Kündigung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit – der schwergewichtige Mitarbeiter

Kündigt ein Arbeitgeber einem seiner Mitarbeiter aufgrund seiner Körperfülle, muss der Arbeitgeber konkret nachweisen, dass der betreffende Mitarbeiter nicht in der Lage ist, wegen der Adipositas die erforderliche Arbeitsleistung zu erbringen.

Kündigung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit – der schwergewichtige Mitarbeiter

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Düsseldorf1 in einem hier vorliegenden Fall der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers gemäß § 4 KSchG stattgegeben, der sich damit gegen eine Kündigung wegen seiner Körperfülle gewehrt hat. Der Kläger war bei einem Gartenbaubetrieb beschäftigt. Sein Arbeitgeber ist der Meinung gewesen, dass er aufgrund seiner übermäßigen Körperfülle nur noch in geringem Umfang seine Arbeit verrichten kann. Die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters sei vermindert.

Für jeden Mittarbeiter ist es ein schwerer Schlag, wenn ihm sein Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Daher sind viele Betroffene nicht in der Lage, besonnen auf solch eine Mitteilung zu reagieren. Ob und in welcher Art und Weise man sich gegen eine Kündigung wehren kann, ist ihnen nicht klar. Deshalb ist es schon sinnvoll, sich z.B. für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage kompetente Hilfe zu suchen. Unabhängig davon, ob man sich Rechtsanwälte in Augsburg oder in Flensburg für einen juristischen Rat sucht, kann mit Unterstützung einer Rechtsberatung die Kündigungsschutzklage zum Erfolg führen und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein.

Im hier vorliegenden Fall hat nach Auffassung des Arbeitsgerichts der Arbeitgeber nicht hinreichend konkret dargelegt, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht Düsseldorf dem Arbeitnehmer geglaubt, dass dieser trotz seiner Körperfülle noch alle dem Arbeitgeber geschuldeten Tätigkeiten ausüben kann.

Mit der gleichen Begründung hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Antrag auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung abgewiesen. Nach § 15 AGG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw. des Bundesarbeitsgerichts hat das Arbeitsgericht argumentiert, dass für einen Entschädigungsanspruch eine Behinderung vorliegen muss. Zwar kann Adipositas eine Behinderung sein – nämlich, wenn der Arbeitnehmer durch die Erkrankung langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird. Aber gerade das hat in diesem Fall der Arbeitnehmer explizit verneint und vorgetragen, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.

  1. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 – 7 Ca 4616/15[]