Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“ bzw. in ein Arbeitszeitkonto Stunden „einzustellen“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll1.

Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht2.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bedeutete dies: Bei einem wörtlichen Verständnis wäre der auf Gewährung einer Zeitgutschrift von 64 Stunden gerichtete Antrag mangels Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Wortlaut lässt im Unklaren, an welcher Stelle welches Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Insoweit lässt der Antrag aber bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung3 den Inhalt der vom klagenden Arbeitnehmer begehrten Entscheidung erkennen. Der Klageantrag ist nach seinem Vorbringen dahin zu verstehen, dass der beklagte Arbeitgeber die Zeitgutschrift auf dem für den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tarifvertrag und der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geführten Arbeitszeitkonto vornehmen und das Konto dadurch berichtigen soll. Die geltend gemachte Gutschrift von 64 Stunden bezieht sich auf die vom Arbeitnehmer konkret bezeichneten 16 Tage, an denen er außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an achtstündigen Betriebsratssitzungen teilgenommen hat. Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass das Zeitkonto an dieser Stelle nicht mehr korrigiert werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2018 – 7 AZR 829/16