Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen1.

Sie können nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag – abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO – auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen Parteivortrag stützt.
Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 10 AZR 285/16