Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und die Beratung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mögen sich möglicherweise formal unterscheiden, sind in der Praxis inhaltlich deckungsgleich. Hier eine Unterscheidung zu treffen, wäre ein übertriebener Formalismus. Bei aller Formalisierung der nationalen Rechtsordnung, auch unter Einfluss der zunehmenden Europäisierung muss das Recht praxistauglich sein. Gekünstelte theoretische Ergebnisse sind zu vermeiden.

Im Zuge der zunehmenden Europäisierung der nationalen Rechtsordnung, die man begrüßen oder bedauern mag, führt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts1 die fehlerhafte Konsultation des Betriebsrates gem. § 17 II KGchG zu einer Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KGchG ist ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung. Danach hat – bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 KGchG – der kündigende Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG erforderlichen Angaben zu machen sondern mit ihm auch die Möglichkeit zu beraten, die Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mindern oder ihm zumindest die Gelegenheit hierzu zu geben2.
Selbst wenn es keine Beratungen gegeben haben sollte, wäre im hier entschiedenen Fall dem Beratungserfordernis des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG entsprochen worden, weil es nach der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend ist, dem Betriebsrat Gelegenheit zur Beratung zu geben. Dieses Beratungsangebot resultiert aus dem Schreiben des Beklagten vom 03.02.2014, welches der Betriebsratsvorsitzende am selben Tage erhalten hat. Es enthält das Angebot sich am selben Tage zusammen zu setzen und zu einigen, ersatzweise die Mitteilung zukünftiger passender Termine. Wenn sich auch dieses Verhandlungsangebot in erster Linie auf den Interessenausgleich bezieht, ist es dennoch genügend.
Die Verhandlung über einen Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und die Beratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mögen sich möglicherweise formal unterscheiden, sind jedoch in der Praxis inhaltlich deckungsgleich. Hier eine Unterscheidung zu treffen, wäre ein übertriebener Formalismus, welchem die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichtes eine klare Absage erteilt. Bei aller Formalisierung der nationalen Rechtsordnung, auch unter Einfluss der zunehmenden Europäisierung muss das Recht praxistauglich sein. Gekünstelte theoretische Ergebnisse sind zu vermeiden. Das Angebot, über einen Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandeln, umfasst auch das Beratungsangebot im Sinne des 17 Abs. 2 KSchG.
Unabhängig davon sprechen jedenfalls die Besonderheiten dieses Einzelfalles für vorstehendes Ergebnis: Mit dem schriftlichen Verhandlungsangebot hat der Betriebsrat nämlich einen Entwurf des Interessenausgleiches erhalten. Dieser Entwurf enthielt wie der später unterzeichnete Interessenausgleich in § 6 die Formulierung: „Der Insolvenzverwalter hat dem Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erteilt. Die Umstände und Voraussetzungen der Massenentlassung wurden eingehend erörtert. …“.
Jedenfalls vor dem Hintergrund eines solchen als Entwurf übersandten Interessenausgleichs musste der Betriebsrat das Angebot zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auch als Angebot zu Verhandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG verstehen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2015 – 5 Sa 1318/14