Kündigung im öffentlichen Dienst – und die Beteiligung der Personalvertretung

Die nach § 108 Abs. 2 BPersVG iVm. §§ 58 bis 62, § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG erforderliche Zustimmung des Personalrats kann durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt werden. Unschädlich ist, dass dem im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Beschluss der Einigungsstelle keine Begründung beigefügt war.

Kündigung im öffentlichen Dienst – und die Beteiligung der Personalvertretung

Gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist1. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt für die Länder grundsätzlich unmittelbar. Die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung2. Das Bremische Personalvertretungsgesetz enthält keine abweichenden Regelungen.

Nach § 52 Abs. 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen personellen Angelegenheiten gemäß der §§ 58 bis 62 BremPersVG gleichberechtigt mitzubestimmen. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, erfordert dies nach § 58 BremPersVG dessen Zustimmung. Gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf die „Kündigung von Arbeitnehmern“. Es besteht damit kraft gesetzlicher Anordnung – von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen – auch im Falle einer beabsichtigten fristlosen Kündigung3.

Gemäß § 61 Abs. 3 BremPersVG entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BremPersVG werden die Beschlüsse den Beteiligten und der obersten Dienstbehörde schriftlich mit Gründen mitgeteilt. Sie sind in personellen Angelegenheiten der Angestellten bindend.

Den Bestimmungen kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung die Zuleitung eines schriftlich begründeten und von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschriebenen Beschlusses hätte abwarten müssen.

Für die Regelungen in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren bereits mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle seinen Abschluss findet. Auf die Zustellung des Beschlusses kommt es nicht an. Eine Kündigung kann ausgesprochen werden, sobald der die Zustimmung des Personalrats ersetzende Spruch der Einigungsstelle vorliegt. Das gilt selbst in Fällen, in denen – abweichend von § 71 BPersVG – eine Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle gesetzlich vorgeschrieben ist4.

Für das Mitbestimmungsverfahren nach § 58 ff. BremPersVG gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Vorschriften differenzieren zwischen der „Entscheidung“ der Einigungsstelle, die nach § 61 Abs. 3 BremPersVG durch Beschluss mit Stimmenmehrheit „ergeht“, und der Vorgabe des § 61 Abs. 4 BremPersVG, „die Beschlüsse“ den Beteiligten und der obersten Dienstbehörde schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

Wortlaut und Systematik der Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass personelle Maßnahmen, die nach der abschließenden Beratung und Entscheidung der Einigungsstelle, aber vor Zuleitung eines begründeten Beschlusses getroffen werden, unwirksam wären. Die Beteiligung des Personalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung sprechenden Argumente ist zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Einigungsstelle ihren Beschluss gefasst hat5. Dessen Begründung und Zuleitung an die Beteiligten können das Ergebnis des Einigungsverfahrens nicht mehr beeinflussen6. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Kündigungszeitpunkt der Beschlusstenor schriftlich niedergelegt und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet war. In diesem Fall ist hinreichend rechtssicher dokumentiert, dass die Beratungen ihren Abschluss gefunden haben, welchen Inhalt die Entscheidung hat und dass der Beschluss der Einigungsstelle von der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums getragen wird7.

Sinn und Zweck des Begründungszwangs unterstützen dieses Verständnis. Die Begründung soll den Beteiligten die maßgebenden Erwägungen der Einigungsstelle erläutern. Durch sie sollen Transparenz hergestellt, die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichtert werden8. Für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers und die materielle Berechtigung der Kündigung hat die Begründung der Einigungsstelle hingegen keine maßgebende Bedeutung, wenn er – wie hier – dem Beschluss folgt. Auch für die nicht erzwungene Zustimmung des Personalrats schreibt das Gesetz keine Begründung vor. Eine Verpflichtung, die schriftliche Begründung des Einigungsstellenspruchs abzuwarten, hätte lediglich ein Hinausschieben der Kündigungserklärung zur Folge. Das ohnehin zeitaufwendige Mitbestimmungsverfahren dient nicht dem zeitlichen Aufschub der Maßnahme, sondern ihrer Beratung. Hat diese ihren Abschluss gefunden, besteht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten5.

Hinzu kommt, dass das BremPersVG keine Frist bestimmt, binnen derer der schriftlich abgefasste, mit einer Begründung versehene Beschluss den Beteiligten zuzuleiten ist. Wollte man den öffentlichen Arbeitgeber gleichwohl für verpflichtet halten, die schriftliche Begründung abzuwarten, wäre er selbst in Fällen des § 626 Abs. 1 BGB uU für längere Zeit, beim Unterbleiben einer Begründung sogar auf unabsehbare Zeit gehindert, die personelle Maßnahme durchzuführen – obwohl die Einigungsstelle bereits beschlossen hat, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber eine solche Verzögerung in Kauf nehmen wollte, fehlt es an Anhaltspunkten.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei personalvertretungsrechtlich vorgeschriebener Begründung nicht nur die Beschlussformel, sondern auch die Beschlussbegründung der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf9, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Aus ihr folgt nicht, dass eine Kündigung, die nach der „Entscheidung“ der Einigungsstelle, aber vor Zuleitung des mit einer Begründung versehenen Beschlusses ausgesprochen wird, als individualrechtliche Maßnahme nach § 108 Abs. 2 BPersVG oder entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam wäre.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht – im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 6 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – den Beschluss einer Einigungsstelle für unwirksam erachtet, weil trotz gesetzlich vorgeschriebener Begründung die Beschlussformel und Begründung lediglich durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschrieben worden waren10. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem entschiedenen Fall aber schon dadurch, dass hier zumindest die Beschlussformel durch sämtliche Mitglieder der Einigungsstelle unterzeichnet worden war. Zudem erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Beschluss einer Einigungsstelle über den Abschluss einer Dienstvereinbarung. Diesem kommt grundsätzlich die gleiche normative Wirkung zu wie einer unmittelbar zwischen Personalrat und Dienststelle geschlossenen Dienstvereinbarung. Da eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf, muss auch der Beschluss der Einigungsstelle die gesetzlichen Formerfordernisse wahren11. Demgegenüber ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle in den Fällen des § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG nicht die dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegende Kündigung, sondern die Zustimmung der Personalvertretung. Diese bedarf – wie sich schon aus der Billigungsfiktion des § 58 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BremPersVG ergibt – keiner besonderen Form12.

Bei der Frage, welche kündigungsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass im Kündigungszeitpunkt die formellen Anforderungen des § 61 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG (noch) nicht erfüllt waren, darf im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anwendung von § 108 Abs. 2 BPersVG bei nicht gänzlich unterbliebener, sondern nur nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats restriktiv zu handhaben ist. Nicht jeder Formfehler führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung13. Berührt der Mangel lediglich den formellen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens, nicht aber dessen Ergebnis, fehlt es typischerweise an einem Grund, der die Unwirksamkeit der Kündigung rechtfertigen könnte. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Einigungsstelle die vom Arbeitgeber begehrte Zustimmung des Personalrats ersetzt hat.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Beschlüsse der Einigungsstelle nach § 70 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 BremPersVG – in bestimmten Grenzen – einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegen14. Das gerichtliche Verfahren ist nicht mehr Teil des Mitbestimmungsverfahrens.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 26. September 2013 – 2 AZR 843/12 und 2 AZR 844/12

  1. BAG 28.01.2010 – 2 AZR 50/09, Rn. 11; 19.06.2007 – 2 AZR 58/06, Rn. 14, BAGE 123, 175[]
  2. BVerfG 27.03.1979 – 2 BvL 2/77, zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 51, 43; zur Anwendung der Bestimmung nach der Föderalismusreform 2006 vgl. BAG 24.11.2011 – 2 AZR 480/10, Rn. 13[]
  3. vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 65 Rn. 287[]
  4. BAG 2.02.2006 – 2 AZR 38/05, Rn. 36 ff.[]
  5. vgl. BAG 2.02.2006 – 2 AZR 38/05, Rn. 39[][]
  6. dazu v. Roetteken/Rothländer HBR Hessisches Bedienstetenrecht Stand August 2013 § 71 HPVG Rn. 187[]
  7. Dembowski/Ladwig/Sellmann Personalvertretung Niedersachsen Stand September 2013 § 72 Rn.19[]
  8. vgl. BVerwG 20.12 1988 – 6 P 34.85[]
  9. vgl. BVerwG 20.12 1988 – 6 P 34.85; kritisch dazu Schnellenbach PersV 1990, 97[]
  10. BVerwG 20.12 1988 – 6 P 34.85[]
  11. ähnlich zum Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG: BAG 14.09.2010 – 1 ABR 30/09, Rn. 15 ff., BAGE 135, 285; 5.10.2010 – 1 ABR 31/09, Rn. 14 ff., BAGE 135, 377[]
  12. vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 58 Rn. 90[]
  13. BAG 21.06.2006 – 2 AZR 300/05, Rn.20; 5.10.1995 – 2 AZR 909/94, zu II 2 a der Gründe, BAGE 81, 111[]
  14. vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 70 Rn. 25[]