Kündigung im Briefkasten – und der Zugang am Nachmittag

Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen1.

Kündigung im Briefkasten – und der Zugang am Nachmittag

Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten2. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen3.

So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist4.

Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten5.

Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war6. Den Empfänger trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen7.

Danach ist das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall noch am Tag des Einwurfs in den Briefkasten zugegangen, selbst wenn es erst an diesem Nachmittag in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Zwar folgt dies nicht daraus, dass die Arbeitnehmerin den Zugang – erneut – verzögert hätte. Die Arbeitgeberin hat nicht behauptet, der Arbeitnehmerin sei das Kündigungsschreiben von ihren Mitarbeitern zum Zwecke der Übergabe angereicht worden. Eine treuwidrige Annahmeverweigerung ist damit nicht ersichtlich. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit für die Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers jederzeit zur Verfügung zu stehen hat. Die Arbeitgeberin hat aber vorgetragen, ihre Boten hätten die Arbeitnehmerin darauf hingewiesen, dass sie ihr einen Brief übergeben wollten. Die Arbeitnehmerin habe daraufhin erklärt, keine Zeit zu haben. Sollte dies zutreffen, wäre das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin noch an diesem Tag zugegangen. Die Arbeitnehmerin musste nach dem betreffenden Hinweis davon ausgehen, dass die Boten das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten einwürfen und es damit in ihren Herrschaftsbereich gelangt wäre. Unter gewöhnlichen Verhältnissen bestand damit für sie die Möglichkeit, von dem Schreiben noch an diesem Tag Kenntnis zu nehmen. Anders als dann, wenn ein Brief ohne Wissen des Adressaten erst nach den üblichen Postzustellzeiten in dessen Hausbriefkasten eingeworfen wird, ist mit der Kenntnisnahme eines Schreibens, von dem der Adressat weiß oder annehmen muss, dass es gegen 17:00 Uhr eingeworfen wurde, unter gewöhnlichen Verhältnissen noch am selben Tag zu rechnen. Ob die Arbeitnehmerin dazu angesichts ihrer Termine tatsächlich in der Lage war, ist nicht entscheidend. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Arbeitgeberin Kenntnis von diesen Terminen hatte, ob ihr die Kenntnis ihrer Mitarbeiter zuzurechnen wäre oder ob die Arbeitnehmerin ihr gegenüber verpflichtet war, das Schreiben sogleich zur Kenntnis zu nehmen.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 483/14

  1. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 21; 11.11.1992 – 2 AZR 328/92, zu III 1 der Gründe; 16.03.1988 – 7 AZR 587/87, zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9; BGH 11.04.2002 – I ZR 306/99, zu II der Gründe[]
  2. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 21; Palandt/Ellenberger 74. Aufl. § 130 BGB Rn. 5[]
  3. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 21; 8.12 1983 – 2 AZR 337/82, zu B II 2 a der Gründe; BGH 3.11.1976 – VIII ZR 140/75, zu 2 b aa der Gründe, BGHZ 67, 271; Palandt/Ellenberger § 130 BGB Rn. 5; Staudinger/Dilcher BGB § 130 Rn. 21[]
  4. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 21; vgl. auch 8.12 1983 – 2 AZR 337/82, zu B II 2 a der Gründe; Palandt/Ellenberger § 130 BGB Rn. 6; Reichold in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 130 Rn. 12[]
  5. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 21; vgl. auch BGH 21.01.2004 – XII ZR 214/00, zu II 2 b der Gründe; Palandt/Ellenberger § 130 BGB Rn. 6[]
  6. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 22; 11.11.1992 – 2 AZR 328/92, zu III 1 der Gründe; 16.03.1988 – 7 AZR 587/87, zu I 1 der Gründe, aaO; BGH 21.01.2004 – XII ZR 214/00, zu II 2 b der Gründe[]
  7. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 22; BGH 21.01.2004 – XII ZR 214/00, zu II 2 b der Gründe[]
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