Kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Arbeitsprozess

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Nichtzulassungsbeschluss nochmals seine Ablehnung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bestätigt. Danach schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer vor dem Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten den Arbeitgeber in eigener Sache gemahnt hat, so dass sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten (schon) in Verzug befand.

Kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Arbeitsprozess

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 27. Oktober 20051, also über ein Jahr nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht nur ausdrücklich ausgeführt, dass der Ausschluss der Kostenerstattung zunächst den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, d.h. denjenigen Anspruch betreffe, der sich aus § 91 ZPO ergebe. Es hat zudem ausdrücklich seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. April 19922 ausgeführt, dass eine teleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Betracht gezogen werden könne, wenn die Anwendung der Norm zu zweckwidrigen Ergebnissen führe. Dies sei dann der Fall, wenn gerade der teilweise Ausschluss der Kostenerstattung der „Verbilligung“ des Arbeitsrechtsstreits entgegenwirke. Es hat diese Ausführungen sodann dahin konkretisiert, dass eine derartige Konstellation nur festzustellen sei, wenn die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewusst missbraucht würde, um dem Gegner konkreten Schaden zuzufügen. Der Rechtsstreit müsste also, da das Normziel eine wirksame Senkung der auszugleichenden Kosten sei, in der Absicht geführt werden, dem Gegner die Kosten seines Prozessbevollmächtigten aufzubürden. Einen solchen Fall macht der Kläger in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall indes nicht geltend.

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Da der Zweck der Norm dahin geht, das erstinstanzliche Verfahren in der Form zu „verbilligen“, dass die auszugleichenden Kosten wirksam gesenkt werden, ist die vom Kläger vorgebrachte erhebliche Verteuerung der Rechtsverfolgungskosten auf Grund der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kein Gesichtspunkt, der gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts spricht. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren keinerlei Auswirkung auf die Frage hat, ob und wer diese Gebühren zu erstatten hat.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.3.2008 – 3 AZN 1311/07

  1. - 8 AZR 546/03 – AP ArbGG 1979 § 12a Nr. 13 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 180[]
  2. - 8 AZR 288/91 – BAGE 70, 191[]