Kein Auskunftsanspruch gegen die VBL

Den Versicherten steht im Rahmen des in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eingeführten Betriebsrentensystems (hier: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL) kein Anspruch auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe zu. Schon daraus folgt, dass ein darauf bezogener Auskunftsanspruch ausscheidet, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

Kein Auskunftsanspruch gegen die VBL

Ein Anspruch besteht, wie der Bundesgerichtshof am gleichen Tag in einem zweiten Urteil entschied, nur entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an (fiktiven) Überschüssen beteiligt zu werden.

Der Versicherte hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004. Schon daraus folgt, dass ein zur Vorbereitung eines solchen Anspruches geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über die von der VBL in den genannten Jahren erzielten Überschüsse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen entfällt1.

Für das genannte Leistungsbegehren besteht nach der insoweit allein maßgeblichen Satzung der VBL keine rechtliche Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versicherten, die – wie die Klägerin als Pflichtversicherte – für die Zuteilung von Bo-nuspunkten in Betracht kommen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2-4 VBL-Satzung), ein solcher Anspruch auf Überschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe nicht gewährt.

Die Satzungsbestimmungen der VBL finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden2. Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an3.

Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte wird dabei zunächst die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c VBL-Satzung in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf enthält, dass sich Versorgungspunkte, die nach § 35 Abs. 1 VBLS der Betriebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben können und deren Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden Kalenderjahres erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VBL-Satzung). Für Weiteres nimmt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c VBL-Satzung auf die mit „Überschussverteilung“ überschriebene Regelung des § 68 VBL-Satzung Bezug.

Auch aus dieser Regelung lässt sich keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einleitend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte jährlich feststellt, „ob“ und „in welchem Ausmaß“ Bonuspunkte vergeben werden können, wobei die Entscheidung über die Zuteilung der Bonuspunkte durch den Verwal-tungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 6 VBL-Satzung).

Wie sich für den Versicherten im Weiteren aus § 69 VBL-Satzung und Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBL-Satzung ergibt, liegt der Überschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfahren zugrunde, für das indes keine konkreten Vorgaben zur Höhe der Überschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein gewisser Spielraum belassen wird. So erschließt sich für den Versicherten zunächst aus der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung, dass ein nach § 68 Abs. 2 und 3 VBL-Satzung ermittelter verteilungsfähiger Überschuss in die Rückstellung für Überschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, worauf § 69 Abs. 2 Satz 1 VBL-Satzung hinweist, der Verbesserung und Erhöhung von Leistungen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich zur Gewährung von Bonuspunkten. Die Entscheidung darüber, wie die Rückstellung zu verwenden ist, hat nach § 69 Abs. 2 Satz 3 VBL-Satzung der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zu treffen. Aus Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBL-Satzung lässt sich insoweit ergänzend entnehmen, dass die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung zur Vergabe von Bonuspunkten höchstens so zu bemessen ist, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Zudem hat der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen.

Ist danach bereits nach dem Wortlaut der §§ 68 f. VBL-Satzung klar, dass die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung der Beklagten durch ihren Verwaltungsrat abhängt, wird der Versicherte in diesem Verständnis der Regelungen durch deren systematische Stellung in der Satzung der Beklagten bestätigt. Die Regelungen zur Überschussbeteiligung finden sich nicht in einem die Leistungsverpflichtung der Beklagten bestimmenden, sondern im mit „Finanzierung und Rechnungswesen“ überschriebenen Fünften Teil der Satzung bzw. in den Ausführungsbestimmungen X zu § 68 Abs. 3 Satz 3 VBL-Satzung. Das ist anders bei den Rege-lungen der §§ 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 VBL-Satzung zur Bestimmung der übrigen Versorgungspunkte i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung, die konkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt III der Satzung mit der Überschrift „Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell“ bzw. im Sechsten Teil unter „Sonderbestimmungen“ enthalten sind.

Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen Anspruch konnte und musste die VBL nicht einräumen.

Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der VBL regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind4. Solche Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den §§ 68 f. VBL-Satzung lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre5. Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen wäre6, ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung. Dass die §§ 68 f. VBL-Satzung keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist7, sind nicht gegeben.

Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben muss, in welcher Höhe er ermittelte Überschüsse in den jeweiligen Geschäftsjahren zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Versicherer die spätere Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus der Über-schussbeteiligung zu gewährleisten hat8. Diesem obersten, im Interesse aller Beteiligten liegenden Gebot widerspräche es, dem einzelnen Versicherten einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zuzubilligen, denn dies könnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der Beklagten oder zu Lasten der Überschussbeteiligung anderer Versicherter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den BGH-Urteilen vom 8. Juni 19839 und vom 9. Mai 200110 sowie den Urteilen des Bundesverfassungsge-richts vom 26. Juli 2005 zur Bestandsübertragung und zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zugrunde11. Das Urteil zur Überschussbeteiligung stellt den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsunternehmen ausdrücklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Interessen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von Versicherten12.

Anhaltspunkte dafür, dass für die VBL ein anderer Ansatz gelten müsste, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass der Überschussbeteiligung im Bereich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen, sondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen. Entscheidend ist, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten auf den Versorgungskonten der Versicherten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung eine Leistungserhöhung und damit eine tatsächliche künftige Leistungsverpflichtung der Beklagten zur Folge hat.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsrat der VBL, der – wie ausgeführt – über die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu entscheiden hat, paritätisch besetzt ist (vgl. § 11 Abs. 1 VBL-Satzung). Die Versicherten sind daher über ihre Vertreter an den genannten Entscheidungen des Verwaltungsrats beteiligt, dem die für die Überschussbeteiligung maßgebenden Informationen, insbesondere der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung, zugänglich sind.

Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schließlich nicht daraus, so der BGH weiter, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der Anwartschaften der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erwor-benen Versorgungspunkte einschließlich der Startgutschriften um einen Prozentsatz erhöht werden13, auch eine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Bundesgerichtshof zu den Übergangsregelungen für die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten in den Urteilen vom 14. November 200714 und vom 24. September 200815 entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der VBL in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung der erteilten Startgutschriften i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung durch die in den §§ 68 f. VBL-Satzung geregelte Überschussbeteiligung (vgl. §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 VBL-Satzung) nicht zu beanstanden. Im Übrigen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezogenen Versorgungspunkte über den Altersfaktor nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VBLS eine Verzinsung.

Nach allem lässt sich aus der Satzung der VBL kein Anspruch der Versicherten auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe begründen. Anders als die Revision meint, sind die Versicherten dadurch nicht rechtlos gestellt.

Auch wenn die Versicherten von der VBL keine Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe verlangen können, haben sie gleichwohl den Anspruch darauf, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an Überschüssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorgaben nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grundsätzlich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die ihnen erteilten Versicherungsnachweise in Bezug auf die (nicht) ausgewiesenen Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Klägerin macht den genannten Anspruch auf Beteiligung an Überschüssen entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben weder ausdrücklich geltend noch lässt es sich aus ihrem Vorbringen entnehmen. Ihr Tatsachenvortrag bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein darauf bezogener Auskunftsanspruch16 Gegenstand des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr macht sie auch im Revisionsverfahren unmissverständlich deutlich, mit Hilfe der beantragten Auskunft den – nicht gegebenen – Anspruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten verfolgen zu wollen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2010 – IV ZR 69/08

  1. vgl. BGHZ 128, 54, 58; 87, 346, 352 f., 358[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BGH, Urteil vom 14.06.2006 – IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 03.12.2008 – IV ZR 104/06, VersR 2009, 201; vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04, VersR 2007, 676; und vom 14.06.2006, a.a.O., m.w.N.[]
  4. BGHZ aaO 109 f.; BGH, Urteil vom 14.01.2004 – IV ZR 56/03, VersR 2004, 453[]
  5. vgl. BGHZ 128, 54, 59; BGH, Urteil vom 24.03.1999 – IV ZR 90/98, VersR 1999, 710, m.w.N.[]
  6. BGHZ a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.[]
  7. BGHZ 103, 370, 383[]
  8. vgl. zur Lebensversicherung § 11 a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 VAG[]
  9. BGHZ 87, 346, 354 f., 356 f.[]
  10. BGHZ 147, 354, 371 f.[]
  11. BVerfG, VersR 2005, 1109 und VersR 2005, 1127[]
  12. BVerfG, a.a.O., 1131 f.; 1134[]
  13. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII – ATV 179. ErgL Stand Oktober 2002 Erl. 19.1; 19.6[]
  14. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127[]
  15. BGH, Urteil vom 24.09.2008 – IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101[]
  16. vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.03.2010 – IV ZR 296/07[]