Die Mitarbeiter einer in Hessen gelegenen JVA sind grundsätzlich Empfangsboten für Schriftstücke, die an dort inhaftierte Beschuldigte gerichtet werden.

Bei einem Kündigungsschreiben an einen in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Arbeitnehmer handelt es sich nicht um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen iSv. § 130 Abs. 3 BGB.
Amtsempfangsbedürftig iSd. § 130 Abs. 3 BGB sind Willenserklärungen, die gegenüber Behörden abgegeben werden können oder auch wahlweise gegenüber einer Behörde oder einer Privatperson, sofern sie tatsächlich gegenüber der Behörde abgegeben werden. Eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung geht gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, wenn sie bei der zuständigen Posteingangsstelle eingeht1.
Im vorliegenden Fall waren die Kündigungsschreiben (hier: vom 11. und 28.07.2011) keine solchen amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen. Sie waren nicht, auch nicht nur wahlweise, gegenüber einer Behörde abzugeben. Adressat war ausschließlich der Arbeitnehmer als Partei des Arbeitsverhältnisses, das durch die Kündigungen aufgelöst werden sollte.
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen2.
Die Arbeitgeberin hat behauptet, das Kündigungsschreiben vom 11.07.2011 sei dem Arbeitnehmer spätestens am 15.07.2011 ausgehändigt worden, das Kündigungsschreiben vom 28.07.2011 spätestens am 3.08.2011. Dieses Vorbringen ist erheblich. Träfe es zu, wären die Kündigungsschreiben durch tatsächliche Übergabe an den Arbeitnehmer spätestens am 15.07.2011 bzw.03.08.2011 in seinen Machtbereich gelangt und ihm dadurch iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen.
Die Angaben der Arbeitgeberin sind hinreichend substanziiert, um eine Erwiderungslast des Arbeitnehmers nach § 138 Abs. 2 ZPO auszulösen. Dafür bedurfte es nicht des Vortrags, welcher konkrete Mitarbeiter der JVA die Schreiben zu welchem konkreten Zeitpunkt an den Arbeitnehmer ausgehändigt habe. Für einen schlüssigen und erheblichen Sachvortrag einer Partei genügt die Wiedergabe solcher tatsächlichen Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben3. Dem wird das Vorbringen der Arbeitgeberin gerecht. Diese hat insoweit auch nicht „ins Blaue hinein“ vorgetragen. Sie hat behauptet, es sei ihr von einem Mitarbeiter der JVA bestätigt worden, dass eingehende Post den inhaftierten Beschuldigten spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Eingang in der Poststelle ausgehändigt werde. Die Kündigungsschreiben seien bei der Poststelle der JVA am 13.07.2011 bzw.01.08.2011 eingegangen.
Der Arbeitnehmer hat bislang – soweit ersichtlich – das Vorbringen der Arbeitgeberin nicht in nach § 138 Abs. 3 ZPO erheblicher Weise bestritten. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Klarstellung.
Es ist unklar, ob der Arbeitnehmer überhaupt behauptet hat, ihm seien die Kündigungsschreiben nicht ausgehändigt worden. Sein bisheriges Vorbringen lässt sich mindestens ebenso gut dahin verstehen, dass er entweder (nur) den Zugang der Schreiben im Rechtssinne in Abrede stellt, den von der Arbeitgeberin behaupteten Zeitpunkt oder die Übergabe des zweiten Schreibens in den Räumen der JVA, nicht aber an einem anderen Ort. So hat der Arbeitnehmer mit Schriftsatz vom 20.07.2011 behauptet, das Kündigungsschreiben vom 11.07.2011 sei ihm „bis heute nicht zugegangen“, mit Schriftsatz vom 15.08.2011, es sei ihm „ganz offensichtlich … bis heute nicht zugestellt worden“. Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 hat er „weiterhin … bestritten, dass die Kündigung vom 28.07.2011 innerhalb der Justizvollzugsanstalt an [ihn] ausgehändigt worden sein soll“.
Ein einfaches Bestreiten des Arbeitnehmers, die Kündigungsschreiben spätestens zu den von der Arbeitgeberin behaupteten Zeitpunkten ausgehändigt erhalten zu haben, genügte nicht den an ein erhebliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen.
Zwar richtet sich die Erklärungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO grundsätzlich danach, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat4. Ewas anderes gilt aber dann, wenn diese außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind5. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substanziierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der ihr widersprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden6. Genügt er dem – ggf. nach richterlichem Hinweis gem. § 139 Abs. 2 ZPO – nicht, ist der gegnerische Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
Die Arbeitgeberin steht außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs. Sie hat keine eigene Kenntnis darüber, welcher Mitarbeiter der JVA dem Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt die Kündigungsschreiben übergeben hat. Ihre Behauptung, die Aushändigung sei jedenfalls spätestens zwei Tage nach Eingang der Schreiben in der Poststelle der JVA erfolgt, stützt sie auf eine von ihr bei der JVA eingeholte Auskunft. Hingegen weiß der Arbeitnehmer, ob und ggf. wann ihm die Kündigungsschreiben ausgehändigt wurden. Diese Tatsache ist Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung und kann von ihm ohne Weiteres vorgetragen werden. Er muss daher, will er das Vorbringen der Arbeitgeberin in erheblicher Weise bestreiten, angeben, ob er die Kündigungsschreiben gar nicht ausgehändigt erhalten hat oder, wenn dies zu einem anderen als dem von der Arbeitgeberin behaupteten Zeitpunkten erfolgte, wann das der Fall war.
Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Zugang der Kündigungsschreiben auch nicht deshalb verneinen, weil es sich bei den Mitarbeitern der JVA nicht um Empfangsboten des Arbeitnehmers gehandelt habe.
Wird ein Schreiben einem Empfangsboten übergeben, ist es dem Adressaten iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung an diesen zu rechnen ist7. Der Empfangsbote hat lediglich die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten8. Als dessen Übermittlungswerkzeug soll er die Willenserklärung entgegennehmen und an ihn weiterleiten, also noch eine Tätigkeit entfalten, um dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Vom Adressaten, auf den es für den Zugang allein ankommt, kann daher erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit unter den obwaltenden Umständen normalerweise benötigt, erwartet werden, dass er von der Erklärung Kenntnis nehmen kann9.
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden oder nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen oder diesen gleichstehende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen10. Ebenso wie der Adressat dafür Sorge zu tragen hat, dass er von Erklärungen, die in seinen Machtbereich gelangt sind, Kenntnis erhält, kann er sich nicht auf seine Unkenntnis berufen, wenn solche Erklärungen an Personen übergeben werden, die regelmäßig Kontakt zu seinem Machtbereich haben und auch aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheinen, Erklärungen an ihn weiterzuleiten11. Die Eigenschaft, Empfangsbote sein zu können, ist bejaht worden, wenn eine auf eine gewisse Dauer angelegte räumliche Nähe zum Adressaten gegeben war sowie bei Bestehen einer persönlichen oder vertraglichen Beziehung12.
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die Eigenschaft als Empfangsbote aber nicht abhängig vom Bestehen einer persönlichen oder vertraglichen Beziehung zwischen Empfangsbote und Adressat. Auch eine normativ ausgestaltete Verpflichtung, eine Willenserklärung an den Adressaten weiterzuleiten, kann eine Empfangsbotenstellung begründen. Diese steht einer freiwillig begründeten Beziehung zu einer anderen Person mit Zugang zum eigenen Machtbereich gleich. Für die Erwartungen des Rechtsverkehrs ist es unerheblich, ob die Pflichtenstellung durch Vertrag oder durch Rechtsnormen begründet ist.
Die Mitarbeiter einer in Hessen gelegenen JVA sind grundsätzlich Empfangsboten für Schriftstücke, die an dort inhaftierte Beschuldigte gerichtet werden.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz13 haben – soweit nichts anderes gestattet ist – Untersuchungsgefangene die Absendung und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen. Eingehende und ausgehende Schreiben sind umgehend, fristgebundene unverzüglich weiterzuleiten (§ 27 Abs. 3 Satz 1 HUVollzG). Die Erwartung des Rechtsverkehrs, ein für einen inhaftierten Beschuldigten in einer hessischen JVA bestimmtes fristgebundenes Schreiben werde, nachdem es in der Poststelle der JVA eingegangen ist, unverzüglich an diesen übermittelt, ist aufgrund der vorgenannten Verpflichtung der dort tätigen Bediensteten nicht minder berechtigt. Ein Grund für die Annahme, ihnen fehlten die dafür erforderlichen Fähigkeiten oder Möglichkeiten, ist nicht ersichtlich.
Daran ändert es entgegen der Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts14 nichts, dass die Anstaltsleitung in den in § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 HUVollzG genannten Fällen ein Schreiben anhalten soll. Die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HUVollzG ergebende Stellung als Empfangsbote wird nur bei Schriftstücken aufgehoben, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anhalten vorliegen und die an den Absender zurückgegeben oder von der Anstalt verwahrt werden (§ 27 Abs. 3 Satz 5 HUVollzG).
Einschränkungen bestehen gleichermaßen bei haftgrundbezogenen Beschränkungen des Postverkehrs während der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO). Danach kann unter den in § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen bei einem inhaftierten Beschuldigten ua. der Schrift- und Paketverkehr überwacht werden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 HUVollzG sind dann eingehende Schreiben nicht unverzüglich an den Häftling, sondern an die hierfür zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies sind gem. § 119 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, ggf. deren Ermittlungspersonen oder wiederum die Vollzugsanstalt, wenn die Überwachung ihr übertragen wurde. Eine Verpflichtung der Bediensteten der JVA zur umgehenden bzw. unverzüglichen Weiterleitung an den Untersuchungshäftling besteht demnach im Falle einer Überwachung des Schriftverkehrs gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO zumindest solange nicht, wie das Schreiben nicht von der zuständigen Stelle freigegeben und der JVA zugeleitet wird.
Das Bundesarbeitsgericht kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 11. und 28.07.2011 dem Arbeitnehmer zugegangen sind, bedarf es weiterer Feststellungen der Vorinstanz.
Das Landesarbeitsgericht wird dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben haben, sein Vorbringen zur Aushändigung der Kündigungsschreiben vom 11. und 28.07.2011 klarzustellen. Im Falle eines erheblichen Bestreitens des Arbeitnehmers, die Kündigungsschreiben jemals ausgehändigt erhalten zu haben, werden ggf. die von der Arbeitgeberin für ihre Behauptungen angebotenen Beweise zu erheben sein.
Daneben müssen die Parteien die Möglichkeit haben, ihren Vortrag in Bezug auf den Kündigungszugang und insbesondere auf die in Betracht kommende Empfangsbotenstellung der Bediensteten der JVA zu ergänzen.
Der Arbeitnehmer hat – soweit ersichtlich – bisher nicht behauptet, die Kündigungsschreiben seien nach § 27 Abs. 3 Satz 2 HUVollzG angehalten worden, was ihm nach § 27 Abs. 3 Satz 4 HUVollzG mitzuteilen gewesen wäre.
Danach käme es für die Frage, ob ein Zugang der Kündigungsschreiben bei dem Arbeitnehmer bereits durch Übergabe an einen Mitarbeiter der JVA bewirkt wurde, darauf an, ob zu dieser Zeit die Überwachung der Post des Arbeitnehmers gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO angeordnet war oder nicht. Dazu fehlt es bislang an Feststellungen.
Der Arbeitnehmer hat behauptet, während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft der Postkontrolle durch das Landgericht Darmstadt unterlegen zu haben. Sollte dies zutreffen, wäre allein durch die Übergabe der Kündigungsschreiben an einen Bediensteten der Poststelle der JVA noch kein Zugang iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt gewesen.
Hätte im fraglichen Zeitraum eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO bestanden und würde der Arbeitnehmer bestreiten, die Kündigungsschreiben jemals ausgehändigt erhalten zu haben, hätte er, damit sein Bestreiten erheblich ist, außerdem anzugeben, ob die Schreiben angehalten wurden. Ein solcher Vortrag wäre ihm möglich, da einem inhaftierten Beschuldigten unter Angabe der Gründe bekannt zu geben ist, wenn ein Brief nach § 119 Abs. 1 Satz 7 StPO wegen Gefährdung der Haftzwecke angehalten wurde15.
Sollte im fraglichen Zeitraum eine Postüberwachung gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO angeordnet gewesen sein und der Arbeitnehmer nicht behaupten, dass die Kündigungsschreiben angehalten wurden, wäre sein Bestreiten, sie jemals erhalten zu haben, auch dahin zu würdigen, ob ein Abhandenkommen nach den konkreten Umständen der Postkontrolle denkbar war, sofern der ursprüngliche Eingang der Kündigungsschreiben in der JVA feststünde. Auch hierzu sind Feststellungen bislang nicht getroffen. Bejahendenfalls wird das Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin Gelegenheit zu geben haben, Erkundigungen zu Erkenntnissen über den Verbleib der Kündigungsschreiben im Zuge der Überwachung einzuholen und hierzu ggf. ergänzend vorzutragen.
Wären die Bediensteten der JVA aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 HUVollzG als Empfangsboten des Arbeitnehmers anzusehen, wäre der Zugang iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Übergabe an sie allerdings erst nach Ablauf der Zeit bewirkt worden, die sie für die Übermittlungstätigkeit unter den obwaltenden Umständen normalerweise benötigen. Dies waren hier nach der Behauptung der Arbeitgeberin maximal zwei Tage. Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 3 Satz 1 HUVollzG soll eingehende Post – soweit kein Fall des § 27 Abs. 2 Satz 1 HUVollzG und kein Anhaltegrund nach § 27 Abs. 3 Satz 2 HUVollzG vorliegt – den Untersuchungsgefangenen in der Regel sogar bereits am nachfolgenden Werktag ausgehändigt werden16. Die Kündigungsschreiben gölten nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin demnach als dem Arbeitnehmer jedenfalls zwei Tage nach der Übergabe an die Poststelle der JVA iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen, sofern eine Verpflichtung der Bediensteten zur unverzüglichen Weiterleitung gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 HUVollzG bestanden haben sollte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 72/18
- Erman/Arnold BGB 15. Aufl. § 130 Rn. 26[↩]
- BAG 26.03.2015 – 2 AZR 483/14, Rn. 37; 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn.20 f.[↩]
- BGH 29.02.2012 – VIII ZR 155/11, Rn. 16; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 138 Rn. 7b[↩]
- BGH 4.04.2014 – V ZR 275/12, Rn. 11 mwN, BGHZ 200, 350; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 138 Rn. 8[↩]
- BGH 14.06.2005 – VI ZR 179/04, Rn. 18, BGHZ 163, 209; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 138 Rn. 8b[↩]
- BGH 17.01.2008 – III ZR 239/06, Rn. 16 mwN[↩]
- BAG 9.06.2011 – 6 AZR 687/09, Rn. 18, BAGE 138, 127[↩]
- BGH 17.03.1994 – X ZR 80/92, zu II der Gründe[↩]
- BAG 9.06.2011 – 6 AZR 687/09 – aaO[↩]
- BGH 12.12 2001 – X ZR 192/00, zu II 2 b aa der Gründe[↩]
- BAG 9.06.2011 – 6 AZR 687/09, Rn. 13, BAGE 138, 127; MünchKomm-BGB/Einsele 7. Aufl. § 130 Rn. 25; Sandmann AcP 199 [1999] S. 455, 457[↩]
- BAG 9.06.2011 – 6 AZR 687/09, Rn. 14, aaO[↩]
- HUVollzG vom 28.06.2010, GVBl. I S. 185, 208 ff.[↩]
- Hess. LAG 04.09.2017 – 16 Sa 1129/15[↩]
- BeckOK StPO/Krauß Stand 1.01.2018 § 119 Rn. 35[↩]
- Hessischer Landtag Drs. 18/1396 S. 142[↩]