Kaum ein Bereich im Arbeitsrecht betrifft Arbeitnehmer so direkt und mit so einschneidenden Folgen wie das Kündigungsschutzgesetz. Liegt eine Kündigung vor, ist äußerste Eile geboten, denn die Fristen sind kurz und müssen strikt eingehalten werden.
Das Vorgehen von im Arbeitsrecht spezialisierten Anwälten beschreibt Rechtsanwältin Ina Marie Koplin unter www.kanzlei-koplin.de.
Liegt eine Kündigung vor, prüft sie
- ob Form- und Fristvorschriften eingehalten werden,
- ob der Betriebsrat gehört wurde
- und ob besonderer Kündigungsschutz besteht.
Mit dem Mandanten legt der beratende Rechtsanwalt in vielen Fällen vorsorglich Kündigungsschutzklage ein. Sollten sich beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich einigen, kann diese Arbeitsrecht-Klage jederzeit zurückgezogen werden.
Wie wichtig die Einhaltung der KIagefrist ist, zeigt der Fall einer Marketing-Managerin, den das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 2. November 2012 entschied1. Am 7. November 2011 erhielt eine Marketing-Managerin die Kündigung. Gut zwei Wochen später, am 25. November, informiert sie den Geschäftsführer über ihre Schwangerschaft. Der letzte Tag für eine fristgerechte Klage war der 28. November, doch die Klägerin reichte eine Klage erst am 16.01.2012 ein, nachdem der Geschäftsführer in einer E-Mail erklärt hatte, er halte die Kündigung weiterhin für wirksam. Nach Gesprächen mit dem Geschäftsführer am 28. und 29. November war die Klägerin noch davon ausgegangen, dass sie in der Firma bleiben könne. In seinem Urteil stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass der Arbeitnehmer auf eigenes Risiko handelt, wenn er keine vorsorgliche Kündigungsschutzklage erhebt – nur mit einer verbindlichen Vereinbarung über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnis oder einer entsprechenden Zusage kann er darauf verzichten.
Zu prüfen ist weiterhin die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz aus dem Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, oder ob der Kündigung willkürliche oder sachfremde Motive zugrunde liegen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe mit mindestens zehn Vollzeitmitarbeitern. Der einzelne Mitarbeiter muss seit mindestens sechs Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt sein. Dann ist beispielsweise zu prüfen, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Gilt im betroffenen Betrieb das Kündigungsschutzgesetz nicht, darf die Kündigung gleichwohl nicht sittenwidrig oder willkürlich sein. Allerdings verhindert die Rechtsprechung, dass über diese Rechtsvorschrift sozusagen durch die Hintertür der volle Kündigungsschutz eingeführt wird. Zum Beispiel kann nicht allein eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit dazu führen, dass Kündigungsschutz-Maßstäbe auch im Kleinbetrieb angelegt werden2.
Dagegen kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie altersdiskriminierend ist, so in einem am 23.07.2015 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall3. Eine Kündigung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerin sei „pensionsberechtigt“, ist nicht zulässig.









