Bei der Prüfung nach § 91 Abs. 4 SGB IX, ob der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist grundsätzlich die Beeinträchtigung maßgeblich, die der Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zugrunde liegt. Ein Zusammenhang im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX ist nur dann gegeben, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten zwanglos aus der der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist.

Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Nach § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei dem schwerbehinderten Menschen, der hier am 26.05.2008 erfolgte1.
Für die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung stehe, ist
- von dem Kündigungsgrund, den der Arbeitgeber angegeben hat, und,
- von den der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen,
auszugehen. Ein solcher Zusammenhang ist in den Fällen einer verhaltensbedingten Kündigung gegeben, wenn sich das Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers zwanglos aus der Behinderung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist.
Maßgeblich für die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist der von dem Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgrund.
Die Kündigung muss auf bestimmte, nachprüfbare und sozial zu würdigende Gründe gestützt werden (§ 1 Abs. 2 KSchG2). Arbeitsrechtlich ist der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt auf die von dem Arbeitgeber vorgegebenen Kündigungsgründe und den dahinterstehenden Lebenssachverhalt eingegrenzt. Die Zustimmung des Integrationsamtes zu dieser Kündigung ist öffentlichrechtliche Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Dies setzt zwingend voraus, dass der Gegenstand der öffentlichrechtlichen Prüfung demjenigen der arbeitsrechtlichen Prüfung entspricht3.
Für die Beurteilung des Bestehens eines Zusammenhangs im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX sind dem Kündigungsgrund die der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich von der in dem Verfahren nach § 69 SGB IX nachgewiesenen Behinderung auszugehen. Einzubeziehen ist darüber hinaus eine Behinderung, hinsichtlich derer eine versorgungsbehördliche Feststellung trotz Antragstellung ohne Vertretenmüssen des Antragstellers noch nicht getroffen ist. Gleiches gilt für eine offenkundige Behinderung.
Die §§ 85 ff. SGB IX knüpfen den öffentlichrechtlichen Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen allein an das Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft. Diese gründet auf der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind sie schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Für die Frage, ob ein Mensch diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner behördlichen Anerkennung4. Der Status als schwerbehinderter Mensch beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen5.
Der Schutz des Schwerbehindertenrechts greift nicht von Amts wegen, sondern erst dann ein, wenn der schwerbehinderte Mensch ihn in Anspruch nimmt. Grundsätzlich obliegt es ihm, den Nachweis seiner Schwerbehinderteneigenschaft durch eine behördliche Feststellung zu führen. Die Befugnis, die Statusfeststellung zu beantragen, ist allein dem schwerbehinderten Menschen vorbehalten. Mit der Beschreitung des in § 69 SGB IX vorgesehen Feststellungsverfahrens gibt der schwerbehinderte Mensch zu erkennen, dass er sich auf die gesetzlichen Schutzrechte berufen will6. Die in diesem Verfahren von den zuständigen Behörden getroffenen Statusentscheidungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX über das Vorliegen und den Grad einer Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX sind für andere Behörden bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen bindend7. Von dieser Bindungswirkung nicht erfasst sind hingegen die den Feststellungen zugrunde liegenden Beeinträchtigungen, die in der Begründung des entsprechenden Bescheids darzulegen sind8. Diese Beeinträchtigungen sind aber maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung auszuschließen ist. Dies folgt insbesondere aus dem systematischen Verhältnis zwischen dem Verfahren der Statusfeststellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und dem besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte.
Ob der in Rede stehende Zusammenhang nicht besteht, erschließt sich nicht aus dem Verhältnis des (konkreten) Kündigungsgrundes zu der Statusfeststellung über das Vorliegen einer unbenannten Behinderung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Abzustellen ist vielmehr auf eine konkrete Beeinträchtigung. Da der besondere Kündigungsschutz in der Regel die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung voraussetzt, ist aus systematischen Gründen die Beeinträchtigung maßgeblich, die dieser auch für das Integrationsamt mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz bindenden Feststellung zugrunde liegt. Die hiermit einhergehende Eingrenzung des Kreises der für die Zusammenhangsbeurteilung zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gewährleistet für den Regelfall die Symmetrie der Prüfungsgegenstände des Feststellungsverfahrens einerseits und des Zustimmungsverfahren andererseits und vermeidet, dass im Rahmen des öffentlichrechtlichen Sonderkündigungsschutzes Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, deren Nachweis nicht zuvor in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geführt wurde.
Die grundsätzliche Beschränkung der Zusammenhangsprüfung auf die der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen korreliert mit der gesetzgeberischen Konzeption, dem Interesse insbesondere des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage Rechnung zu tragen9. Ausdruck des Beschleunigungsgebotes ist sowohl die zweiwöchige Entscheidungsfrist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX als auch die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Diesem gesetzgeberischen Ziel liefe es zuwider, wenn das Integrationsamt gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX im Regelfall verpflichtet wäre, die zeitlich eng begrenzte Prüfung des Zusammenhangs grundsätzlich auch auf solche Beeinträchtigungen zu erstrecken, die bislang nicht Grundlage einer Feststellung im Verfahren des § 69 SGB IX waren. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber die Statusfeststellungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aus Gründen der besonderen Sachkunde bei der dafür zuständigen Behörde konzentriert hat10.
Sinn und Zweck des § 91 Abs. 4 SGB IX und des Sonderkündigungsschutzes insgesamt laufen der Beschränkung auf die der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung nicht zuwider. Die gesetzliche Regel, dass die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist Ausdruck des Umstands, dass der öffentlichrechtliche Sonderkündigungsschutz nicht darauf zielt, den schwerbehinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen besserzustellen, sondern allein bezweckt, diesen vor spezifisch behinderungsbedingten Gefahren zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Diese fürsorgerische Prägung hat grundsätzlich Leitlinie bei der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zuzustimmen ist11. Des besonderen Kündigungsschutzes bedarf es typischerweise nicht, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung ausgeschlossen ist. Daran gemessen wahrt die hier in Rede stehende Beschränkung auf die der festgestellten Behinderung zugrunde liegende Beeinträchtigung die von Sinn und Zweck des § 91 Abs. 4 SGB IX und des Sonderkündigungsschutzes gezogene Grenze.
Der festgestellten Behinderung steht diejenige Behinderung gleich, hinsichtlich derer eine Feststellung trotz Antragstellung ohne Vertretenmüssen des Antragstellers noch nicht getroffen wurde. Der Erbringung des Nachweises der Behinderung im Wege behördlicher Feststellung bedarf es zudem ausnahmsweise nicht, wenn diese entbehrlich ist, weil sie sich gleichsam aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung offensichtlich ist12.
Im Rahmen des § 91 Abs. 4 SGB IX genügt nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des schwerbehinderten Menschen, insbesondere reicht ein Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht aus.
Gemessen an der § 91 Abs. 4 SGB IX zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, den schwerbehinderten Menschen vor einer nichtbehinderungsbedingten außerordentlichen Kündigung nicht stärker zu schützen als nichtbehinderte Menschen, ist der Begriff des Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX im Lichte der Zielsetzungen des Fürsorgeprinzips auszulegen. Die Auslegung hat zum einen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der öffentlichrechtliche Sonderkündigungsschutz gerade im Bereich der außerordentlichen Kündigung nicht dazu zu dienen bestimmt ist, den schwerbehinderten Menschen zu bevorzugen, sondern allein auf den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gerichtet ist. Zum anderen muss der unmittelbare Zusammenhang bei natürlicher Betrachtung gegeben sein. Im Falle von durch die Behinderung begründeten Defiziten in der Einsichtsfähigkeit oder Verhaltenssteuerung muss das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers nachvollziehbar gerade auf diese behinderungsbedingten Defizite zurückzuführen sein, ohne dass für seine Herleitung etwa auf Mutmaßungen zurückgegriffen werden muss. Maßgeblich ist, ob sich das Verhalten des schwerbehinderten Menschen zwanglos aus der Behinderung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist13.
Nach diesen Maßstäben ist im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Würdigung, die Diebstahlstat ergebe sich solchermaßen zwanglos weder aus dem Morbus Crohn noch aus den Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und den Hüftgelenken und es sei nicht Aufgabe des Integrationsamtes, nicht in die Statusentscheidung der Versorgungsverwaltung eingeflossene Erkrankungen auf einen Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund zu untersuchen, für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Dies gilt insbesondere für die Würdigung, die der außerordentlichen Kündigung zugrunde liegende Diebstahlstat sei nicht gerade auf eine etwaige in dem Morbus Crohn wurzelnde mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen, da sich das entsprechende Verhalten des Klägers nicht zwanglos aus der chronischentzündlichen Darmerkrankung ergebe, solches nehme auch nicht das im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeholte fachärztliche Gutachten an.
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatgerichts ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen. Sie ist vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze zählen14. Derartige Verstöße sind hier nicht erkennbar. Die Revision zieht aus vorliegenden medizinischen Erkenntnissen anders als das Oberverwaltungsgericht den Schluss, der Morbus Crohn habe zu psychischen Auffälligkeiten geführt, die wiederum bewirkt hätten, dass der Kläger zeitweise, so auch im Zeitpunkt der Tatbegehung, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingebüßt habe, weshalb ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der der anerkannten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung „Morbus Crohn“ und dem den Kündigungsgrund ausmachenden Tatverhalten bestehe. Damit beschränkt sie sich auf Angriffe gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, ohne revisionsrechtlich beachtliche Fehler dieser Sachverhaltswürdigung aufzuzeigen.
Der Kläger hat die Sachverhaltswürdigung auch nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen. Soweit sich die Revision auf ein Ermittlungsdefizit im Verwaltungsverfahren beruft, weil der Beklagte trotz der verschiedenen in das Verfahren eingeführten medizinischen Erkenntnisse die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu der Frage unterlassen habe, ob die Diebstahlstat gerade auf eine durch Morbus Crohn verursachte psychische Erkrankung des Klägers zurückzuführen sei, bezeichnet sie keinen revisionsrechtlich beachtlichen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Hierfür müsste dargelegt werden, dass das Oberverwaltungsgericht in dem anschließenden Gerichtsverfahren nicht der ihm obliegenden Verpflichtung nachgekommen ist zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden, insbesondere ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruht15. Daran fehlt es hier.
Von den im Verfahren nach § 69 SGB IX getroffenen Feststellungen der Versorgungsverwaltung nicht erfasste (Folge-)Erkrankungen sind im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines Zusammenhangs im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend war die mit Wirkung vom 02.10.2008 seitens der Versorgungsverwaltung festgestellte Depression nicht in die Zusammenhangsbeurteilung einzubeziehen, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, hier am 26.05.2008, weder im Verfahren nach § 69 SGB IX festgestellt noch offenkundig war noch deren Feststellung beantragt war.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2012 – 5 C 16.11
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.03.1991 – 5 B 114.89, Buchholz 436.61 § 12 SchwbG Nr. 3 S. 2; und vom 22.01.1993 – 5 B 80.92, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7 S. 18[↩]
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1969, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26.03.2008 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 – 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275, 281 = Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 07.03.1991 a.a.O. S. 2 f.; und vom 18.09.1996 – 5 B 109.96, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8 S. 3[↩]
- BVerwG, Urteile vom 17.09.1981 – 2 C 4.79, Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29 S. 5; und vom 11.07.1985 – 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8, 9 f. = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 11 S. 14; BAG, Urteil vom 25.05.1972 – 2 AZR 302/71 – BAGE 24, 264, 266[↩]
- stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2001 – B 9 SB 3/01 R – BSGE 89, 79, 81 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 17.09.1981 a.a.O. und vom 15.12.1988 – 5 C 67.85, BVerwGE 81, 84, 86 f. = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 2 S. 3; BSG, Urteile vom 06.12.1989 – 9 RVs 4/89 – BSGE 66, 120, 123 f. und vom 07.04.2011 – B 9 SB 3/10 R – SozR 43250 § 69 Nr. 13[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.1982 – 7 C 11.81, BVerwGE 66, 315, 319 ff. = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 8 S. 7 ff., vom 11.07.1985 a.a.O. S. 13 f. und vom 27.02.1992 – 5 C 48.88, BVerwGE 90, 65, 69 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG und des BFH[↩]
- BSG, Urteile vom 06.12.1989 – 9 RVs 3/89 – juris Rn. 13, vom 05.05.1993 – 9/9a RVs 2/92 – SozR 33870 § 4 Nr. 5 S. 26 f. und vom 28.04.1999 – B 9 SB 5/98 R – SozR 31300 § 24 Nr. 15 S. 44[↩]
- BT-Drucks 7/656 S. 30[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.1982 a.a.O., 319 und vom 15.12.1988 a.a.O., 89[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.1968 – 5 C 33.66, BVerwGE 29, 140, 141 = Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 5 S.19, vom 15.12.1988 – 5 C 67.85, BVerwGE 81, 84, 89 = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 2 S. 6, vom 02.07.1992 – 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275, 282 = Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 9 f. und vom 10.09.1992 – 5 C 39.88, BVerwGE 91, 7, 9 f. = Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 5 S. 14 und – 5 C 80.88, Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 S. 23, Beschlüsse vom 12.06.1978 – 5 B 79.77, Buchholz 436.6 § 33 SchwbG Nr. 9 S. 8, vom 11.05.2006 – 5 B 24.06 – BR 2007, 107 und vom 31.07.2007 – 5 B 81.06[↩]
- BT-Drucks 15/2357 S. 24; vgl. Urteil vom 15.12.1988 – 5 C 67.85 a.a.O.; BAG, Urteile vom 27.02.1987- 7 AZR 632/85 – NZA 1988, 429, 430, vom 28.06.1995 – 7 AZR 555/94 – NZA 1996, 374, 376, vom 07.03.2002 – 2 AZR 612/00 – BAGE 100, 355, 361, vom 24.11.2005 – 2 AZR 514/04 – NZA 2006, 665, 667 und vom 13.02.2008 – 2 AZR 864/06 – BAGE 125, 345 Rn. 17; ferner VGH München, Beschluss vom 08.06.2011 – 12 ZB 10.1727[↩]
- vgl. BAG, Urteil vom 25.02.1963 – 2 AZR 313/62, AP Nr. 4 zu § 19 SchwbG Bl. 532[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.1975 – 2 C 68.73, BVerwGE 47, 330, 361 = Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3 S. 29 f., vom 27.11.1980 – 2 C 38.79 = BVerwGE 61, 176, 188 = Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 2 S. 39, vom 13.12.1988 – 1 C 44.86, BVerwGE 81, 74, 76 und vom 17.05.1995 – 5 C 20.93, BVerwGE 98, 203, 209[↩]
- BVerwG, Urteil vom 01.12.1987 – 1 C 29.85, BVerwGE 78, 285, 295 f. = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 114 S. 13[↩]