Kündigung eines geschäftsunfähigen Arbeitnehmers

Eine Kündigung, die als Willenserklärung im Sinne von § 131 Abs.1 BGB gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben worden ist, geht nur dem gesetzlichen Vertreter zu, wenn sie an ihn gerichtet ist oder für ihn bestimmt ist. Es reicht nicht aus, dass sie faktisch in den Herrschaftsbereich des Vertreters gelangt ist. Mit Ende der Geschäftsunfähigkeit wird die Willenserklärung auch nicht automatisch wirksam.

Kündigung eines geschäftsunfähigen Arbeitnehmers

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Kläger war zum Zeitpunkt der Übergabe geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen1.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung aufgrund einer ihrer Natur nach nicht vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig in diesem Sinne. Genauso wenig ist die Kündigung später dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als dessen zwischenzeitlich bestelltem Betreuer im Sinne des § 131 Abs. 1 BGB zugegangen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben Ende September 2007 von dem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt. Er war gemäß § 1902 BGB gesetzlich befugt, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, und damit gesetzlicher Vertreter des Klägers im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB. Die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Klägers im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehört zu dem Aufgabenbereich der Vermögensverwaltung, für welchen er unter anderem bestellt war.

Die gegenüber dem Kläger abgegebene Kündigungserklärung ist seinem Betreuer aber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts trotz dessen Kenntnisnahme nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BGB zugegangen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

Überwiegend wird verlangt, dass die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder zumindest für diesen bestimmt und dass sie in seinen Bereich gelangt ist2. Die bloße Kenntnisnahme durch den gesetzlichen Vertreter reiche für einen Zugang nicht aus3. Ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter setze voraus, dass der Erklärende die Absicht gehabt habe, die Erklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abzugeben4. Die Willenserklärung müsse an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder von der erkennbaren Absicht getragen sein, sie diesem gegenüber abzugeben5. Auch das Bundesarbeitsgericht hat für den Fall der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses gegenüber einer Minderjährigen angenommen, die Kündigung müsse gemäß § 131 BGB gegenüber den Eltern als den gesetzlichen Vertretern erklärt werden. Dies ergebe sich zwingend aus deren gesetzlicher Vertretungsmacht, die durch § 131 BGB für den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen konkretisiert werde6.

Nach anderer Auffassung ist es nicht erforderlich, dass die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet, insbesondere bei einer schriftlichen Mitteilung an diesen adressiert ist. Ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 131 BGB sei dann gegeben, wenn dieser von der Erklärung tatsächlich Kenntnis erlange7. § 131 BGB behandele gerade den Fall, dass die Erklärung an den Geschäftsunfähigen adressiert sei. Sei sie an den gesetzlichen Vertreter gerichtet, bedürfe es gar keiner besonderen Regelung, da dann die allgemeinen Grundsätze des Vertretungsrechts (§ 164 Abs. 1 und 3 BGB) gölten8. Dieser Ansicht folgt hier auch das Bundesarbeitsgericht, so dass ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter nach § 131 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass die Willenserklärung nicht nur – zufällig – in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist.

§ 131 Abs. 1 BGB regelt nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung „dem gesetzlichen Vertreter zugeht“. Es gilt demnach auch hier der Zugangsbegriff des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in seiner allgemeinen Bedeutung. Danach ist für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich, dass sie mit Willen des Erklärenden in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde – und sei es auf Umwegen – den von ihm bestimmten Empfänger erreichen9. Zwar brauchen empfangsbedürftige Willenserklärungen nicht unmittelbar an den Erklärungsgegner abgesandt zu werden. Sie können ihm auch über Dritte zugeleitet werden. Dies darf aber nicht mehr oder weniger zufällig, sondern muss zielgerichtet geschehen10. Die Zuleitung muss an den von dem Erklärenden bestimmten Empfänger erfolgen.

§ 131 Abs. 1 BGB unterscheidet ebenso wie § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen der Abgabe einer Willenserklärung und ihrem Zugang. Der Wortsinn lässt sowohl ein Verständnis zu, nach welchem der Zugangsbegriff in § 131 Abs. 1 BGB demjenigen in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht, als auch ein solches, nach welchem die gegenüber dem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung nur faktisch auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gelangen muss. Schon die Gesetzessystematik spricht aber für ein einheitliches Verständnis des Begriffs „zugehen“ in § 130 BGB und § 131 BGB. Mangels jeglichen Hinweises für eine unterschiedliche Bedeutung in den beiden unmittelbar aufeinander folgenden Vorschriften geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass das Gesetz den Begriff beide Male im gleichen Sinn gebraucht. Ebenso sprechen die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass § 131 Abs. 1 BGB kein von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichender Zugangsbegriff zugrunde liegt.

Der Entwurf erster Lesung zu einem Bürgerlichen Gesetzbuch sah in seinem § 66 Abs. 1 zunächst nur vor, dass ein gegenüber einem anderen vorzunehmendes Rechtsgeschäft unwirksam sei, wenn die Vornahme gegenüber einem Geschäftsunfähigen erfolge11. Rechtsgeschäfte gegenüber einer geschäftsunfähigen Person sollten mit rechtlichem Erfolg nicht vorgenommen werden können12. Unberührt bleiben sollte die nach den Umständen des Falles zu beantwortende Frage, ob und inwieweit eine gegenüber einer geschäftsunfähigen Person abgegebene Willenserklärung als an den gesetzlichen Vertreter gerichtet anzusehen sei und deshalb gegenüber diesem wirksam werden könne13. Ein Änderungsantrag, nach dem in der Gesetzesformulierung die Möglichkeit eines Wirksamwerdens der Willenserklärung durch Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter zum Ausdruck kommen sollte, wurde zunächst verworfen14. Es verstehe sich von selbst, dass der gesetzliche Vertreter befähigt sei, den Geschäftsunfähigen auch in der Entgegennahme von Willenserklärungen zu vertreten. Eine Hervorhebung sei entbehrlich und nicht ratsam, weil das Gesetz die einzelnen Fragen, die sich in dieser Hinsicht ergeben könnten, nicht zu regeln im Stande sei15.

Zur Begründung eines weiteren Änderungsantrags, welcher schließlich in § 131 BGB Gesetz wurde, wurde geltend gemacht, dieser bringe besser als der Entwurf zum Ausdruck, dass bei bestehender Geschäftsunfähigkeit des Empfängers einer Willenserklärung zwar nicht zu dessen Schaden deren sofortige Gültigkeit eintreten solle, die Erklärung aber „bei späterem Eintritte“ des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit erlangen könne16.

Danach kommt in § 131 Abs. 1 BGB der Grundsatz zum Ausdruck, dass der Schutz des Geschäftsunfähigen im rechtsgeschäftlichen Bereich Vorrang hat vor der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Mit der Regelung hat das Gesetz eine grundlegende Wertentscheidung zugunsten der Interessen des aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmers am rechtsgeschäftlichen Verkehr getroffen17. Die Geschäftsunfähigkeit wird nicht nur bei der aktiven, sondern auch bei der passiven Teilnahme am Rechtsverkehr berücksichtigt18.

Für den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen als Voraussetzung für ihr Wirksamwerden soll § 131 Abs. 1 BGB nach dem Willen des historischen Gesetzgebers lediglich klarstellen, dass bei einer gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebenen Erklärung deren Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Aus den Materialien ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „zugehen“ eine andere Bedeutung hätte als in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei dem Hinweis auf einen „späteren Eintritt“ des gesetzlichen Vertreters handelt es sich offensichtlich um eine andere Formulierung für das im Text des Änderungsantrags verlangte spätere Zugehen bei dem gesetzlichen Vertreter. Der geänderte Text sollte die schon im Entwurf konzipierte Rechtslage lediglich besser zum Ausdruck bringen.

Soweit die Gegenansicht auf die Möglichkeit der passiven Vertretung nach § 164 Abs. 3 BGB verweist, rechtfertigt dies kein anderes Auslegungsergebnis. Selbst wenn § 164 Abs. 3 BGB auch auf die gesetzliche Vertretung anzuwenden wäre, ergäbe sich daraus nur, dass der gesetzliche Vertreter den Geschäftsunfähigen im Empfang einer Willenserklärung vertreten kann. Über die Voraussetzungen eines Zugangs der Willenserklärung bei dem gesetzlichen Vertreter verhält sich die Regelung nicht.

Eine Willenserklärung, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abzugeben ist, muss danach mit dem erkennbaren Willen abgegeben werden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht. Anderenfalls kann sie diesem gemäß § 131 Abs. 1 BGB nicht zugehen. Ob das bei einer schriftlichen Erklärung stets voraussetzt, dass diese (auch) an den gesetzlichen Vertreter adressiert ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Jedenfalls reicht eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme durch den Betreuer als gesetzlichen Vertreter nicht aus, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch nicht bestellt war und die Erklärung keinerlei Hinweis darauf enthält, dass sie für den gesetzlichen Vertreter des Adressaten bestimmt ist. Eine solche Erklärung ist nicht mit dem erkennbaren Willen abgegeben, den gesetzlichen Vertreter des Adressaten zu erreichen. Wollte man demgegenüber eine Willenserklärung stets zugleich an einen – ggf. noch zu bestellenden – gesetzlichen Vertreter gerichtet oder für diesen bestimmt ansehen, bliebe ihr Zugang und Wirksamwerden auf unabsehbare Zeit in der Schwebe und könnte ggf. noch nach Jahren erfolgen. Aus dem vermeintlichen Schutz des Rechtsverkehrs würde das Gegenteil. Umgekehrt trägt es dem Schutz des Geschäftsunfähigen Rechnung, von den allgemeinen Zugangserfordernissen auch bei einer ihm gegenüber abgegebenen Willenserklärung nicht abzusehen.

Ein solches Ergebnis verletzt die Beklagte, anders als sie gemeint hat, nicht in verfassungswidriger Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Auch diese verlangt nicht danach, dass die gegenüber dem Kläger abgegebene Kündigungserklärung vom 12. Mai 2006 infolge der Kenntnisnahme durch den Betreuer am 26. September 2007 wirksam geworden ist. Da ein Zugang und Wirksamwerden der Erklärung nach § 131 Abs. 1 BGB erst in der Kenntnisnahme durch den gesetzlichen Vertreter liegen könnte und damit nicht etwa ein rückwirkendes Wirksamwerden der Willenserklärung auf den Zeitpunkt des faktischen Zugehens beim Geschäftsunfähigen einherginge, wäre die Beklagte durch den fraglichen Zugang beim Betreuer nicht besser gestellt als sie es wäre, wenn sie nach Kenntnis von der Betreuung die Kündigungserklärung erneut – nunmehr gerichtet an den Betreuer – abgegeben hätte. Die darin liegende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit geht nicht weiter als es der Schutz des Geschäftsunfähigen erfordert.

Danach ist die Kündigung der beklagten Arbeitgeberin dem Betreuer des Klägers nicht dadurch zugegangen, dass er anderthalb Jahre später von ihr Kenntnis nahm. Dazu hätte sie schon zum Zeitpunkt ihrer Abgabe gegenüber dem Kläger an ihn gerichtet oder für ihn bestimmt sein müssen. Das lässt sich ihr nicht entnehmen.

Der Kläger verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf das Fehlen eines Zugangs der Kündigung beruft. Er verhält sich dadurch nicht widersprüchlich. Zwar hat der Betreuer der Beklagten Ende September 2007 mitgeteilt, von der Kündigung Kenntnis erlangt zu haben. Er hat damit aber weder zu verstehen gegeben, die Erklärung als ihm im Rechtssinne zugegangen anzuerkennen noch sich nicht mehr gegen sie wehren zu wollen.

Die Kündigung der Beklagten vom 12. Mai 2006 ist dem Kläger nicht mit der Aufhebung der Betreuung am 7. Juli 2008 zugegangen. Das gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass er ab diesem Zeitpunkt wieder voll geschäftsfähig war. Ein automatisches Wirksamwerden, nachdem die Geschäftsunfähigkeit geendet hat, sieht § 131 Abs. 1 BGB nicht vor. Zwar gilt für Erklärungen gegenüber Bewusstlosen oder vorübergehend Geistesgestörten gemäß § 105 Abs. 2 BGB die allgemeine Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass die Willenserklärung nach Beendigung der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Geistesstörung bei dem Betroffenen selbst zugehen kann19. Für den hier gegebenen Fall der Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) wird § 130 Abs. 1 BGB aber insoweit durch § 131 Abs. 1 BGB verdrängt, als die Erklärung nur durch Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter wirksam werden kann.

Eine Bestätigung der Kündigungserklärung durch die Beklagte – etwa durch die Klageerwiderung im vorliegenden Rechtsstreit – mit der Folge, dass diese als erneute Vornahme der Kündigung gölte (§ 141 Abs. 1 BGB), kommt nicht in Betracht. Bei der Kündigung vom 12. Mai 2006 handelt es sich nicht um ein gemäß § 141 Abs. 1 BGB nichtiges Rechtsgeschäft. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts setzt voraus, dass zumindest tatbestandlich ein solches Geschäft vorliegt20. Daran fehlt es hier. Eine Kündigung ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft21. Dieses bleibt unvollständig und kommt schon tatbestandlich nicht zustande, wenn die Kündigungserklärung gar nicht zugeht. Es handelt sich um ein rein faktisches, rechtlich von vornherein wirkungsloses Geschehen. Eine Bestätigung vermöchte an dem Umstand, dass die Erklärung mangels Zugangs unvollständig geblieben ist, nichts zu ändern.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.Oktober 2010 – 2 AZR 794/09

  1. vgl. BAG, 28.01.2010 – 2 AZR 985/08 – Rn. 17, AP KSchG 1969 § 5 Nr. 17 = EzA KSchG § 5 Nr. 38; BGH, 05.12.1995 – XI ZR 70/95 – zu II 2 b aa der Gründe, NJW 1996, 918[]
  2. BGH, 13.04.1989 – V ZR 145/88 – BGHR BGB § 131 Abs. 1/Zugang 1; vgl. für § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB: LAG Schleswig-Holstein, 20. 03.2008 – 2 Ta 45/08 – Rn. 11, LAGE BGB 2002 § 130 Nr. 6[]
  3. LAG Schleswig-Holstein aaO; LG Berlin, 05.11.1981 – 61 S 198/81, MDR 1982, 321[]
  4. vgl. für § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB: OLG Düsseldorf, 09.05.1961 – 4 U 21/61, VersR 1961, 878[]
  5. vgl. MünchKommBGB/Einsele 5. Aufl. § 131 Rn. 3; Palandt/Ellenberger 70. Aufl. § 131 BGB Rn. 2; Soergel/Wolf 13. Aufl. § 131 Rn. 3; Erman/Palm BGB 12. Aufl. § 131 Rn. 2; Bamberger/Roth/Wendtland BGB 2. Aufl. § 131 Rn. 4; PWW/Ahrens 5. Aufl. § 131 Rn. 3[]
  6. BAG, 25.11.1976 – 2 AZR 751/75, AP BBiG § 15 Nr. 4 = EzA BBiG § 15 Nr. 3[]
  7. LAG Hamm, 20.10.1974 – 3 Sa 881/74, BB 1975, 282; LAG Berlin, 22.06.2006 – 18 Sa 385/06[]
  8. Staudinger/Singer/Benedict 2004 § 131 Rn. 3[]
  9. BGH, 11.05.1979 – V ZR 177/77, NJW 1979, 2032; 25.02.1983 – V ZR 290/81, WM 1983, 712; RGZ 170, 380, 382; PWW/Ahrens, 5. Aufl., § 130 Rn. 6; MünchKommBGB/Einsele, 5. Aufl., § 130 Rn. 13; Flume Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band 2, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 14 Anm. 2 S. 225; Soergel/Wolf, 13. Aufl., § 130 Rn. 6; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 26 Rn. 2[]
  10. BGH, 11.05.1979 – V ZR 177/77, aaO[]
  11. Mugdan I S. LXXVI[]
  12. Mot. I S. 139[]
  13. Mot. I S. 140[]
  14. Mugdan I S. LXXVIII[]
  15. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs Band I 1897 13. Sitzung Abschn. III S. 73[]
  16. Mugdan I S. 687[]
  17. vgl. Staudinger/Knothe, 2004, Vorbem. zu §§ 104 – 115 Rn. 29[]
  18. Staudinger/Singer/Benedict, § 131 Rn. 1[]
  19. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., § 131 BGB Rn. 1[]
  20. vgl. BGH, 15.01.1987 – III ZR 222/85, NJW 1987, 1699; Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., § 141 BGB Rn. 3 und Überblick vor § 104 Rn. 28[]
  21. BAG, 20.08.1997 – 2 AZR 518/96, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12[]