Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L

Die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L bemisst sich ausschließlich nach dem am Stichtag 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis. Ein zuvor im Kalenderjahr beendetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist bei der Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen1. Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anschließen.

Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden könne. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt2.

Danach sprechen die besseren Gründe für eine Nichtberücksichtigung des im Laufe des Jahres beendeten Arbeitsverhältnisses.

Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz3 ist der Wortlaut des § 20 Abs. 4 TV-L, der Tatbestände der Anspruchsminderung und der Anspruchserhaltung der nach Abs. 1 des § 20 TV-L dem Grunde nach entstandenen und nach Abs. 2 und 3 der Höhe nach berechneten Jahressonderzahlung im Sinne eines Zwölftelungsprinzipes regelt, nicht eindeutig. Die isolierte Bewertung der Formulierung „keinen Anspruch auf Entgelt etc.“ verwendet die Gegenansicht für die Argumentation, der Arbeitnehmer habe im beendeten Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr sehr wohl Arbeitsentgelt bzw. Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 20 Abs. 4 TV-L erhalten. Mit dieser lediglich auf Teile des Abs. 4 begrenzten Wortsinnauslegung wird jedoch außer Acht gelassen, dass insoweit der Anspruch kraft der Verweisung im ersten Teil des Satzes 1 des Absatzes 4 nach § 20 Abs. 1 TV-L entstanden sein muss. Die vom Wortkern verlangte Einbeziehung des Absatzes 1 setzt jedoch den Bestand eines am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus, das als bestimmtes Arbeitsverhältnis denklogisch einen Akt seiner Begründung voraussetzt. Dementsprechend kann auch sein Wortlaut dahingehend verstanden werden, dass § 20 Abs. 4 TV-L auf ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber überhaupt nicht anwendbar ist.

Die Regelungssystematik des § 20 TV-L und auch das tarifvertragliche Gesamtgefüge sprechen für eine Nichtberücksichtigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, findet nach der Regelungsstruktur des § 20 TV-L dessen Absatz 4 keine Anwendung. Absatz 4 bezieht sich ausschließlich auf das zum Zeitpunkt des 01.12. bestehende und damit begründete Arbeitsverhältnis. Das wird durch die Verweisung in Absatz 4 Satz 1 auf die vorgehenden Absätze des § 20 bestätigt. Der Beschäftigte im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 ist derjenige, dessen Arbeitsverhältnis begründet und am 01.12. noch Bestand hat. Ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber wird vom Regelungsbereich des § 20 nicht erfasst.

Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg4 gilt der allgemeine Grundsatz, dass in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbene Rechtspositionen sich nicht automatisch in einem späteren Arbeitsverhältnis auswirken, es sei denn, eine entsprechende Regelung ist vereinbart. § 20 TV-L beinhaltet eine solche Regelung nicht. Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung der Tarifnorm sind nicht ersichtlich.

Das tarifvertragliche Gesamtgefüge stützt die vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gewonnene Kenntnis. Sofern die Tarifvertragsparteien Zeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber berücksichtigen, haben sie dies ausdrücklich in der jeweiligen Tarifnorm geregelt. So verhält es sich beispielsweise in § 30 Abs. 5 Satz 2 TV-L, wonach nach Ablauf der Probezeit die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber … beträgt. Ebenso verhält es sich bei der für die Kündigungsfrist maßgebenden Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 TV-L. Demgegenüber verweist zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zum Beispiel § 22 Abs. 1 Satz 2 TV-L für die Frage der Wiederholungserkrankungen auf die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, ohne ein vorheriges Arbeitsverhältnis zu erwähnen. Hier ist allgemein anerkannt, dass es allein auf die Erkrankungen im laufenden Arbeitsverhältnis ankommt5. Insoweit verkennt das Arbeitsgericht Regel und Ausnahme. Regeltatbestand ist die Nichtberücksichtigung von Zeiten eines vorangegangenen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend muss der Ausnahmetatbestand eine Regelung erfahren.

Auch die Tarifgeschichte bekräftigt den gewonnenen Befund. Im Unterschied zu § 20 Abs. 4 TV-L stellte § 2 Abs. 2 Satz 1 des Zuwendungstarifvertrages für Angestellte vom 12.10.1973, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen vom 31.01.2003, noch auf Bezüge von demselben Arbeitgeber ab. Dementsprechend waren dort auch Zeiten zu berücksichtigen, die der Angestellte während des Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber in einem rechtlich gesonderten, früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegt hatte6. Außerdem war im früheren TV-Zuwendung gemäß § 1 Anspruchsvoraussetzung, dass der Angestellte am 01. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stand, darüber hinaus musste dieses Arbeitsverhältnis seit dem 01. Oktober ununterbrochen zurückgelegt worden sein oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber angedauert haben. Aus diesen ausdrücklichen tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt sich, dass auch ein unterbrochenes Arbeitsverhältnis grundsätzlich anspruchsbegründend wirken konnte7. Vergleichbare Voraussetzungen beinhaltet § 20 TV-L nicht.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgarts8 gebietet der Sinn und Zweck der Jahressonderzahlung keine Berücksichtigung der Zeiten des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers mit dem beklagten Land. Nach dem Regelungszweck der Jahressonderzahlung sollen in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich anerkannt und den Beschäftigten auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeiter motivieren. Daraus den Schluss zu ziehen, auch die geleisteten Dienste aus dem Arbeitsverhältnis, das dem jetzigen Arbeitsverhältnis voranging, anzuerkennen, ist gleichwohl nicht geboten. Nach diesem „Gerechtigkeitsansatz“ hätte dementsprechend die Stichtagsregelung (Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember) nicht vereinbart werden dürfen, denn sie hat zur Folge, dass geleistete Arbeit nicht anerkannt wird, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat9. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben diese Fragestellung aufgegriffen und die Sonderregelung des § 20 Abs. 6.1 Satz 1 TVöD-K geschaffen, nach der kommunale Krankenhausbeschäftigte die Jahressonderzahlung auch dann erhalten, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet.

Die vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertretene Rechtsauslegung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Insoweit macht sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg4 ausdrücklich zu eigen und verweist der Einfachheit halber hierauf.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass das beklagte Land Lehrkräften im Schuldienst in arbeitsvertraglich gleichgestalteten Konstellationen eine ungekürzte Jahressonderzahlung oder aber eine solche unter Berücksichtigung von Zeiten eines vorangegangenen, mit Beginn der Sommerferien beendeten und erst weit nach Beendigung der Sommerferien erneut abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses gewährt.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 7 Sa 135/11
[Revision eingelegt zum Bundesarbeitsgericht – 10 AZR 88/12]

  1. so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2011 – 15 Sa 483/11; a. A. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2010 – 8 Sa 579/09[]
  2. zB BAG 04.04.2001 – 4 AZR 180/00, AP Nr. 172 zu § 1 TVG Auslegung zu I 2 a der Gründe = Rn. 17[]
  3. LArbG Rheinland-Pfalz 10.02.2010 – 8 Sa 579/09[]
  4. LArbG Berlin-Brandenburg 15.06.2011 – 15 Sa 483/11[][]
  5. Sponer/Steinherr-Geyer, TV-L Kommentar, 42. Aufl., Juli 2011, § 20 Rn. 81[]
  6. BAG 26.05.1982 – 5 AZR 58/80, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Gratifikation[]
  7. vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 15.06.2011 – 15 Sa 483/11[]
  8. ArbG Stuttgart 27.07.2011 – 22 Ca 2022/11[]
  9. vgl. Sponer/Steinherr-Geyer, TV-L Kommentar, 42. Aufl., Juli 2011, § 20, Rn. 80[]