Ein Betriebsratsmitglied ist bei Maßnahmen und Regelungen, die es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betreffen, grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen. Bei mehreren internen Bewerbern auf eine zu besetzende Stelle hat der Betriebsrat bei der Prüfung, ob eine mögliche Benachteiligung von Mitbewerbern im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gegeben sein könnte, stets deren Interessen und Ansprüche denen des vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerbers gegenüber zu stellen. Eine Mitwirkung des mit anderen Bewerbern um die Stelle konkurrierenden Betriebsratsmitglieds an dieser Entscheidung ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn das Zustimmungsbegehren den vom Arbeitgeber ausgewählten Konkurrenten betrifft. Das Betriebsratsmitglied wäre hier Richter in eigener Sache.
Ein gleichwohl unter Beteiligung dieses Betriebsratsmitglieds gefasste Beschluss des Betriebsrats ist nichtig, da an der Beschlussfassung das aus rechtlichen Gründen gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhinderte Betriebsratsmitglied B. teilgenommen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist ein Betriebsratsmitglied bei Maßnahmen und Regelungen, die es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betreffen, grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen1. Dies ist zwar im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch vom Bundesarbeitsgericht und der herrschenden Meinung aus dem allgemeinen Grundsatz abgeleitet, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand Richter in eigener Sache sein kann. Liegt eine derartige Interessenkollision vor, ist das Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und darf sich an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats nicht beteiligen2. Wirkt ein unmittelbar betroffenes Betriebsratsmitglied trotz des Bestehens einer derartigen Interessenkollision an der Beschlussfassung des Betriebsrats mit, leidet der Beschluss des Betriebsrats an einem erheblichen Mangel und ist deshalb nichtig3. Eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst Adressat der personellen Maßnahme ist, wie z. B. einer Kündigung4 oder einer Herabgruppierung5. Die Funktion des Betriebsrats als Organ der von ihm repräsentierten Belegschaft ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte die Eigeninteressen der betroffenen Betriebsratsmitglieder für ihre Amtsführung bestimmend sein könnten, sodass in Fällen einer derartigen Interessenkollision von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds auszugehen ist.
Letzteres ist vorliegend der Fall. Auch wenn das Zustimmungsbegehren nicht das Betriebsratsmitglied selbst, sondern den Arbeitnehmer S. betroffen hat, bestand die Gefahr, dass das Betriebsratsmitglied sich bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats von seinen Eigeninteressen und nicht den Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft würde leiten lassen. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einer zusammen mit einer Versetzung beabsichtigten unveränderten Eingruppierung einer Arbeitnehmerin, von deren Vergütungshöhe auch die eines freigestellten Betriebsratsmitglieds abhing6, konnte sich vorliegend die Entscheidung des Betriebsrats über das Zustimmungsbegehren der Arbeitgeberin unmittelbar vorteilhaft oder nachteilhaft für Herrn B. auswirken. Im Falle einer Zustimmung des Betriebsrats hätte für die Arbeitgeberin die Möglichkeit bestanden, die Stelle endgültig mit dem Arbeitnehmer S. zu besetzen und das Stellenbesetzungsverfahren damit abzuschließen, während im Falle einer Zustimmungsverweigerung die Chance des Betriebsratsmitglieds, selbst auf die Stelle versetzt zu werden, erhalten worden wäre. In Letzterem sieht das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen Vorteil und in einer endgültigen Stellenbesetzung einen Nachteil für das Betriebsratsmitglied, der geeignet ist, eine zu dessen Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG führende Interessenkollision zu begründen, denn Eigeninteressen des Betriebsratsmitglieds waren bei der Beschlussfassung, unabhängig davon, ob sich das Betriebsratsmitglied von diesen leiten ließ, so stark betroffen, dass die Gefahr bestand, dass die Interessen der Belegschaft für sein Abstimmungsverhalten nicht mehr bestimmend sein würden. Dass die Beschlussfassung des Betriebsrats unmittelbar die Eigeninteressen des Betriebsratsmitgliedsberührte und dieser damit unmittelbar und individuell betroffen war, wird auch daran deutlich, dass der Betriebsrat in der Begründung seines Widerspruchs tragend auf eine seiner Ansicht nach bestehende Benachteiligung des Betriebsratsmitglied bei der Stellenbesetzung abstellte, indem er ausführte, dass dieser einen Anspruch auf die zu besetzende Stelle habe. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidend, ob der Widerspruch des Betriebsrats, soweit sich dieser auf das Betriebsratsmitglied bezogen hat, gem. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG begründet war, weil Herr B. einen Rechtsanspruch oder eine rechterhebliche Anwartschaft auf die zu besetzende Beförderungsstelle gehabt hätte7 und deshalb bei einer Besetzung der Beförderungsstelle mit Herrn S. sonstige Nachteile im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für das Betriebsratsmitglied zu besorgen gewesen wären. Auch wenn das Betriebsratsmitglied weder einen Rechtsanspruch noch eine rechterhebliche Anwartschaft auf die zu besetzende Beförderungsstelle gehabt haben sollte, waren dessen Eigeninteressen als unmittelbarer Konkurrent von Herrn S. so stark berührt, dass zu befürchten war, diese könnten für das Betriebsratsmitglied bei der Beschlussfassung gegenüber den Interessen der Belegschaft im Vordergrund stehen.
Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Soweit der Betriebsrat darauf abstellt, dass eine Beschlussfassung des Betriebsrats grundsätzlich in seiner durch die Wahl determinierten Zusammensetzung zu erfolgen habe und deshalb bei der Frage der Verhinderung aufgrund Interessenkollision ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden sei, kann dieser Grundsatz nicht losgelöst von der Funktion des Betriebsrats als Organ, die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu vertreten, betrachtet werden. Diese Funktion rechtfertigt es, von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds auszugehen, wenn die potentiellen Eigeninteressen eines Betriebsratsmitglieds so gravierend sind, dass eine repräsentative Tätigkeit nicht möglich erscheint8. Letzteres ist vorliegend nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts aus den genannten Gründen der Fall. Dahingestellt bleiben kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen von einer Interessenkollision in den vom Betriebsrat in der Beschwerdebegründung angeführten Beispielsfällen ausgegangen werden kann, da das Vorliegen einer zu einer Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds führenden Interessenkollision jeweils bezogen auf die konkret zur Beschlussfassung anstehende Maßnahme zu prüfen ist. Bei mehreren internen Bewerbern auf eine zu besetzende Stelle hat der Betriebsrat bei der Prüfung, ob eine mögliche Benachteiligung von Mitbewerbern im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gegeben sein könnte, stets deren Interessen und Ansprüche denen des vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerbers gegenüber zu stellen. Eine Mitwirkung des mit anderen Bewerbern um die Stelle konkurrierenden Betriebsratsmitglieds an dieser Entscheidung ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn das Zustimmungsbegehren den vom Arbeitgeber ausgewählten Konkurrenten betrifft. Das Betriebsratsmitglied wäre hier Richter in eigener Sache, weil notwendigerweise seine eigenen Interessen und die Interessen seines Mitbewerbers gegeneinander abzuwägen sind. So verhielt es sich vorliegend, weshalb von einer Verhinderung von Herrn B. wegen Interessenkollision auszugehen war.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 3 TaBV 4/11
[Revision zum Bundesarbeitsgericht – 7 ABR 82/11]
- vgl. BAG 10.11.2009 – 1 ABR 64/08 = NZA-RR 2010, 416[↩]
- vgl. GK-Oetker, BetrVG, 9. Aufl. 2010, § 25 BetrVG Rn. 27; Buschmann, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 25 BetrVG Rn. 24; Wlotzke, in Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Aufl. 2006, § 25 BetrVG Rn. 11; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 25 BetrVG Rn. 9, § 33 BetrVG Rn. 22, der von einem Abstimmungsverbot ausgeht[↩]
- vgl. BAG 03.08.1999 – 1 ABR 30/98 = NZA 2000, 440[↩]
- vgl. BAG 23.08.1984 – 2 AZR 391/83 = NZA 1985, 254[↩]
- vgl. BAG 03.080.1999 aaO[↩]
- vgl. BAG 10.11.2009 aaO[↩]
- vgl. BAG 18.09.2002 – 1 ABR 56/01 = NZA 2003, 622; BAG 26.10.2004 – 1 ABR 45/03 = NZA 2005, 535[↩]
- vgl. Oetker, Interessenkollision bei der Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte, in: ZfA 1984, 409, 411[↩]











