Kein Weihnachtsgeld wegen Mindestlohn?

Soll mit einer Änderungskündigung das bisher gezahlte Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gestrichen werden und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden, ist diese Änderungskündigung unwirksam.

Kein Weihnachtsgeld wegen Mindestlohn?

So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren hier vorliegenden Fällen entschieden und lediglich in einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren die Anrechnung auf den Mindestlohn als rechtens angesehen. In den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen ist neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg handle es sich jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden. Daher sind die Änderungskündigungen – wie bereits das Arbeitsgericht Berlin entschieden hat – unwirksam.

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In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, diese könne im vorliegenden Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden und sei nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. August 2015 – 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15; vom 25. September 2015 – 8 Sa 677/15 und vom 2. Oktober 2015 – 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15