Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a TVöD-AT erhalten Beschäftigte mit einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren ein Jubiläumsgeld iHv. 350,00 €. Die Beschäftigungszeit bestimmt sich aufgrund des Klammerzusatzes grundsätzlich nach § 34 Abs. 3 TVöD-AT.

Beschäftigungszeit ist nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD-AT sind die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten anzurechnen. Das gilt allerdings nur für Neueinstellungen nach dem 30.09.2005. Für übergeleitete Beschäftigte besteht mit § 14 TVÜ-VKA eine abschließende Regelung1.
§ 14 Abs. 1 TVÜ-VKA sichert den unter Geltung des bisherigen Tarifrechts bis zum 30.09.2005 erworbenen Besitzstand. Für das Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD-AT enthält § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA eine Spezialregelung2. Aus der Aufzählung der bis zum 30.09.2005 zu berücksichtigenden Zeiten in § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA ergibt sich, dass andere Zeiten nicht anzurechnen sind3.
Nach § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA werden für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVÖD-AT Zeiten, die bis zum 30.09.2005 zurückgelegt wurden, als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TVöD-AT berücksichtigt. Dabei handelt es sich ua. um anerkannte Dienstzeiten nach Maßgabe des BAT und um anerkannte Beschäftigungszeiten nach dem BAT-O. Entgegen der Auffassung der Revision sind die vom Arbeitnehmer unter Geltung des BAT und des BAT-O zurückgelegten Zeiten nicht kumulativ zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind nur die zurückgelegten Zeiten, die nach dem Tarifrecht anerkannt waren, das im Zeitpunkt der Überleitung galt. Im Fall des Arbeitnehmers ist es die nach dem BAT-O anerkannte Beschäftigungszeit iSv. §§ 19, 39 BAT-O. Das ergibt die Auslegung von § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA.
Der Wortlaut der Tarifnorm ist nicht eindeutig. Die Bestimmung spricht in beiden Varianten von anerkannten Zeiten. Der Formulierung lässt sich nicht entnehmen, dass es sich nur um die Zeiten handelt, die das im Zeitpunkt der Überleitung geltende Tarifrecht anerkannte. Die Darstellung mit jeweils einem Spiegelstrich und die Trennung mit einem Komma lassen sowohl eine kumulative als auch eine alternative Berücksichtigung der genannten Zeiten zu. Zutreffend weist der Arbeitnehmer darauf hin, dass eine alternative Geltung deutlich zum Ausdruck gekommen wäre, wenn die Aufzählung durch „oder“ getrennt worden wäre. Dass die Konjunktion fehlt, lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass damit beide Varianten zusammen zur Anwendung kommen müssen. Andererseits setzt die Möglichkeit einer kumulativen Berücksichtigung der genannten Zeiten entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht voraus, dass sie durch ein „und“ verbunden sind. Es ist nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern liegt nahe, dass übergeleitete Arbeitnehmer nur unter Geltung eines der ersetzten Tarifwerke beschäftigt waren.
Sinn und Zweck sprechen jedoch dafür, dass lediglich eine der beiden Varianten gelten kann.
§ 14 Abs. 2 TVÜ-VKA ist Teil des Abschnitts III TVÜ-VKA, der mit „Besitzstandsregelungen“ überschrieben ist. Die Regelung dient dazu, den erworbenen Besitzstand zu wahren4. Die Tarifvertragsparteien wollten vermeiden, dass Arbeitnehmer mit der Einführung von § 34 Abs. 3 TVöD-AT Einbußen bei der sog. Jubiläumszeit erleiden. Durch die Übergangsregelung des § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA sollte sichergestellt werden, dass die unter dem bisherigen Tarifrecht für die sog. Jubiläumszeit anerkannten Zeiten erhalten bleiben. § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA ermöglicht, die bis zum 30.09.2005 erworbenen sog. Jubiläumszeiten so zu behandeln, als wären sie Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD5. Geschützt und als Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TVöD-AT anzusehen sind deshalb nur die Zeiten, die nach Maßgabe des Tarifrechts, das im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD-AT für das Arbeitsverhältnis galt, als Dienst- oder Beschäftigungszeit für die Berechnung der sog. Jubiläumszeit anerkannt waren.
Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA erreichen wollten, dass die Arbeitnehmer der Tarifgebiete West und Ost hinsichtlich aller zurückgelegten Zeiten gleichbehandelt werden. Gegen einen solchen Zweck spricht entscheidend, dass die Tarifvertragsparteien keine Regelung getroffen haben, um die Beschäftigungszeiten anzurechnen, die unter Geltung des BAT-O bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Nach § 19 BAT-O galten als Beschäftigungszeit grundsätzlich nur die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten Zeiten. Vorbeschäftigungszeiten bei einem Arbeitgeberwechsel im Tarifgebiet Ost waren daher im Unterschied zum Tarifgebiet West nicht zu berücksichtigen.
Auch systematische Überlegungen sprechen für eine alternative Anwendung der Varianten in § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA. Die Bestimmung stellt eine spezifische Übergangsregelung dar. Sie ist erforderlich, weil ua. § 39 BAT-O bezüglich der erforderlichen Beschäftigungszeit zwar grundsätzlich auf die Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O verweist, aber weiter gehende Sonderregelungen enthält6. Die alternative Anwendung der Varianten führt deshalb nicht dazu, dass für § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA im Fall von Arbeitsverhältnissen, die aus dem BAT-O übergeleitet wurden, neben § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA kein eigenständiger Anwendungsbereich bliebe.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts führt die Auslegung nicht zu gleichheitswidrigen Ergebnissen und einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar, jedoch mittelbar grundrechtsgebunden.
Mit der Normsetzung auf der Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt aus, sondern nehmen privatautonom ihre Grundrechte wahr7. Allerdings haben die Grundrechte – Freiheits- und Gleichheitsrechte – mittelbare Drittwirkung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten iSe. Ausstrahlungswirkung. Sie entfalten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen aus. Dieser Ausstrahlungswirkung der Grundrechte müssen die Gerichte als staatliche Gewalt iSv. Art. 1 Abs. 3 GG bei ihren Entscheidungen genügen. Die wertsetzenden „Richtlinien“ sollen gleichberechtigte Freiheit im Fall kollidierender Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zur Geltung bringen8.
Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags haben die Gerichte jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen Individualgrundrechten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss. Als selbständigen Grundrechtsträgern steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Sie verfügen über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Ausformung ihrer normsetzenden Regelungen. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen9. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind jedenfalls dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können10.
Die unterschiedliche Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten in § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA wird diesen Anforderungen gerecht.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in den TVöD-AT übergeleiteten Beschäftigten durch § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA iVm. dem BAT bzw. dem BAT-O mit Blick auf anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten unterschiedlich behandelt werden. § 39 Abs. 1 BAT bestimmte mit dem Bezug auf die Dienstzeit des § 20 BAT für die Berechnung der sog. Jubiläumszeit, dass die bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen waren. Demgegenüber waren Zeiten, die zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurden, nach § 39 Abs. 1 iVm. § 19 Abs. 1 BAT-O grundsätzlich ohne Bedeutung. Damit wurden Beschäftigte, die zwischen den Tarifgebieten wechselten, unterschiedlich behandelt. Indem der TVÜ-VKA diese unterschiedliche Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten für die Berechnung der sog. Jubiläumszeit nach § 23 Abs. 2 TVöD-AT aufrechterhält, behandelt er die vom TVöD-AT erfassten Arbeitnehmer ungleich.
Diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt. Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA das Ziel, den bei Inkrafttreten des TVÜ-VKA am 1.10.2005 erlangten Besitzstand bestimmter Personengruppen zu sichern4. Darin liegt ein legitimes Ziel11.
Die Berücksichtigung solcher Zeiten, die nach Maßgabe des bei der Überleitung geltenden Tarifrechts für die Bemessung der sog. Jubiläumszeit anerkannt waren, ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA knüpft an einen zum Stichtag des 1.10.2005 erworbenen Besitzstand an.
Die unter dem BAT und dem BAT-O zurückgelegten Zeiten werden als erworbener Besitzstand so behandelt, als seien sie unter Geltung des TVöD-AT zurückgelegt worden. Die Regelung geht damit nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um den Besitzstand zu wahren. Die Erforderlichkeit entfällt nicht deshalb, weil eine Überleitungsregelung möglich gewesen wäre, nach der alle zuvor bei anderen Arbeitgebern im Geltungsbereich des BAT und des BAT-O zurückgelegten Beschäftigungszeiten anzurechnen gewesen wären. Eine solche Bestimmung ginge über das verfolgte Ziel, den erworbenen Besitzstand zu sichern, deutlich hinaus. Im Ergebnis diente sie mit der vollständigen Gleichstellung der übergeleiteten Beschäftigten im Bereich des Jubiläumsgeldes einem völlig anderen Zweck.
Die Besitzstandsregelung in § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA ist schließlich zumutbar. Sie entzieht übergeleiteten Beschäftigten keinerlei erworbene Rechtspositionen. Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des TVöD-AT vom Tarifgebiet West in den Geltungsbereich des BAT-O gewechselt waren, konnten wegen § 19 BAT-O und des Fehlens einer § 20 BAT entsprechenden Tarifnorm im BAT-O erkennen, dass ihre bisherigen Beschäftigungszeiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen waren. Es führt zu keiner Einbuße, dass der TVöD-AT diese bei Überleitung nicht bestehende Rechtsposition nicht begründet.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erfolgte der Arbeitnehmer die Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a TVöD-AT am 1.11.2016 deshalb nicht:
Auf die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD-AT kann sich der Arbeitnehmer nicht stützen. Sie gelten nur für Neueinstellungen seit dem 1.10.20051.
Nach § 14 Abs. 2 Spiegelstrich 2 TVÜ-VKA iVm. § 34 Abs. 3 TVöD-AT sind neben den seit dem 1.10.2005 erbrachten Zeiten die bis zum 30.09.2005 zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, soweit es sich um Beschäftigungszeiten handelt, die nach dem BAT-O anerkannt waren.
Zu der anerkannten Beschäftigungszeit für das Jubiläumsgeld iSv. § 39 Abs. 1 BAT-O gehörte die Beschäftigungszeit des § 19 BAT-O.
Nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT-O war das die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Im Fall des Arbeitnehmers handelt es sich um die Zeit seit dem 1.01.2002. Ab diesem Zeitpunkt stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin.
Weitere Zeiten sind nach § 19 BAT-O nicht zu berücksichtigen. Die in § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O genannten Sachverhalte betrafen die Anrechnung von Zeiten in Fällen, die wegen einer vom Angestellten veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht berücksichtigt werden durften. Es handelte sich dabei aber nur um Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber12. Zurückgelegte Zeiten bei anderen Arbeitgebern waren auch über § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O nicht anzurechnen. Daher kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit der Stadt Wolfsburg aufgegeben hat.
Andere Zeiten, die nach § 39 Abs. 1 BAT-O anzurechnen gewesen wären, hat der Arbeitnehmer nicht vorgetragen.
Damit ist von einer Beschäftigungszeit iSv. § 23 Abs. 2 TVöD-AT seit dem 1.01.2002 auszugehen. Am 1.11.2016 als dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Jubiläumstag erfüllte er die erforderliche Beschäftigungszeit von 25 Jahren nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 108/19
- BAG 19.11.2020 – 6 AZR 417/19, Rn. 25; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2020 Teil II/1 § 34 Rn. 702; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 1/2021 Teil B 1 § 34 Rn. 60[↩][↩]
- BAG 19.11.2020 – 6 AZR 417/19, Rn. 26 f. mwN[↩]
- Nachtwey/Sponer in Sponer/Steinherr TVöD Stand Januar 2021 § 23 Rn. 75[↩]
- BAG 19.11.2020 – 6 AZR 417/19, Rn. 26 f.; vgl. zu § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA BAG 22.02.2018 – 6 AZR 137/17, Rn. 23, BAGE 162, 76[↩][↩]
- BeckOK TVöD/Poschke Stand 1.10.2012 TVÜ-VKA § 14 Rn. 15, 16[↩]
- vgl. zu § 39 BAT BAG 19.11.2020 – 6 AZR 417/19, Rn. 28; vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand Dezember 2020 F § 14 Rn. 7[↩]
- BAG 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. für die st. Rspr. BVerfG 9.07.2020 – 1 BvR 719/19 ua., Rn. 9; 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 mwN, BVerfGE 148, 267; BAG 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 28 f. mwN[↩]
- BAG 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 39 ff. mwN[↩]
- BVerfG 7.05.2013 – 2 BvR 909/06 ua., Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 30.01.2019 – 10 AZR 406/18, Rn. 46 mwN[↩]
- vgl. EuGH 19.06.2014 – C-501/12 ua. – [Specht ua.] Rn. 64: zwingender Grund des Allgemeininteresses; BAG 27.04.2017 – 6 AZR 119/16, Rn. 35, BAGE 159, 92[↩]
- vgl. BAG 14.10.2004 – 6 AZR 501/03, zu B III 3 a der Gründe; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand 1/2007 § 19 Erl.04.5[↩]
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