Kündigung wegen falsch etikettierter Fleischwaren

Die Falschetikettierung von Fleischwaren kann zur fristlosen Kündigung führen. So hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters durch eine Supermarktkette für wirksam erklärt, der industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hatte. Damit, so das Landesarbeitsgericht, habe er die Kunden getäuscht und sich gem. § 11 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) strafbar gemacht.

Kündigung wegen falsch etikettierter Fleischwaren

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung dabei selbst unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer von 27 Jahren für wirksam. Denn der Metzgermeister, der sich schon nach einer früheren, aus ähnlichem Anlass ausgesprochenen und später zurückgenommenen Kündigung verpflichtet hatte, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, hatte vor Gericht selbst erklärt, ähnliche Umetikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben. Damit müsse, so die Kölner Landesarbeitsrichter, davon ausgegangen werden, dass dem Metzgermeister jedes Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden fehle. Für den Arbeitgeber bedeute das aber die Gefahr massiven Rufschadens.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Januar 2009 -5 Sa 1323/08