Kündigung – wegen Mitwirkung an einem Kartellverstoß

Die Mitwirkung eines Arbeitnehmers an einer (Kartell-)Straftat – sei es in Täterschaft oder Teilnahme – ist grundsätzlich geeignet, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen.

Kündigung – wegen Mitwirkung an einem Kartellverstoß

Für die kündigungsrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend auf das Gewicht der Pflichtverletzung an, das sich maßgeblich nach Art und Ausmaß der Mitwirkung des Arbeitnehmers bestimmt.

Je nach der Qualität der Pflichtverletzung und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen kann überdies Bedeutung gewinnen, ob er Anlass hatte anzunehmen, die wettbewerbswidrigen Handlungen seien dem Arbeitgeber bekannt und würden von ihm ausdrücklich gebilligt oder unterstützt1.

Der namentlichen Erwähnung des Arbeitnehmers in dem Bescheid des Bundeskartellamts kann eine verdachtsverstärkende Bedeutung zukommen. Allein aus ihr darf aber nicht geschlossen werden, der Arbeitnehmer habe sich nachweislich an wettbewerbswidrigen Preisabsprachen beteiligt2. Ein solcher Schluss könnte allenfalls aus den tatsächlichen Ergebnissen des kartellamtlichen Verfahrens gezogen werden, soweit die Arbeitgeberin diese zu ihrem eigenen Vortrag gemacht haben sollte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 AZR 256/14

  1. vgl. BAG 21.06.2012 – 2 AZR 694/11, Rn. 32, BAGE 142, 188; 28.08.2008 – 2 AZR 15/07, Rn. 22[]
  2. vgl. BAG 23.10.2014 – 2 AZR 644/13, Rn. 21; 25.10.2012 – 2 AZR 700/11, Rn. 16 mwN, BAGE 143, 244[]
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Die formunwirksame Unterschrift unter der Berufungsschrift