Wegen der Vorgreiflichkeit der Kündigung muss das Arbeitsgericht entweder – wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – den Rechtsstreit wegen Annahmeverzugslohn nach § 148 ZPO aussetzen oder als Vorfrage für die geltend gemachten Zahlungsansprüche eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen treffen1.
Eine Klageabweisung als „derzeit unbegründet“ im Verfahren über den Annahmeverzugslohn darf es dagegen in keinem Fall aussprechen2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 5 AZR 694/16











