Koordinationsausschüsse und Fachbeauftragte eines Betriebsrats

Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Ermessens neben den gesetzlich vorgesehen Ausschüssen (§§ 27, 28 BetrVG) in seiner Geschäftsordnung auch die Errichtung anderer Ausschüsse (hier: Koordinationsausschüsse) und so genannter Fachbeauftragter für bestimmte Themen regeln.

Koordinationsausschüsse und Fachbeauftragte eines Betriebsrats

Koordinierungsausschüsse des Betriebsrats

In größeren Betrieben ist der Betriebsrat verpflichtet, gemäß § 27 BetrVG einen Betriebsausschuss zu bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Daneben kann der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG andere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (so genannte Fachausschüsse). Hierdurch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, „die Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifischen Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten“1. Dabei sind diese Fachausschüsse keine eigenständige Vertretung der Arbeitnehmer, sondern Organe des Betriebsrats und haben diesem gegenüber eine dienende, unterstützende Funktion2. Ob und welche Arten von Ausschüssen der Betriebsrat bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will, steht im freien Ermessen des Betriebsrats3. Deshalb kann der Betriebsrat neben den gesetzlich vorgesehenen Ausschüssen des Betriebsrats nach §§ 27 und 28 BetrVG durch Betriebsvereinbarung auch die Errichtung anderer, nicht im BetrVG vorgesehener Ausschüsse errichten4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Betriebsrat neben Fachausschüssen, die für bestimmte Themen für den ganzen Betrieb zuständig sind, auch Koordinationsausschüsse, die nur für bestimmte räumlich abgegrenzte Teile des Betriebes eine Zuständigkeit besitzen, bildet. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken gegen einen so genannten Koordinierungsausschuss gehabt, der sich aus 2 Mitgliedern aller in einer bestimmten Region tätigen Betriebsräte eines Unternehmens zusammengesetzt hat5.

Der Betriebsrat kann vorbereitende Ausschüsse errichten oder den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Kreis der Angelegenheiten, der den Ausschüssen des Betriebsrats übertragen werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt, muss sich jedoch im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten. Die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auf Ausschüsse des Betriebsrats darf nur nicht so weit gehen, dass dem Betriebsrat als Gesamtorgan nicht ein Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse verbleibt6.Im Gegensatz zum Betriebsausschluss ist für andere Ausschüsse des Betriebsrats keine bestimmte Größe vorgeschrieben. Die Größe braucht sich nicht an die des Betriebsausschusses anzulehnen; ihre Festlegung liegt im Ermessen des Betriebsrats. Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Die Größe von Ausschüssen ist einer der Faktoren, die bei der grundsätzlich vorgeschriebenen Wahl der Ausschussmitglieder in Verhältniswahl (§§ 28 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) den Erfolg der einzelnen zur Wahl anstehenden Listen beeinflussen kann. Je größer die Ausschüsse sind, umso mehr kommen die Grundsätze der Verhältniswahl zum Tragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Betriebsrats, im Hinblick hierauf die Größe der weiteren Ausschüsse so festzulegen, dass eine bei der Betriebsratswahl erfolgreiche Liste auch bei der Besetzung der weiteren Ausschüsse zum Zuge kommt. Denn einen derartigen Schutz der bei der Betriebsratswahl angetretenen Listen kennt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Ein solcher Schutz kann auch nicht mit Billigkeitserwägungen begründet werden7.

Wenn man die vorstehend genannten Rechtsgrundsätze anwendet, steht für das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg fest, dass gegen die Bildung von Koordinationsausschüssen keine rechtlichen Bedenken durchgreifen. Diesen Koordinationsausschüssen sind ausweislich der Anlage 2 zur RGO in ihrem Zuständigkeitsbereich begrenzte subsidiäre Aufgaben (sofern die Fachausschüsse nicht zuständig sind) übertragen worden. Neben der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben gemäß § 80 BetrVG sind dies vor allem vorbereitende Aufgaben für den Betriebsausschuss, Personalausschuss und andere Ausschüsse (Empfehlungen und Unterstützung). Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller ist mit dieser Aufgabenübertragung kein Eingriff in die Kernkompetenzen des Betriebsrats gegeben. Diese Koordinationsausschüsse werden gemäß Anlage 2 zur RGO auch nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Deshalb sitzen in allen 6 Koordinationsausschüssen auch Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Anzahl der Mitglieder in den Koordinationsausschüssen in der RGO willkürlich so klein bestimmt worden ist, dass nach der Verhältniswahl nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion zum Zuge kommen.

Fachbeauftragte des Betriebsrats

Auch gegen die Ernennung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu Fachbeauftragten für bestimmte Themen durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Wie oben bereits ausgeführt, steht es im freien Ermessen des Betriebsrats welche Arten von Ausschüssen er bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will. Daneben kann der Betriebsrat einzelnen Betriebsratsmitgliedern im Einzelfall Aufgaben übertragen8. Nur eine generelle Übertragung bestimmter Aufgaben auf einzelne Betriebsratsmitglieder soll zumindest in kleineren Betrieben im Sinne des § 28 BetrVG (weniger als 101 Arbeitnehmer) nicht zulässig sein9. Allerdings darf dadurch der Betriebsrat auch hier sich nicht seiner Pflicht begeben, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verkennt nicht, dass die vom Betriebsrat ernannten Fachbeauftragten mit der Bekanntmachung im Betrieb vorrangige Kontaktpersonen im jeweiligen Bereich zu den Beschäftigten sind. Dies verstößt jedoch nicht gegen die Prinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch in anderen Fragen kann der Betriebsrat die für den Kontakt zu den Beschäftigten zuständigen Betriebsratsmitglieder benennen. So kann und wird der Betriebsrat regelmäßig während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In diesem Zusammenhang entscheidet der Betriebsrat dann, welches oder welche seiner Mitglieder er mit der Durchführung der Sprechstunden beauftragt10.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 2013 – 2 TaBV 6/12

  1. BT-Drs. 14/5741, Seite 39/40[]
  2. GK-BetrVG-Raab 9. Aufl. § 28 Rn. 11[]
  3. Fitting BetrVG 26. Aufl. § 28 Rn. 7; aA: GK-Raab Rn.19: pflichtgemäßes Ermessen[]
  4. Fitting aaO Rn. 12[]
  5. BAG 15.01.1992 – 7 ABR 24/91 – AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972, juris Rn. 49[]
  6. BAG 20.Oktober 1993-7 ABR 46/93-AP Nr. 5 zu § 28 BetrVG 1972, juris Rn 26; Fitting aaO § 27 Rn. 78[]
  7. BAG 20.10.1993 aaO, juris Rn. 47 ff.; BAG 16.11.2005 -7 ABR 11/05 -, juris Rn. 26; Fitting aaO § 28 Rn. 26[]
  8. Fitting aaO § 28 Rn. 16; GK-Raab aaO § 28 Rn. 18; Richardi-Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 26 Rn. 44[]
  9. Fitting aaO § 28 Rn. 16; GK-Raab aaO § 28 Rn. 18[]
  10. Fitting aaO § 39 Rn. 8[]