Kündigungsschutzklage – und die Klage wegen Annahmeverzugslohn

Wegen der Vorgreiflichkeit der Kündigung muss das Arbeitsgericht entweder – wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – den Rechtsstreit wegen Annahmeverzugslohn nach § 148 ZPO aussetzen oder als Vorfrage für die geltend gemachten Zahlungsansprüche eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen treffen1.

Kündigungsschutzklage – und die Klage wegen Annahmeverzugslohn

Eine Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ im Verfahren über den Annahmeverzugslohn darf es dagegen in keinem Fall aussprechen2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 5 AZR 694/16

  1. bei Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG: BAG 17.06.2003 – 2 AZR 245/02, zu B II der Gründe, BAGE 106, 293[]
  2. BAG 15.12 2005 – 8 AZR 106/05, Rn. 15[]