Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages

Bei einem Antrag, der auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, die zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führen soll und nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der Klageantrag – ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung – die wesentlichen Vertragsbedingungen festlegt.

Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages

Dazu gehören neben der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsumfang, der Vergütung und den übrigen Arbeitsbedingungen auch der Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden soll1.

Dem Antrag fehlt nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, vorrangig auf die Annahme seines Vertragsangebots durch die Beklagte zu klagen. Ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Angebots durch die Beklagte, über dessen Annahme der Kläger sodann entscheiden kann, hat er bereits deshalb, weil es im Falle des Zustandekommens des Vertrags kein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers gibt2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2022 – 9 AZR 226/21

  1. BAG 28.01.2020 – 9 AZR 493/18, Rn. 59 mwN, BAGE 169, 328; 22.10.2019 – 1 AZR 217/18, Rn. 14[]
  2. st. Rspr.; vgl. BAG 28.01.2020 – 9 AZR 493/18, Rn. 60, BAGE 169, 328; 25.06.2014 – 7 AZR 847/12, Rn. 24, BAGE 148, 299[]
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