Kündigungserklärungsfrist – und die Anhörung des erkrankten Arbeitnehmers

Alleine im Hinblick auf eine vom Arbeitnehmer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hinweist, lässt sich nicht rückschließen, der Arbeitnehmer sei aktuell nicht in der Lage, sich mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen bzw. dazu Stellung zu nehmen.

Kündigungserklärungsfrist – und die Anhörung des erkrankten Arbeitnehmers

Nur wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber entsprechend geäußert oder wenn der Arbeitgeber auf andere Weise entsprechende Hinweise erhalten hätte, könnte sich der Arbeitgeber mit Erfolg darauf berufen, eine Anhörung des Arbeitnehmers innerhalb der gebotenen kurzen Frist von einer Woche sei nicht durchführbar bzw. unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar gewesen.

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigungsberechtigte ist für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig. Derjenige, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat. Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche – sei es auch nur aus damaliger Sicht – weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat1.

Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er ggf. eine Kündigung wegen erwiesener Tat oder wegen eines zumindest erdrückenden Verdachts zu erklären beabsichtigt. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie überschritten werden. Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder nicht. Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Überlegungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt. Das bedeutet zugleich, dass der mit der beabsichtigten Anhörung verbundene Fristaufschub i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB nicht nachträglich entfällt, wenn der Arbeitgeber das ergebnislose Verstreichen der Frist zur Stellungnahme zum Anlass nimmt, nunmehr auf die Anhörung des Arbeitnehmers zu verzichten2.

Auch wenn es der Arbeitgeberin nicht zum Nachteil gereichen kann, dass sie vor Ausspruch der Kündigung den Arbeitnehmer noch mit den ihm gegenüber im Raum stehenden Vorwürfen konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben wollte, so hätte die Arbeitgeberin doch die Anhörung des Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von den Tatsachen, die aus ihrer Sicht die Kündigungen rechtfertigen konnten, durchführen müssen. Besondere Umstände, die ein Überschreiten dieser Frist gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor.

Solche besonderen Umstände waren insbesondere nicht im Hinblick darauf gegeben, dass die mit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.03.2014 verbundene Diagnose auf Schwierigkeiten des Arbeitnehmers bei der Lebensbewältigung wie zum Beispiel Burnout hinwies. Aus dieser Diagnose ließ sich nicht rückschließen, der Arbeitnehmer sei aktuell nicht in der Lage, sich mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen bzw. dazu Stellung zu nehmen. Nur wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin entsprechend geäußert oder die Arbeitgeberin auf andere Weise entsprechende Hinweise erhalten hätte, könnte sie sich mit Erfolg darauf berufen, eine Anhörung des Arbeitnehmers innerhalb der gebotenen kurzen Frist von einer Woche sei nicht durchführbar bzw. unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar gewesen.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer im hier vom Landesarbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall das Gespräch vom 20.03.2014 mit der Begründung abgebrochen hatte, er könne nicht mehr, er müsse jetzt zum Arzt gehen, stellte keinen ausreichenden Hinweis darauf dar, dass der Arbeitnehmer zu einer Auseinandersetzung mit den Kündigungsvorwürfen nicht in der Lage war. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Menschen, die mit Vorwürfen konfrontiert werden, sich dieser Situation entziehen wollen, und sei es auch durch den Gang zum Arzt. Jedenfalls hätte die Arbeitgeberin, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Möglichkeit gehabt, dem Arbeitnehmer schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Einlassung der Arbeitgeberin, sie habe aus fürsorgerischen Gründen Rücksicht auf die Gesundheit des Arbeitnehmers genommen, sei dann allerdings davon ausgegangen, dass sich dessen Gesundheitszustand wieder soweit stabilisiert haben müsste, dass an einem weiteren Anhörungsgesprächen teilnehmen könne, ist gleichfalls nicht geeignet, einen Ausnahmetatbestand anzunehmen, der eine Überschreitung der Wochenfrist für die Anhörung des Arbeitnehmers gerechtfertigt hätte. Als die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 07.04.2014 aufforderte, sich am 09.04.2014 zu einem Gespräch einzufinden, innerhalb dessen er mit kündigungsrelevanten Sachverhalten vertraut gemacht werden sollte, war der Arbeitnehmer noch immer arbeitsunfähig erkrankt, und zwar, wie sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.04.2014 ergibt, aufgrund einer seit dem 20.03.2014 bestehenden Erkrankung. Der Arbeitgeberin war ausweislich des einleitenden Satzes ihres Schreibens vom 07.04.2014 bekannt, dass der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war. Hätte die Arbeitgeberin tatsächlich aus Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und die von ihr vermutete Krankheitsursache zunächst auf eine weitere Anhörung des Arbeitnehmers verzichten wollen, dann wäre nicht erklärbar, wieso sie bereits zweieinhalb Wochen nach Beginn der Erkrankung des Arbeitnehmers und in Kenntnis der fortgesetzten Erkrankung Anlass gehabt haben sollte, davon auszugehen dass der Arbeitnehmer nunmehr in der Lage wäre, binnen zwei Tagen zu einem Anhörungsgespräch zu erscheinen. Die Arbeitgeberin beruft sich darauf, die ihr bekannte ärztliche Diagnose habe auf ein Krankheitsbild hingewiesen, wie es sich beispielsweise in einem Burnout zeige. Die Arbeitgeberin konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, ein an einem Burnout erkrankter Arbeitnehmer sei binnen zweieinhalb Wochen gesundheitlich wieder in erheblich besserer Verfassung. Wenn aber die Arbeitgeberin gleichwohl den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 07.04.2014 aufforderte, zwei Tage später an einem Gespräch zur Aufklärung der Kündigungsvorwürfe teilzunehmen, dann hätte sie diese Aufforderung auch binnen einer Woche nach Abbruch des Gesprächs vom 20.03.2014 aussprechen können, wenn sie nicht von vornherein von der Möglichkeit der kurzfristigen schriftlichen Anhörung Gebrauch machen wollte.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 Sa 86/14

  1. BAG vom 01.02.2007 – 2 AZR 333/06[]
  2. BAG, Urteil vom 31.07.2014 – 2 AZR 407/13, m.w.N.[]