Kündigung wegen Betriebstilllegung und anschließender Betriebsübergang

Ein Betriebsteilübergang i.S.v. § 613 a BGB setzt nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht voraus, dass die bisherige Organisationsstruktur erhalten bleibt. Es genügt, wenn mit den übertragenen Produktionsfaktoren die wirtschaftliche Einheit, die im Veräußererbetrieb eigenständig organisiert war, in ihrer Funktionalität und wirtschaftlichen Zweckbestimmung im Erwerberbetrieb beibehalten wird1.
Übernimmt der Erwerber aus einem betriebsmittelarmen Betriebsteil keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, indiziert dieser Umstand allerdings, dass die operativen Ressourcen des Betriebsteils nicht weiter genutzt werden und daher das Identitätsmerkmal „Funktionalität und Nutzung der bisherigen Einheit“ im Erwerberbetrieb nicht gewahrt ist.

Kündigung wegen Betriebstilllegung und anschließender Betriebsübergang

Hat der Arbeitgeber wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung gekündigt, ist im Streit zwischen ihm und dem Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung nach den gängigen Prüfungsmaßstäben des § 613 a BGB, § 1 KSchG zu beurteilen. Der Umstand, dass es während der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang gekommen ist, führt zu keiner prozessualen Verschärfung der Wirksamkeitsanforderungen.

Hingegen hat der Betriebsübergang im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Der Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob berechtigte Interessen des Erwerbers der Wiedereinstellung entgegenstehen oder ob dem Erwerber die Berufung auf solche Interessen nach § 162 BGB versagt ist. Davon unberührt bleibt eine betriebsbedingte Kündigung nach „Erwerberkonzept“.

Weiterlesen:
Ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2009 – 12 Sa 1544/08

  1. EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C 466/07 Klarenberg[]