Der Umstand, dass das Integrationsamt von der Wahrung der Antragsfrist des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausging, entbindet nicht von der Prüfung, ob auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist.

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verdrängt die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht.
Mit dem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamtes steht nicht etwa zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB vielmehr eigenständig zu prüfen.
Nur wenn die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt bereits abgelaufen ist, will § 91 Abs. 5 SGB IX dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Arbeitgeber regelmäßig nicht möglich ist, bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
Der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 5 SGB IX ist gar nicht erst eröffnet, wenn die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits vor der Antragstellung beim Integrationsamt abgelaufen war1.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 Sa 86/14
- BAG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 46/05[↩]