Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen.Der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO in allen Prozessen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet1.

Allerdings unterliegt die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot.
Nach diesem Grundsatz trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt2. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind3. Gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeiten bleiben jedoch unberührt4.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten5. Ohne Bedeutung ist deshalb, ob für das einzelne Verfahren Anwaltszwang besteht; eine Partei soll sich im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen6. Das gilt auch für die rechtskundige Partei und für diejenige, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt7. Die Partei ist auch nicht verpflichtet, eine kostenlose rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die ihr aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft zusteht8. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war9. Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist10.
§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO hindert andererseits nicht zu überprüfen, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war11. Ferner kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise dann nicht als zweckentsprechend angesehen werden, wenn sie offensichtlich nutzlos ist12. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Rechtsmittelgegner gleichzeitig mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelgericht mitgeteilt wird, dass aus formalen Gründen eine Verwerfung des Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt sei und deshalb für ihn keine als risikohaft empfundene Situation besteht13. Soweit der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.200714 dahin verstanden werden könnte, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht auf das Merkmal der „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“, sondern auf das Merkmal der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzustellen ist15, hält das Bundesarbeitsgericht daran nicht fest.
ie vorstehend genannten Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. Im Berufungs- und Revisionsrechtszug gilt § 91 ZPO uneingeschränkt, da es insoweit an einer Bezugnahme in § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 auf § 12a ArbGG fehlt16.
Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen17. Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung, bei der die Möglichkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu berücksichtigen ist18, kommt es bei der Frage der Kostenerstattung nicht darauf an, ob die erstattungsberechtigte Partei über zumutbar einzusetzendes Vermögen verfügt. Maßgeblich ist insoweit allein die Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung anzusehen ist. Das ist für ein Rechtsmittelverfahren wie oben geschildert grundsätzlich zu bejahen.
Ist der Verbandsvertreter Rechtsanwalt und tritt er in dieser Eigenschaft für das vertretene Verbandsmitglied auf, sind die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten19. Das gilt selbst dann, wenn der Verband im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsanwalts tragen würde20. Insoweit folgt die Rechtsschutzgewährung ähnlichen Grundsätzen, wie dies bei einer Rechtsschutzversicherung der Fall wäre. Etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtsanwalt nicht in dieser Funktion, sondern lediglich als Verbandsvertreter vor Gericht auftritt. In diesem Falle kann er keine Gebühren liquidieren.
Hiergegen spricht auch nicht die instanzgerichtliche Rechtsprechung, die Fallgestaltungen betrifft, in denen während des Berufungsverfahrens eine Partei dem Verband das Mandat entzogen und einen Rechtsanwalt beauftragt hat21. Diese Entscheidungen vermengen unzutreffend die Begriffe der Zweckentsprechung und der Notwendigkeit. Sie berücksichtigen nicht, dass im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO keine Notwendigkeitsprüfung stattzufinden hat. Nur wenn ein Verbandsvertreter das gerichtliche Verfahren in einer Instanz bereits betrieben hat, ist zu prüfen, ob die nachträgliche Mandatierung eines Rechtsanwalts in der konkreten Prozesssituation und angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschritts noch zweckentsprechend war.
Im Übrigen weichen die den genannten Entscheidungen21 zugrunde liegenden Sachverhalte von dem vorliegenden insoweit ab, als die Klägerin schon zu Beginn des Berufungsverfahrens Herrn Lange als Rechtsanwalt mandatiert hatte. Dass er ebenso als Verbandsvertreter hätte auftreten und die Klägerin sich in dieser Weise vor dem Landesarbeitsgericht hätte vertreten lassen können, spielt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen keine Rolle. Es liegt auch kein Sonderfall vor, in welchem die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin nicht als zweckentsprechende Rechtsverteidigung anzusehen wäre. Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, so dass die Klägerin als Rechtsmittelgegnerin eine risikobehaftete Situation annehmen durfte. Dies gilt umso mehr, als die Berufung der selbst anwaltlich vertretenen Beklagten nicht schon aus formalen Gründen offenkundig unzulässig war oder von dieser lediglich fristwahrend eingelegt, sondern auch umfangreich begründet wurde.
Allerdings müssen die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass sie bereits bezahlt wurden. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht22, wie auch § 105 Abs. 2 ZPO voraussetzt23.
Vorliegend schuldet die Klägerin ihren mandatierten Rechtsanwalt nach § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB iVm. den Vorschriften des RVG Anwaltshonorar. Der Prozessbevollmächtigte ist unstreitig Rechtsanwalt und in dieser Funktion für die Klägerin im Berufungsrechtszug aufgetreten. Nach § 49b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BRAO ist es grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 49b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BRAO ist nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung, die bei gerichtlicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt von vornherein auf einen Vergütungsverzicht hinausliefe, wäre unzulässig, wie schon § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG zeigt24 und gemäß § 134 BGB nichtig. Einwendungen aus dem Innenverhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Anwalt – zB nachträglicher Verzicht auf das Anwaltshonorar oder Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags – spielen für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da es sich insoweit um materiell-rechtliche Einwendungen handeln würde25. Derartige Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen26. Ein Ausnahmefall, in dem dies doch möglich wäre, liegt offenkundig nicht vor.
Ob die der Klägerin durch die Mandatierung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten zwischenzeitlich vom VAA beglichen wurden, spielt für die Frage der Kostenfestsetzung keine Rolle. Insbesondere kann die Beklagte insoweit nicht eine mangelnde Aktivlegitimierung der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden. Dass ein Dritter die erstattungsberechtigte Partei von der Zahlungspflicht freistellt, berührt den Erstattungsanspruch nicht27. Der Erstattungspflichtige soll nicht von einer „zufälligen Verlagerung“ der Kosten profitieren28. Eine Rechtsgrundlage für einen Übergang des Kostenerstattungsanspruchs auf den VAA ist nicht ersichtlich. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist schon deswegen unzutreffend, da es sich beim VAA nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt.
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist zwar auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen29. Er kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat oder mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind. Gleiches würde gelten, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre30.
Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als solche – auch für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren ohne ihn hätte geführt werden können – kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die gegenteilige Sicht wäre nicht mit dem Recht auf anwaltliche Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 BRAO in Einklang zu bringen. Die Regelung der Erstattungspflicht von Anwaltskosten in allen Prozessen – also auch in solchen, in denen kein Anwaltszwang besteht – gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO zeigt ferner, dass der Gesetzgeber es nicht als rechtsmissbräuchlich ansieht, wenn eine Partei in einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Rechtsanwalt beauftragt, auch wenn sie das Verfahren ohne ihn hätte führen können. Das von der Beklagten behauptete überschießende Motiv der Klägerin, die Mandatierung von Herrn L als Rechtsanwalt diene nur dazu, die Beklagte mit Kosten zu belasten, ist im Übrigen nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr als es die Beklagte selbst war, die das Rechtsmittel eingelegt hat. Angesichts der Ungewissheit des Ausgangs des Berufungsverfahrens kann nicht angenommen werden, die maßgebliche Motivation der Klägerin, sich im Rechtsmittelverfahren wie die Beklagte anwaltlich vertreten zu lassen, sei aus bloßer Schädigungsabsicht erfolgt.
Die Beklagte hat im Rahmen der Kostenausgleichung keinen Anspruch auf anteilige Festsetzung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu erstattender Reisekosten. Im Rahmen der Kostenausgleichung nach § 106 Abs. 1 ZPO durch das Arbeitsgericht, welche die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten berücksichtigt hat, besteht allein ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Im Übrigen hätte die Beklagte unter Zugrundelegung der im Vergleich vereinbarten Kostenquote von 1/10 (Klägerin) zu 9/10 (Beklagte) im Rahmen der Kostenausgleichung selbst dann keinen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin, wenn diese sich im Berufungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom VAA hätte vertreten lassen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht wird in Bezug auf Erstattungsansprüche der Gegenseite nach § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG fingiert, dass auch der verbandsmäßig vertretenen Partei Anwaltskosten entstanden sind31.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. November 2015 – 10 AZB 43/15
- BGH 20.05.2014 – VI ZB 9/13, Rn. 9; 4.02.2003 – XI ZB 21/02, zu II 2 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 17.08.2015 – 10 AZB 27/15, Rn. 13[↩]
- vgl. BGH 20.05.2014 – VI ZB 9/13, Rn. 6[↩]
- vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO 4. Aufl. § 91 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 55[↩]
- vgl. BGH 20.05.2014 – VI ZB 9/13, Rn. 9 mwN; 4.02.2003 – XI ZB 21/02, zu II 2 a der Gründe mwN aus der Entstehungsgeschichte der Norm[↩]
- vgl. BGH 4.02.2003 – XI ZB 21/02, zu II 2 d der Gründe; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 91 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH 19.09.2013 – IX ZB 160/11, Rn. 8[↩]
- vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 91 Rn. 82[↩]
- vgl. BGH 17.12 2002 – X ZB 9/02, zu II 3 c der Gründe; Stein/Jonas/Bork ZPO § 91 Rn. 133; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rn.19[↩]
- vgl. BGH 17.12 2002 – X ZB 9/02 – aaO; BAG 14.11.2007 – 3 AZB 36/07, Rn. 12[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe 22.08.1994 – 11 W 105/94, zu II 2 der Gründe; Stein/Jonas/Bork ZPO § 91 Rn. 133[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz § 91 Rn. 57[↩]
- vgl. BAG 14.11.2007 – 3 AZB 36/07, Rn. 12; BGH 10.11.2009 – VIII ZB 60/09, Rn. 10[↩]
- BAG 14.11.2007 – 3 AZB 36/07, Rn. 12[↩]
- zur Differenzierung beider Begriffe vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 12[↩]
- vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 12a Rn. 39; GWBG/Waas ArbGG 8. Aufl. § 12a Rn.20[↩]
- vgl. Düwell/Lipke/Dreher ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 10[↩]
- vgl. hierzu BAG 18.11.2013 – 10 AZB 38/13[↩]
- vgl. GWBG/Waas ArbGG § 12a Rn.20[↩]
- vgl. Düwell/Lipke/Dreher ArbGG § 12a Rn. 10[↩]
- vgl. LAG Schleswig-Holstein 5.09.2012 – 5 Ta 134/12; LAG Berlin-Brandenburg 3.01.2013 – 17 Ta (Kost) 6118/12[↩][↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz § 104 Rn. 29; Zöller/Herget ZPO § 104 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 104 Rn. 9[↩]
- vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 104 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork ZPO § 104 Rn. 11[↩]
- vgl. Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. § 2 Rn. 7[↩]
- vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann ZPO § 104 Rn. 12; Stein/Jonas/Bork ZPO § 104 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Schulz § 104 Rn. 50; Zöller/Herget ZPO § 104 Rn. 21 „Verzicht“[↩]
- vgl. hierzu ausführlich BAG 30.06.2015 – 10 AZB 17/15[↩]
- vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 104 Rn. 9[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz § 104 Rn. 26[↩]
- vgl. BGH 11.09.2012 – VI ZB 59/11, Rn. 9[↩]
- vgl. BGH 20.11.2012 – VI ZB 3/12, Rn. 10[↩]
- vgl. GMP/Germelmann § 12a Rn. 43[↩]