Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes gelten überwiegend nicht für Betriebe, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.

Für das Überschreiten des Schwellenwertes gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 KSchG trägt der Arbeitnehmer die Beweislast.
Einer größeren Sachnähe des Arbeitgebers und etwaigen Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers ist durch eine abgestufte Darlegungslast Rechnung zu tragen1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2017 – 2 AZR 427/16
- im Einzelnen BAG 23.10.2008 – 2 AZR 131/07, Rn. 29 f.; 26.06.2008 – 2 AZR 264/07, Rn. 15 ff., BAGE 127, 102[↩]