Tarifverträge wirken kraft Gesetzes nach (§ 4 Abs. 5 TVG). Jedoch können die Tarifvertragsparteien die Nachwirkung ausschließen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen.
Bei Wegfall der nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgenden unmittelbaren und zwingenden Rechtswirkung eines Tarifvertrages bleibt gemäß § 3 Abs. 3 TVG die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
An das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG schließt sich die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG an1.
Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen unmittelbar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. § 4 Abs. 5 TVG sieht eine zeitliche Begrenzung nicht vor; die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages ist abdingbar und entfällt dann, wenn eine andere Abmachung getroffen wird, die denselben Regelungsbereich erfasst und eine für das einzelne Arbeitsverhältnis verbindliche Regelung darstellt. Das kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung geschehen2. In welchem Umfang eine „andere Abmachung“ einen nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ersetzen soll, bestimmt sich nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist.
Tarifverträge wirken zwar kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 5 TVG) grundsätzlich nach. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung jedoch auch wirksam ausschließen3. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen4.
Insbesondere eine im Tarifvertrag enthaltene Befristung setzt den Ausschluss der Nachwirkung der Vereinbarung voraus. Die gegenteilige Annahme einer Nachwirkung des Tarifvertrages würde zu einer zeitlich (zunächst) unbefristeten Verlängerung der Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich führen, ohne dass sich dies in einer entsprechenden Anpassung des Beitrages des Arbeitgebers ausdrücken würde. Dadurch würde das von den Tarifvertragsparteien als angemessen vorausgesetzte und als solches vereinbarte Verhältnis von „Leistung“ und „Gegenleistung“ verändert werden. Denn es würde nur einem die eine Seite belastenden Teil dieses ausgehandelten Ausgleichs eine zeitlich nicht begrenzte Nachwirkung eingeräumt, während der andere Teil mit Fristablauf endet. Dies stellte eine Veränderung des von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundenen Ausgleichs dar5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2012 – 4 AZR 366/10
- vgl. dazu die st. Rspr., ua. BAG 6.07.2011 – 4 AZR 424/09, Rn. 45, AP TVG § 3 Nr. 51 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 5; 1.07.2009 – 4 AZR 261/08, Rn. 56, BAGE 131, 176; 23.02.2005 – 4 AZR 186/04, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 2[↩]
- BAG 1.07.2009 – 4 AZR 261/08, Rn. 62, BAGE 131, 176; 22.10.2008 – 4 AZR 789/07, Rn. 27, BAGE 128, 175; 4.07.2007 – 4 AZR 439/06, Rn. 21, EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 40[↩]
- vgl. nur BAG 11.01.2011 – 1 AZR 310/09, Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 24; 16.08.1990 – 8 AZR 439/89, BAGE 65, 359; 18.09.1974 – 4 AZR 536/73, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 2; 8.05.1974 – 4 AZR 288/73, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 1[↩]
- BAG 8.10.1997 – 4 AZR 87/96, BAGE 86, 366; 3.09.1986 – 5 AZR 319/85, BAGE 53, 1[↩]
- ähnlich BAG 24.02.2011 – 2 AZR 830/09, Rn.19, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 91[↩]











