Begehrt ein Arbeitnehmer die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (hier: zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassugnsgesetzes), wird diese Feststellungsklage nicht aufgrund einer später erhobenen Kündigungsschutzklage unzulässig.
Die Kündigungsschutzklage, die die Arbeitnehmerin nach Rechtshängigkeit der Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht u.a. mit dem Antrag erhoben hat festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht, steht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit einer Entscheidung der Feststellungsklage nicht entgegen.
Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann die Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt ein Prozesshindernis dar, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO angeordnete Rechtsfolge betrifft allein die später rechtshängig gewordene, nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Streitsache.
Unabhängig davon, dass allenfalls von einer Teilidentität der Streitgegenstände auszugehen ist, war die Feststellungsklage zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhob, bereits rechtshängig. § 261 ZPO berührt daher den vorliegenden Rechtsstreit nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2016 – 9 AZR 735/15










