Kapitalabfindung und Abfindungsverbot in der betrieblichen Altersversorgung

Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsberechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausübt.

Kapitalabfindung und Abfindungsverbot in der betrieblichen Altersversorgung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. September 2009 – II ZR 12/09