Kleine dynamische Bezugnahmeklausel

Eine vom Arbeitgeber angebotene arbeitsvertragliche Vergütungsabrede „Herr S erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 /Stufe 2 des TVöD. Der umgerechnete Stundenlohn beläuft sich z.Z. auf 12,07 €.“ ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen.

Kleine dynamische Bezugnahmeklausel

Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB1. Auf die vorformulierte Vergütungsregelung konnte der Arbeitnehmer darüber hinaus im vorliegenden Fall keinen Einfluss nehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht2.

Danach beschränkt sich die Vergütungsabrede nicht auf die Vereinbarung eines festen und statischen Euro-Betrags, sondern enthält zumindest eine Dynamik entsprechend den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD). Das entspricht der Annahme, dass die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags regelmäßig dynamisch zu verstehen ist, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme3 und wird zudem unterstrichen durch § 3 Satz 2 Arbeitsvertrag. Wenn dort festgehalten ist, der umgerechnete Stundenlohn betrage „z.Z.“ 12,07 €. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf die Formulierung „zurzeit“ so verstehen, dass der als Stundenlohn festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend der in Bezug genommenen Entgeltgruppe entwickeln soll. Ein Arbeitgeber würde – wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte – den Zusatz „zurzeit“ unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird.

Mit der Vergütungsabrede der Parteien wird auch die „Dynamik“ innerhalb der Entgeltgruppe 6 TVöD, die nach verschiedenen Stufen aufgebaut ist, die nach einer bestimmten Stufenlaufzeit erreicht werden, nachvollzogen.

Dagegen spricht zwar, dass in der Vergütungsabrede neben der Entgeltgruppe 6 des TVöD auch deren Stufe 2 ausdrücklich genannt wird und sich damit die Dynamik auf diese Stufe der Entgeltgruppe beschränken könnte.

Für die Vereinbarung einer Dynamik auch innerhalb der vereinbarten Entgeltgruppe spricht aber, dass die Arbeitgeberin – zumal vor dem Hintergrund ihres Überleitungsschreibens – mit der Klauselformulierung insgesamt den Eindruck erweckt hat, „nach Tarif“ zahlen zu wollen4 und die „Eingruppierung“ in Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD zutreffend gewesen sein kann, weil der Arbeitnehmer über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügte. Zudem kann der Hinweis, der umgerechnete Stundenlohn betrage „zurzeit“ 12,07 €, nicht nur auf künftige Tariferhöhungen allgemein, sondern ebenso auf die zeitliche Dynamik innerhalb der vereinbarten Entgeltgruppe bezogen werden.

Beide Auslegungsmöglichkeiten sind rechtlich vertretbar, keine verdient den eindeutigen Vorzug. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Arbeitgeberin5.

Weil die Vergütungsabrede auch die Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe 6 TVöD erfasst, hat der Arbeitnehmer nach den entsprechenden Stufenlaufzeiten die jeweils nächste Stufe erreicht. Das sind aber nicht die von ihm geltend gemachten, der Berechnung seiner Forderungen zugrunde gelegten Zeitpunkte 1.09.2007 und 1.09.2010.

Die Stufenlaufzeit in Stufe 2 beträgt zwei Jahre, § 16 Abs. 3 TVöD. Diese waren – bei Abstellen auf das Inkrafttreten der Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag vom 22.03.2006, am 1.09.2007 noch nicht verstrichen. Rechnet man die Zeit ab der „Überleitung“ hinzu, hat der Arbeitnehmer erst am 1.10.2007 die Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 TVöD erreicht. Der Monat September 2005, in dem der TVöD noch gar nicht galt (§ 39 Abs. 1 TVöD), kann nicht berücksichtigt werden, weil jede Stufenlaufzeit in vollem Umfang nach dem 1.10.2005 zurückgelegt werden muss6. Dementsprechend erreichte der Arbeitnehmer bei einer Stufenlaufzeit von drei Jahren (§ 16 Abs. 3 TVöD) die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 TVöD nicht schon zum 1. September, sondern erst zum 1.10.2010. Zwar hängt neben dem bloßen Zeitablauf die Stufenlaufzeit von Stufe 3 an auch von der Leistung der Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 2 TVöD ab. Dass die Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 wegen erheblich unter dem Durchschnitt liegender Leistungen verlängert worden wäre (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TVöD), hat aber die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.

Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung der Vergütung treten7. Um solche handelt es sich bei den tariflichen Einmalzahlungen 2007 (§ 21 Abs. 1 TVÜ-VKA aF) und 2009 (§ 2 TV über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31.03.2008). Sie sind pauschalierte Vergütungserhöhungen und keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlungen.

Die Vergütung des Arbeitnehmers im Streitzeitraum ist nicht wegen der zum 1.07.2008 erfolgten Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38, 5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 518/13

  1. vgl. BAG 19.05.2010 – 5 AZR 253/09, Rn.20 ff.; 27.06.2012 – 5 AZR 530/11, Rn. 14[]
  2. st. Rspr., vgl. zB BAG 13.02.2013 – 5 AZR 2/12, Rn. 15 mwN[]
  3. st. Rspr., vgl. etwa BAG 21.08.2013 – 5 AZR 581/11, Rn. 23 mwN[]
  4. vgl. BAG 13.02.2013 – 5 AZR 2/12, Rn. 22[]
  5. vgl. BAG 13.02.2013 – 5 AZR 2/12, Rn. 23 mwN[]
  6. BAG 13.08.2009 – 6 AZR 177/08, Rn. 14 mwN[]
  7. BAG 18.05.2011 – 5 AZR 213/09, Rn. 26 mwN[]