgangs zu begrenzen. Anträge iSv. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA und die durch sie bewirkte rechtliche Prüfung durch die Arbeitgeberseite sind aber nicht bloß Teilelemente einer Ein- oder Umgruppierung. Nach der tariflichen Überleitungssystematik sind mit ihnen vielmehr rechtliche Beurteilungen erst veranlasst. Da die Überleitung in die neue Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe erfolgt und eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht stattfindet (§ 29a Abs. 1 TVÜ-VKA), bedingt das Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) – ggf. abgesehen von den Fällen der Zuordnung aus der EG 9 in die EG 9a oder 9b und aus der EG 13 plus Zulage in die EG 14 nach § 29c Abs. 1 bis Abs. 3 TVÜ-VKA und aus den KR-Gruppen in die P-Gruppen nach § 29d Abs. 1 TVÜ-VKA – grundsätzlich keinen Beurteilungsakt. In dieser spezifischen tariflichen Überleitungssystematik liegt der Unterschied zu der der Entscheidung des Vierten Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.20096 zugrunde liegenden Fallgestaltung, bei der es um die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende (und im vorliegenden Streitfall unstreitig mitbestimmt vorgenommene) Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) nach den Vorschriften der §§ 3 bis 7 TVÜ-VKA ging.

Auch das dem angefochtenen Beschluss offensichtlich zugrunde liegende Verständnis, der Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA sei ein Element der bereits aus der Anwendung des § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA folgenden mitbestimmten Rechtsanwendung, deren Mitbeurteilung die Tarifvertragsparteien mit § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nicht suspendieren können, greift zu kurz. Abgesehen von besonderen Überleitungskonstellationen legt § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nur fest, dass sich die erfolgte Eingruppierung der Beschäftigten für die Dauer einer unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht ändert. Entsprechend hat der Arbeitgeber keine ein- oder umgruppierungsrelevanten (gedanklichen) Zuordnungen der Arbeitnehmer zur (neuen) Entgeltordnung vorzunehmen. Wenn der Arbeitgeber aber nichts zu beurteilen hat, hat der Betriebsrat nichts „mitzubeurteilen“.7 Bei solch einer tariflichen Vorgabe ist die Kompetenz der Betriebsparteien bei einer Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG nicht – wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt angenommen hat – in rechtswidriger Weise beschnitten.

Bei den durch die Höhergruppierungsanträge nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelösten rechtlichen Beurteilungen der Arbeitgeberin handelt sich unabhängig vom konkret gefundenen Ergebnis um der Mitbestimmung unterliegende (Neu-)Eingruppierungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das geben Inhalt und Regelungssystematik der §§ 29 ff. TVÜ-VKA vor.

Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue Entgeltordnung umfassend regeln8, war die Eingruppierung (und Stufe), die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die Entgeltordnung abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden „tarifmäßig eingruppiert“ übergeleitet. Insoweit sollten für sie durch die neue Entgeltordnung keine Veränderungen eintreten9. Die vorläufigen Zuordnungen der Arbeitnehmer zu den Entgeltgruppen sind über den TVÜ-VKA (lediglich) zu „endgültigen“ geworden10. Insoweit setzen §§ 29 ff. TVÜ-VKA auch – mit Wirkung für die Zukunft – die Tarifautomatik außer Kraft11.

Erst eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder ein (fristgerecht angebrachter) Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA hat zur Folge, dass die Tarifautomatik wiederhergestellt wird12. Der Antrag hat damit konstitutive Bedeutung für das Eintreten der tariflichen (Neu-)Eingruppierungswirkung13. Stellt ein Beschäftigter einen solchen Antrag, so wird seine auszuübende Tätigkeit an der neuen Entgeltordnung gemessen. Der Arbeitgeber muss – im Sinn eines rechtsanwendenden Aktes – prüfen, ob der antragstellende Beschäftigte aufgrund der (dann wieder greifenden) Tarifautomatik höhergruppiert ist oder nicht14. Diese rechtliche Beurteilung unterliegt als Eingruppierung der Mitbeurteilung des Betriebsrats15.

Der Hinweis, bei abschlägig beschiedenen Höhergruppierungsanträgen iSd. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA scheide ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, weil gerade keine Höhergruppierung stattfinde, verfängt nicht. Er vernachlässigt die konkrete Ausgestaltung der §§ 29 ff. TVÜ-VKA zur „endgültigen“ Überführung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung. Nach den festgelegten Maßgaben haben die Beschäftigten mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Wahl, ob sie an einem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollen oder mit (fristgerechtem) Stellen eines Höhergruppierungsantrags ggf. in die neue Entgeltordnung eingegliedert sind. Bereits der Antrag – nicht erst das Ergebnis einer Entscheidung über ihn – bewirkt eine Rechtsanwendung. Mit ihm ist eine unmittelbare eingruppierungsrechtliche Wirkung (Rechtsfolge) nach neuem Tarifrecht erzeugt16 und damit die Prüfung einer Zuordnung nach Maßgabe der neuen Entgeltordnung ausgelöst. Dieser rechtsanwendende Vorgang unterliegt betriebsverfassungsrechtlich der Mitbeurteilung des Betriebsrats17. Es handelt sich um eine andere als die von der Rechtsbeschwerde vergleichend herangezogene Sachlage, bei der ein Arbeitnehmer individuell eine Höhergruppierung in einer unverändert geltenden oder anzuwendenden Entgeltordnung beansprucht, was der Arbeitgeber nach entsprechender Prüfung ablehnt.

Unschädlich ist, dass die Arbeitgeberin in Abweichung von § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA für die Höhergruppierungsanträge eine Nachfrist gewährt hat. Allein das Stellen der – im Übrigen auch nicht wegen „Verspätung“ abgelehnten – Höhergruppierungsanträge bewirkt bei den streitbefangenen Einzelverlangen die vom Betriebsrat mitzubeurteilenden (Neu-)Eingruppierungen als gedankliche Zuordnungsakte seitens der Arbeitgeberin. Für das betriebsverfassungsrechtliche Mitbeurteilungsrecht ist es im Übrigen nicht ausschlaggebend, ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wegen Verfristung individuell keine Höhergruppierung zu bewirken vermag. Die weitergehende Einwendung der Rechtsbeschwerde, bei den in der Nachfrist gestellten Höhergruppierungsanträgen fehle es zudem an einem kollektiven Mitbestimmungstatbestand, ist von vornherein verfehlt. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG setzt – im Gegensatz zur Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG – keinen kollektiven Tatbestand voraus. Ihr ist immanent, dass sie sich auf einzelne Arbeitnehmer betreffende Gestaltungs- oder Rechtsanwendungsakte bezieht. Ein- oder Umgruppierungen sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen18.

Auch soweit das Leistungsbegehren des Betriebsrats sich auf geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen (Minijobberinnen) bezieht, ergeben sich keine Abweichungen.  Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich für diese Arbeitnehmer infolge ihrer nunmehr entgeltgeringfügigen Beschäftigung iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV die eingruppierungsrelevanten Faktoren – also die vereinbarten Tätigkeiten – geändert haben könnten. Daher hat die vorgebrachte „Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in einen Minijob“ für das Begehren des Betriebsrats keine Auswirkungen. Beide Arbeitnehmer unterfallen nach wie vor dem Geltungsbereich des § 1 TVöD-B und sind nicht von der – nur für zeitgeringfügig Beschäftigte iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geltenden – Bereichsausnahme des § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD-B betroffen.

Der Umstand, dass Arbeitnehmer Höhergruppierungsanträge gestellt haben, für die im Hinblick auf ihre (bisherige) Eingruppierung ggf. die spezifischen Regelungen der §§ 29c und 29d TVÜ-VKA greifen19, führt vorliegend ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Auch diese Beschäftigten haben einen Antrag iSv. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA bei der Arbeitgeberin angebracht. Bereits damit ist die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende Beurteilung der Rechtslage durch die Arbeitgeberin ausgelöst.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 4/20

  1. vgl. BAG 28.07.2020 – 1 ABR 5/19, Rn. 18 mwN[]
  2. vgl. BAG 12.08.1997 – 1 ABR 13/97, zu B II 1 der Gründe mwN[]
  3. vgl. BAG 30.09.2014 – 1 ABR 32/13, Rn. 21, BAGE 149, 182[]
  4. vgl. BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08, Rn. 50 mwN, BAGE 130, 286[]
  5. vgl. ausf. BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08, Rn. 51, BAGE 130, 286[]
  6. 4 ABR 14/08, BAGE 130, 286; vgl. auch BAG 19.10.2016 – 4 ABR 27/15, Rn. 13[]
  7. wohl aA Lindner PersR 2017, 26, 27[]
  8. vgl. BAG 21.12.2017 – 6 AZR 790/16, Rn. 16[]
  9. vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2021 Teil B 2 § 29a TVÜ-VKA Rn. 1, 7[]
  10. vgl. ausf. Günther öAT 2017, 1, 2; Müller öAT 2016, 153, 155[]
  11. vgl. zu den Überleitungsregelungen für die Beschäftigten des Bundes und der Länder: BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 27, 30, BAGE 168, 13; 18.10.2018 – 6 AZR 300/17, Rn. 35, 37[]
  12. vgl. auch BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 27, 30, BAGE 168, 13; 18.10.2018 – 6 AZR 300/17, Rn. 35, 37[]
  13. vgl. zu den Überleitungsregelungen für die Beschäftigten der Länder BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.01.2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 25[]
  14. vgl. BAG 18.10.2018 – 6 AZR 300/17, Rn. 35, aaO[]
  15. vgl. ebenso BeckOK TVöD/Dannenberg Stand 1.12.2020 TVÜ-VKA § 29b Rn. 73 ff.[]
  16. BeckOK TVöD Entgeltordnungen/Bepler/Böhle/Pieper/Geyer Stand 1.03.2017 Die Neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA Rn. 123[]
  17. vgl. ebenso, zum Personalvertretungsrecht – VG Münster 2.05.2019 – 22 K 987/18.PVL, zu II der Gründe; aA aber Niedersächsisches OVG [auch OVG Lüneburg] 12.11.2019 – 18 LP 4/18, zu II 2 c der Gründe[]
  18. vgl. BAG 19.04.2012 – 7 ABR 52/10, Rn. 29[]
  19. vgl. hierzu ausf. Spelge ZTR 2020, 389[]