Kündigung bei Fremdvergabe der Arbeitsstelle

Durch eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann nicht beenden, wenn er die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen musste.

Kündigung bei Fremdvergabe der Arbeitsstelle

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für unwirksam erklärt. Das Unternehmen hatte Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurde daraufhin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Er könne sich – ebenso wie bei anderen Verträgen – nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Februar 2012 – 7 Sa 2164/11

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