Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Betriebserwerb

Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bedarf nach § 85 SGB IX zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes, ohne die Zustimmung ist die Kündigung nichtig1. Will ein Betriebserwerber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, muss zuvor das Integrationsamt auch ihm die Zustimmung erteilt haben.

Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Betriebserwerb

Eine dem Insolvenzverwalter des Betriebsveräußerers -erteilte Zustimmung des Integrationsamtes reicht nicht, sie stellt keine dem Betriebserwerber erteilte Zustimmung im Sinne des § 85 SGB IX zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer dar.

Dafür spricht zunächst der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat „der Arbeitgeber“ die Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung des Integrationsamts, also insbesondere auch die Zustimmung zur Kündigung, ist nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB IX „dem Arbeitgeber“ und dem schwerbehinderten Menschen zuzustellen.

Dass das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Arbeitnehmers im Wege eines Betriebsübergangs von der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen war, ändert daran nichts. Nach § 613a Abs. 1 BGB geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über. Dem Arbeitnehmer sollen die Rechte erhalten bleiben, die ihm gegenüber dem Betriebsveräußerer zustanden. Dies gilt gerade auch für einen bestehenden Sonderkündigungsschutz. Auch dem Arbeitgeber sollen die Rechte aus dem Arbeitsvertrag erhalten bleiben. Dazu gehört das Kündigungsrecht. Allerdings sollen keiner der Vertragsparteien zusätzliche Rechte durch den Betriebsübergang erwachsen.

Dies gilt, wie aus § 613a Abs. 4 BGB ersichtlich, gerade auch für das Kündigungsrecht. Ist dieses, wie im Falle des § 85 SGB IX, durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeschränkt, so geht es auch nur mit dieser Einschränkung über2. Der vollständige Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers bedeutet nicht nur eine Nachfolge in rechtlichen Beziehungen. Der Übernehmer muss sich auch Gegebenheiten zurechnen lassen, die als Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind. So muss z.B. der neue Arbeitgeber einen bereits gegenüber dem Betriebsveräußerer aufgrund eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers eingetretenen Annahmeverzug gegen sich gelten lassen3.

Damit tritt der neue Arbeitgeber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Ergebnis so in das Arbeitsverhältnis ein, „wie er es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorfindet“, dh., wie es zu diesem Zeitpunkt bestand4.

Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatte im vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter zwar bereits die Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers beim Integrationsamt beantragt. Dieser Antrag hatte aber noch keine Auswirkungen tatsächlicher oder rechtlicher Art auf das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin gezeitigt. Allein durch den Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hatte sich das durch § 85 SGB IX eingeschränkte Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters noch nicht mit der Folge „erweitert“, dass sich der Betriebserwerber nach einer dem Insolvenzverwalter erteilten Zustimmung auf diese erfolgreich berufen konnte. Letztlich ging die dem Insolvenzverwalter durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers „ins Leere“, weil sie dem nicht mehr kündigungsberechtigten Insolvenzverwalter und nicht – wie es § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 85 SGB IX verlangt – dem Arbeitgeber, d.h. dem Betriebserwerber, erteilt worden war5.

Für dieses Ergebnis spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Regelmäßig weiß nur der Arbeitgeber, aus welchen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen er einem Arbeitnehmer kündigen will. Diese Gründe hat er bereits im Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts oder gegebenenfalls nach entsprechender Aufforderung durch dieses mitzuteilen6. Diese Kündigungsgründe muss das Integrationsamt dann seinem Verfahren nach § 87 Abs. 2 SGB IX und seiner Entscheidung nach §§ 88, 89 SGB IX zugrunde legen.

Damit erteilt es dem antragstellenden Arbeitgeber eine Zustimmung aufgrund der ihm von diesem mitgeteilten Gründe. Diesem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspräche es, wenn ein anstelle des bisherigen Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis eingetretener neuer, am Zustimmungserteilungsverfahren unbeteiligter Arbeitgeber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer gegebenenfalls aus Gründen kündigen dürfte, die dem Integrationsamt durch den alten Arbeitgeber nicht mitgeteilt worden waren.

Hinzu kommt, dass das Integrationsamt auch die Rechtsfrage nicht prüfen konnte – weil ihm diese nicht bekannt geworden war -, ob § 89 Abs. 3 SGB IX für den konkreten Fall überhaupt Anwendung findet, weil über das Vermögen des kündigenden „Arbeitgebers“, dh. des Betriebserwerbers, das Insolvenzverfahren nicht eröffnet war.

Ob sich der Betriebserwerber auf eine Zustimmung berufen dürfte, die dem Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs durch das Integrationsamt bereits erteilt worden war7, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Dieses Ergebnis führt nicht dazu, dass der Sinn und Zweck der Insolvenzordnung beeinträchtigt wird. Diese dient nämlich der Möglichkeit, zur Rettung von Unternehmen oder Unternehmensteilen das Unternehmen von Schulden des Insolvenzschuldners zu befreien und dem Erwerber einen Neustart zu ermöglichen („übertragende Sanierung“)8 und im Vorgriff auf ein Erwerberkonzept den Personalabbau in der Insolvenz zu ermöglichen9. Der Insolvenzverwalter hätte die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch unter Hinweis auf den beabsichtigten Betriebsübergang beantragen können. Dann hätte das Integrationsamt den Betriebserwerber am Zustimmungsverfahren nach §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X beteiligen können und nach erfolgtem Betriebsübergang den Betriebserwerber als kündigungsberechtigten Arbeitgeber nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Zustimmungsbescheid zustellen können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 8 AZR 827/11

  1. vgl. zu § 15 SchwbG aF: BAG 16.03.1994 – 8 AZR 688/92, BAGE 76, 142 = AP Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 21 = EzA Einigungsvertrag Art.20 Nr. 34[]
  2. BAG 11.12.2008 – 2 AZR 395/07, BAGE 129, 25 = AP BGB § 613a Nr. 362 = EzA SGB IX § 90 Nr. 5[]
  3. vgl. BAG 21.03.1991 – 2 AZR 577/90, AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68[]
  4. vgl. BAG 22.02.1978 – 5 AZR 800/76, AP BGB § 613a Nr. 11 = EzA BGB § 613a Nr. 18[]
  5. so auch: Müller NZI 2009, 153[]
  6. vgl. KR-Etzel/Gallner 10. Aufl. §§ 85 – 90 SGB IX Rn. 72; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 87 Rn. 1 m.w.N.[]
  7. bejahend: KR-Pfeiffer 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 101[]
  8. vgl. Wellensiek NZI 2002, 233; 2005, 603[]
  9. vgl. BAG 20.09.2006 – 6 AZR 249/05, m.w.N., AP BGB § 613a Nr. 316 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 62[]