Klage nur aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung

Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat1.

Klage nur aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der klagende Arbeitnehmer den Anspruch auf den Verpflegungszuschuss ausschließlich auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gestützt. In der Berufungsinstanz hat er zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs zwar den „Aufwendungsersatzanspruch aus analoger Anwendung“ nach § 670 BGB angeführt. Er hat aber nicht geltend gemacht, sein Anspruch sei ebenfalls deshalb begründet. Indem das Landesarbeitsgericht die Klage jedoch auch im Hinblick auf einen solchen Anspruch abgewiesen hat, hat es über einen nicht zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand entschieden.

Das klageabweisende Urteil ist insoweit zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft zu verhindern, ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2023 – 4 AZR 171/22

  1. st. Rspr., zB BAG 23.01.2019 – 4 AZR 445/17, Rn. 17 f., BAGE 165, 100[]
  2. vgl. BAG 23.01.2019 – 4 AZR 445/17, Rn.20, BAGE 165, 100[]
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