Ein Antrag kann unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden.

Dies muss nicht notwendigerweise das Unterliegen oder Obsiegen mit dem Hauptantrag sein, also eine bestimmte Entscheidung des Gerichts über den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch.
Es ist ebenso zulässig, über einen Antrag nur für den Fall eine Sachentscheidung zu begehren, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt [1].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2017 – 6 AZR 665/15
- BAG 17.12 2015 – 2 AZR 304/15, Rn. 23, BAGE 154, 20[↩]
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