Wegen ihres „erweiterten“ Gegenstands kann einer Kündigungsschutzklage nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits vor dem mit der Kündigung angestrebten Auflösungstermin geendet hat1.
Zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt muss zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestanden haben2.
Steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde, kann die Klage gegen eine Kündigung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirken soll, keinen Erfolg haben3.
Selbst die „Ausklammerung“ der vorgreiflichen Frage, ob ein früher wirkender Beendigungstatbestand vorliegt, aus dem Verfahren über den später wirkenden Tatbestand kommt dann nicht mehr in Betracht.
Die Rechtskraft gemäß § 322 ZPO schließt im Verhältnis der Parteien zueinander eine abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus4. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage in diesem Fall bereits mangels Feststellungsinteresses des Arbeitnehmers unzulässig5 oder ob sie unbegründet ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2015 – 2 AZR 698/12
- vgl. BAG 18.12 2014 – 2 AZR 163/14, Rn. 22; 5.10.1995 – 2 AZR 909/94, zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111[↩]
- BAG 18.12 2014 – 2 AZR 163/14 – aaO; 5.10.1995 – 2 AZR 909/94 – aaO[↩]
- für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Zugang der Kündigung vgl. BAG 27.01.2011 – 2 AZR 826/09, Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 27.01.2011 – 2 AZR 826/09, Rn. 13; 10.11.2005 – 2 AZR 623/04, zu B I 1 b aa der Gründe[↩]
- in diesem Sinne BAG 11.02.1981 – 7 AZR 12/79, zu B II 1 der Gründe[↩]











