Insolvenzsicherung bei der Betriebsrente – für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter

§ 7 BetrAVG unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern nach Absatz 1 und Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2.

Insolvenzsicherung bei der Betriebsrente – für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter

Versorgungsempfänger sind in Abgrenzung zu § 7 Abs. 2 BetrAVG diejenigen Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht, bei denen mithin aus der bedingten Berechtigung (Anwartschaft) das Vollrecht entstanden ist.

Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, denn auch ein Anspruch auf künftige Leistungen kann ein Anspruch sein, der nicht erfüllt wird, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Zahlungsbeginn, sondern die bestehende Versorgungsberechtigung1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 239/17

  1. BAG 20.09.2016 – 3 AZR 411/15, Rn. 18, BAGE 156, 196 unter Bezugnahme auf BGH 14.07.1980 – II ZR 106/79, zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73[]
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