Klage auf zukünftige Gehaltszahlungen

Ein auf die Vornahme künftiger Gehaltszahlungen gerichteter Zahlungsantrag ist nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig. Es bedarf daher stets der Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin.

Klage auf zukünftige Gehaltszahlungen

Allein das Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus1.

Der Klageantrag auf zukünftige Leistung kann jedoch in einen Feststellungsantrag umzudeuten sein, der unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage als ein „Weniger“ in dem unzulässigen Leistungsantrag enthalten ist2.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Klage gemäß ihrer Begründung nicht ausschließlich darauf zielte, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, sondern der Arbeitnehmer vielmehr durch gerichtliche Feststellung die Ungewissheit über die Höhe des vereinbarten Bruttomonatsgehalts, das die Grundlage für die Vergütungsberechnung bildet, beseitigt wissen wollte.

Ein solcher Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich – wie hier – auf einzelne Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis beschränken3. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Das gilt auch, soweit sich der Feststellungsantrag auf bereits vergangene Monate bezieht. Insoweit erstrebt der Arbeitnehmer rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum4.

Der Arbeitnehmer hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Höhe des ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich zustehenden Bruttomonatsgehalts alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).

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Der Zulässigkeit dieses Klageantrags steht auch nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis im Verlauf des Verfahrens nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege eines Betriebsteilübergangs auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist5. Dadurch ist das Feststellungsinteresse für den Antrag nicht entfallen. Im Fall eines Betriebsteilübergangs kann der Arbeitnehmer den Rechtsstreit in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO gegen den alten Arbeitgeber fortsetzen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit erfolgt ist. Aufgrund der Rechtskrafterstreckung analog § 325 Abs. 1 ZPO wirkt die bindende Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer auch gegenüber dem Betriebserwerber6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2020 – 5 AZR 21/20

  1. vgl. BAG 19.02.2020 – 5 AZR 180/18, Rn. 11; 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn. 38 mwN, BAGE 165, 168[]
  2. vgl. BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn. 41 mwN, BAGE 165, 168[]
  3. BAG 31.07.2018 – 3 AZR 731/16, Rn.19 mwN, BAGE 163, 192[]
  4. vgl. BAG 16.07.2020 – 6 AZR 321/19, Rn.20 mwN[]
  5. zur Berücksichtigung solcher, nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretener und zwischen den Parteien unstreitiger Rechtstatsachen vgl. BAG 22.02.2012 – 4 AZR 580/10, Rn. 29 mwN[]
  6. BAG 22.02.2012 – 4 AZR 580/10, Rn. 21; MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 8. Aufl. § 613a Rn. 215[]
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