Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem -belegt durch ein ärztliches Attest- nicht möglich ist, eine Mund-NasenBedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der beklagten Stadt als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Stadt ordnete im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Arbeitnehmer legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Stadt den Arbeitnehmer nicht im Rathaus beschäftigen.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Das Landesarbeitsgericht wies nun, wie auch erstinstanzlich bereits das Arbeitsgericht Siegburg, die Antröge des Verwaltungsangestellten ab:
Gem. § 3 Abs. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Stadt eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Arbeitnehmers selbst. Sei der Arbeitnehmer ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.
Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home OfficeArbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.
LAmtsgericht Köln, Urteil vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21
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