Wird dem Betriebsrat vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls lediglich die konkreten Fakten mitgeteilt, ist dem Betriebsrat zu wenig bekannt gegeben worden und die Kündigung ist aus formellen Gründen unwirksam. Grundsätzlich sind dem Betriebsrat neben den Fakten auch der Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die Interessenabwägung des Arbeitgebers mitzuteilen.
Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein der Kündigungsschutzklage einer Reinigungskraft stattgegeben. Die 41-jährige Klägerin war bei der Beklagten seit 1999 als Reinigungskraft in einer Badeanstalt tätig. 2009 erhielt sie eine Abmahnung wegen Verlassens des Geländes ohne vorherige Abmeldung. Danach wurde sie noch zweimal ermahnt. Sie hatte den Arbeitsplatz ohne Abmeldung verlassen und sie hatte während der Arbeitszeit ein privates Telefonat geführt, ohne dieses Gespräch als „privat“ zu kennzeichnen. Die Klägerin wurde arbeitsunfähig krank. Jemand sah sie im Betrieb, wie sie das Fundsachenregal durchsuchte und ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber einen Tauchring mitnahm. Über dem Arm trug sie Kleidungsstücke. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht des Diebstahls. Er gab der Klägerin Gelegenheit, sich zu dem Geschehen zu äußern. Nach ihren Angaben hatte sie den verlorenen Tauchring ihres Sohnes gesucht und Kleidungsstücke aus ihrem Spind geholt. Der Arbeitgeber schilderte dem Betriebsrat den Sachverhalt und hörte ihn zu einer beabsichtigten Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls an. Die Abmahnung und die Ermahnungen erwähnte er nicht. Auch begründete er nicht, was ihn erwogen hatte, trotz der langen Betriebszugehörigkeit zu kündigen. Danach wurde, trotz Bedenken des Betriebsrates, eine fristlose und vorsorglich eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam gewesen. Damit ist das Urteil des Arbeitsgerichts zwar bestätigt worden, aber der Einordnung der Kündigung als unverhältnismäßig ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt. Als Begründung führte es an, dass die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam gewesen ist, weil dem Betriebsrat zu wenig mitgeteilt wurde. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergebe. Er müsse ihn in der Anhörung auch über Abmahnungen, Ermahnungen usw. informieren und schildern, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen habe.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Januar 2012 – 2 Sa 305/11











